Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schwab als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen Aufschubs des Strafvollzuges gemäß § 133 Abs 2 StVG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg vom 10. November 2025, GZ ** 66, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
A* verbüßte ab 5. Oktober 2020 mehrere Freiheitsstrafen in der Dauer von insgesamt 28 Monaten und 111 Tagen (ON 1 S 12). Am 20. April 2021 bewilligte das Landesgericht Korneuburg als zuständiges Vollzugsgericht gemäß § 133 Abs 2 StVG nachträglich einen Strafaufschub auf unbestimmte Zeit (ON 2); der Strafgefangene wurde daraufhin am 22. April 2021 enthaftet (ON 5). Dieser Strafaufschub wurde im Wesentlichen mit dem Vorliegen eines schweren geistigen Schwächezustandes begründet, der mit einer nahen Lebensgefahr verbunden war (ON 2 S 2).
Ein psychiatrisches Sachverständigengutachten vom 24. November 2022 ging mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Haftfähigkeit ab Ende Jänner 2023 aus (ON 22 S 45), eine weitere Expertise vom 21. August 2023 davon, dass ein Wiedereintritt der Vollzugsfähigkeit aktuell nicht klar abzuschätzen und frühestens in sechs bis acht Wochen nach Beginn einer medikamentösen Stabilisierung damit zu rechnen sei (ON 30 S 17). Ein weiteres Gutachten vom 27. Dezember 2024 kam zum Schluss, dass A* nunmehr ohne Einschränkungen strafvollzugsfähig sei (ON 39 S 31).
In der Folge fasste das Landesgericht Korneuburg einen Beschluss auf Widerruf des gewährten nachträglichen Strafaufschubes (ON 47). Dieser Beschluss wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 28. Mai 2025, AZ 31 Bs 129/25k (ON 55), ersatzlos aufgehoben, wobei die gegen den genannten Beschluss des Erstgerichtes erhobene Beschwerde (als „Widerspruch bezeichnet“, ON 51) als neuerlicher Antrag auf Strafaufschub zu werten war.
In der Folge holte das Erstgericht ein weiteres ergänzendes Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen B* M.Sc. vom 11. September 2025 ein (ON 62). Nach Einräumung einer Äußerungsgelegenheit an den Verurteilten (ON 64) wies das Erstgericht den Antrag vom 3. April 2025 (ON 51), mit welchem A* inhaltlich einen neuerlichen Aufschub des gewährten Strafaufschubes begehrte, ab und sprach aus, dass A* den restlichen Teil der über ihn verhängten Freiheitsstrafe umgehend nach Rechtskraft des Beschlusses anzutreten habe.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Verurteilten (ON 67).
Gemäß § 133 Abs 1 StVG ist § 5 StVG dem Sinne nach anzuwenden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Einleitung des Strafvollzuges wegen Vollzugsuntauglichkeit aufzuschieben gewesen wäre und die dafür maßgebenden Umstände fortbestehen. Ebenso ist vorzugehen, wenn ein Strafgefangener während der Haft schwer erkrankt, einen Unfall mit schweren Folgen erleidet oder in einen sonstigen schweren körperlichen oder geistigen Schwächezustand verfällt und anzunehmen ist, dass sein Zustand mit naher Lebensgefahr verbunden ist oder für immer oder für lange Zeit fortbestehen wird (§ 133 Abs 2 StVG).
Für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 133 StVG ist somit erforderlich, dass ein dem Wesen der Freiheitsstrafe entsprechender Strafvollzug wegen einer Krankheit oder Verletzung, wegen Invalidität oder eines sonstigen körperlichen oder geistigen Schwächezustandes auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Strafvollzugsortsänderung mit den Einrichtungen der in Betracht kommenden Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen nicht durchführbar oder im Hinblick auf einen dieser Zustände das Leben des Verurteilten durch die Überstellung in die betreffende Anstalt gefährdet wäre.
Der Gesetzgeber stellt dabei auf die im Einzelfall zu beurteilende Vereinbarkeit des Zustandes des Verurteilten mit dem Wesen der Freiheitsstrafe ab ( Pieber in Höpfel/Ratz , WK 2StVG § 5 Rz 12). Denn nach § 20 Abs 1 StVG ist Zweck des Strafvollzuges, den Verurteilten zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung zu verhelfen und sie abzuhalten, schädlichen Neigungen nachzugehen. Der Vollzug soll außerdem den Unwert des der Verurteilung zugrunde liegenden Verhaltens aufzeigen. Nach § 20 Abs 2 StVG sind die Strafgefangenen zur Erreichung dieser Zwecke von der Außenwelt abzuschließen, sonstigen Beschränkungen ihrer Lebensführung zu unterwerfen und erzieherisch zu beeinflussen.
Letztlich kommt es bei der Frage der Vollzugstauglichkeit daher darauf an, ob auf der Grundlage des Gesundheitszustandes des Verurteilten und der gegebenen Betreuungsmöglichkeiten eine erzieherische Gestaltung des Vollzuges realisierbar ist (siehe dazu Pieber aaO § 5 Rz 12).
Fallkonkret stützen sich der Antrag des Verurteilten und dessen Beschwerde auf einen „kritischen Zustand der Erholung“ (ON 51 S 1), wobei allein der Gedanke an Haft und die vergangenen Hafterfahrungen ihm große Angst machen würden. Kleinste Veränderungen würden dabei oft schon ausreichen, um die erarbeitete Stabilisierung zu gefährden (ON 67 S 1).
Nach dem ausführlichen Gutachten des Sachverständigen B* vom 27. Dezember 2024 besteht bei A* nach wie vor eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig weitgehend stabilisiert und bei persistierenden kommentierenden Stimmen unter stabiler Medikation und mit Zustand nach katatonem Stupor, wobei die Symptomatik differenzialdiagnostisch auch als stabilisierte paranoide Schizophrenie mit Zustand nach katatonem Stupor einzuordnen wäre. Damals bestanden aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkungen hinsichtlich einer möglichen Inhaftierung und der Patient war als strafvollzugsfähig einzustufen, solange die regelmäßige Depotgabe des verordneten Neuroleptikums sichergestellt werden könne (ON 39 S 31). Nach dem jüngsten Gutachten vom 11. September 2025 ergab sich kein Anhaltspunkt für eine Änderung der Einschätzung im vorherigen Hauptgutachten vom Dezember 2024. Es liege unter regelmäßiger Medikation mit Aripiprazol (Depotmedikation alle drei Wochen), täglicher Gabe von Quetiapin in retardierter Form sowie erst seit dem letzten Gutachten begonnener Tagesstruktur insgesamt ein stabiler Krankheitszustand vor. Eine Verschlechterung sei durch Absetzen der Medikation oder deutlicher Stresszunahme zu erwarten, dies sei jedoch durch eine Inhaftierung nicht sehr wahrscheinlich. Insbesondere die Argumente der Alltagsbewältigung und sozialen Integration ließen sich durch Exploration des Patienten nicht bestätigen und es sei auch in Haft eine tagesstrukturgebende Betreuung vorgesehen. Die Überwachung und Durchführung der Medikation müsse allerdings gewährleistet werden und es sollte eine psychiatrische Mitbetreuung durchgeführt werden (ON 62 S 17).
Dieser ausführlich begründeten und nachvollziehbaren Einschätzung steht somit nur die Sorge des Verurteilten vor Stressbelastung entgegen. Doch ist insgesamt den mittlerweile schon zahlreichen erstatteten Gutachten unzweifelhaft zu entnehmen, dass der Krankheitszustand des A* deutlich stabilisiert ist. Darüber hinaus ist auch auf die Wichtigkeit einer geordneten Tagesstruktur zu verweisen. Dabei ist dem Erstgericht zuzustimmen, dass eine solche in der Justizanstalt besser und verlässlicher gewährt werden kann, als wenn der Verurteilte weiterhin auf freiem Fuß bliebe. Dass eine Stresszunahme bei einer Inhaftierung des Verurteilten derart stark wäre, dass dies den Krankheitsverlauf tatsächlich negativ beeinflussen würde, ist derzeit eine bloße Spekulation.
Der Verurteilte ist daher auf die im Strafvollzug gewährte ärztliche Betreuung (§§ 66 ff StVG) sowie darauf zu verweisen, dass im Falle einer tatsächlichen erheblichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eine allfällige neuerliche Anwendung des § 133 Abs 2 StVG in Frage käme.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
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