Das Oberlandesgericht Wien fasst als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Hofmann als Vorsitzenden sowie die Richter MMag. Popelka und Mag. Eberwein in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH, FN **, **, vertreten durch Mag. Michael Luszczak, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wider die beklagten Parteien 1. Mag. B*, ** und 2. C* Mag. Pharm. B* KG, FN **, **, beide vertreten durch Mag. Andrej Mlecka, Rechtsanwalt in Wien, wegen Rechnungslegung und Zahlung (Stufenklage, Streitwert: EUR 35.000), Unterlassung (Streitwert gemäß § 56 Abs 2 JN: EUR 5.000) und Leistung (Löschung; Offenlegung; Streitwert gemäß § 56 Abs 2 JN: zusammen EUR 10.000), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 5.5.2026, **-7, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der zweitbeklagten Partei die mit EUR 2.198,24 (darin EUR 365,94 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
B e g r ü n d u n g
Mit als „Stufenklage“ bezeichneter Klage begehrte die Klägerin, die Beklagten zu verpflichten
a) Rechnung zu legen über sämtliche Nutzungen des Computerprogramms „D*“ ab 1.12.2024 bis laufend,
b) nach Erteilung der Rechnungslegung den sich daraus ergebenden, der Höhe nach derzeit noch unbestimmtem Betrag zu zahlen,
c) jede weitere Nutzung des Computerprogramms „D*“ oder von Teilen davon ohne gültiges Nutzungsrecht zu unterlassen,
d) sämtliche Kopien des Programms, seiner Module, Datenbankstrukturen und Sicherungsdateien vollständig zu löschen und der Klägerin schriftlich mitzuteilen, dass die vollständige Löschung durchgeführt wurde und
e) offen zu legen, ob, wann und in welchem Umfang Dritten Zugang zum Programm, zu Programmteilen oder zum Quellcode gewährt wurde.
Die Klage samt Auftrag zur Klagebeantwortung wurde dem Erstbeklagten am 3.4.2026 und der Zweitbeklagten am 2.4.2026 zugestellt.
Aufgrund eines technischen Gebrechens des WEB-ERV (ON 4.2) übermittelte der Beklagtenvertreter die Klagebeantwortung für beide Beklagte auch postalisch an das Gericht; diese langte am 4.5.2026 beim Erstgericht ein (ON 4.1). Die Postaufgabe erfolgte am 30.4.2026 (Kuvert zu ON 4.1).
Im Wege des WEB-ERV langte die Klagebeantwortung am 3.5.2026 beim Erstgericht ein (ON 3).
Am 5.5.2026 beantragte der Kläger die Fällung eines Versäumungsurteils gegen die Zweitbeklagte.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht diesen Antrag mit der Begründung ab, die Frist zur Erstattung der Klagebeantwortung habe am 30.4.2026 geendet, durch die Postaufgabe an diesem Tag habe die Zweitbeklagte diese gewahrt.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Klägerin aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, dem Antrag auf Erlassung eines Versäumungsurteils gegen die Zweitbeklagte stattzugeben; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Die Zweitbeklagte beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
1.Einleitend ist festzuhalten, dass die Klägerin das Stufenklagebegehren [a) und b)] mit EUR 35.000 bewertete (sh ON 1, 17.), jedoch eine Bewertung der weiteren, eigenständigen Begehren c) bis e) unterließ. Daher gilt bei diesen nicht in einem Geldbetrag bestehenden vermögensrechtlichen Streitgegenständen gemäß § 56 Abs 2 JN für jeden Einzelanspruch jeweils ein Streitwert von EUR 5.000 ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 2.41).
2.Gemäß § 230 Abs 1 ZPO beträgt die Frist für die Beantwortung der Klage vier Wochen. Erstattet der Beklagte die Klagebeantwortung nicht rechtzeitig, so ist nach § 396 Abs 1 ZPO auf Antrag des Klägers ein Versäumungsurteil zu fällen; sein auf den Gegenstand des Rechtsstreites bezügliches tatsächliches Vorbringen ist für wahr zu halten, soweit es nicht durch die vorliegenden Beweise widerlegt wird, und es ist auf dieser Grundlage über das Klagebegehren zu erkennen.
3.Gemäß § 89 Abs 1 GOG werden bei gesetzlichen oder richterlichen Fristen, die in bürgerlichen Rechtssachen einer Partei zur Abgabe von Erklärungen, Anbringung von Anträgen, Überreichung von Schriftsätzen oder zur Vornahme anderer, ein gerichtliches Verfahren betreffenden Handlungen offen stehen, die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet. Die Post tritt in einem solchen Fall als „verlängerte“ Einlaufstelle des Gerichts auf (4 Ob 134/98d). Voraussetzung ist, dass das Schriftstück mit der befristeten Prozesshandlung am letzten Tag der Frist und adressiert an das zuständige Gericht aufgegeben wird, und zwar so rechtzeitig, dass es noch mit dem Postaufgabevermerk dieses Tages versehen werden kann ( Klauser/Kodek, JN – ZPO 18§ 126 ZPO E1 mwN; RS0059660 [T2]).
4. Die vierwöchige Frist zur Erstattung der Klagebeantwortung endete für die Zweitbeklagte am 30.4.2026, die Postaufgabe der Klagebeantwortung adressiert an das Erstgericht erfolgte ebenfalls am 30.4.2026 und somit rechtzeitig. Das Erstgericht hat daher zutreffend den Antrag auf Erlassung eines Versäumungsurteils gegen die Zweitbeklagte abgewiesen.
5.Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 50 Abs 1, 41 ZPO. Da ein vom Ausgang der Hauptsache unabhängiger Zwischenstreit vorliegt, hat die Klägerin der Zweitbeklagten die tarifmäßig verzeichneten Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen.
6.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 2 ZPO.
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