JudikaturOGH

RS0059660 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Mai 2015

Schriftsätze sind dann als rechtzeitig überreicht anzusehen, wenn sie am letzten Tag der Frist zu einer Zeit der Post übergeben beziehungsweise in einen Postkasten geworfen wurden, zu welcher sie nach den Einrichtungen des betreffenden Postamtes noch mit dem postamtlichen Aufgabevermerk dieses Tages versehen werden konnten. Der Absender muss also den Brief entweder am Schalter des Postamtes während der Dienststunden abgegeben oder die Sendung so rechtzeitig in den Postkasten eingeworfen haben, dass die planmäßige Aushebung des Kastens noch am selben Tag erfolgt (so bereits Judikat 143 = GlUNF 657; GlUNF 5562).

Rückverweise