Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Vetter und die fachkundige Laienrichterin HR Mag. Killinger, BA MA als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A*über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht vom 27. Februar 2026, GZ **-9, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht eine (Säumnis-)Beschwerde des A* vom 25. August 2025 (ON 3) als unzulässig zurück.
Das Erstgericht hielt-wortwörtlich wiedergegeben-begründend fest wie folgt:
Der Beschwerdeführer beschwerte sich am 21. August 2025 beim Anstaltsleiter der Justizanstalt Stein über das Verhalten der Justizwachebeamten B* und C*, weil diese nie Ansuchkopien als eingelangt bestätigen würden. Daraufhin veranlasste der Anstaltsleiter eine Sensibilisierung der betreffenden Justizwachebediensteten durch die zuständige Departmentleiterin. Darüber hinaus waren keine weiteren aufsichtsbehördlichen Maßnahmen indiziert. Der Beschwerdeführer wurde darüber nicht verständigt.
Am 31. Juli 2025 beschwerte sich der Beschwerdeführer beim Anstaltsleiter der Justizanstalt Stein über den Justizwachebeamten D*, weil dieser nach Ansicht des Beschwerdeführers einen Depositenbericht gefälscht habe. Auch diese Beschwerde wurde einer aufsichtsbehördlichen Prüfung zugeführt. In weiterer Folge wurde weder eine Fälschung des Depositenberichtes, noch ein Fehlverhalten des Bediensteten D* festgestellt. Weitere aufsichtsbehördliche Maßnahmen waren daher nicht angezeigt. Der Beschwerdeführer wurde darüber nicht verständigt.
Am 25. August 2025 brachte der Beschwerdeführer die gegenständliche Beschwerde ein, in der er die Verletzung der Entscheidungspflicht des Anstaltsleiters moniert, weshalb er die Entscheidung durch das Vollzugsgericht begehrt.
Diese Feststellungen stützte das Vollzugsgericht auf die Einsichtnahme in die aktenmäßig erfassten Vorgänge, insbesondere die unbedenkliche Stellungnahme des Anstaltsleiters, die in Einklang mit der Beschwerde stehe.
Rechtlich erwog das Erstgericht-zusammengefasst wiedergegeben-, A* moniere in seiner Beschwerde vom 25. August 2025, dass Beschwerden vom 31. Juli 2025 und vom 21. August 2025 über das Verhalten der in den Feststellungen angeführten Justizwachebeamten nicht behandelt worden seien, und behaupte daher eine Säumnis des Anstaltsleiters. Gemäß § 121c Abs 1 StVG könne Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach den §§ 16 Abs 3 Z 3 und 16 Abs 1 Z 3 StVG an das Gericht erheben, wer im vollzugsbehördlichen Verfahren zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behaupte. Gemäß § 121c Abs 2 StVG könne die Beschwerde erst erhoben werden, wenn die Vollzugsbehörde in der Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen sei, innerhalb dieser entschieden habe. Gemäß § 73 AVG seien Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt sei, über Anträge der Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen einen Bescheid zu erlassen. Ein subjektives Recht auf Entscheidung über Anträge „ohne unnötigen Aufschub“ bestehe nicht, weshalb eine Beschwerde wegen Verzögerung der Erledigung vor Ablauf der Sechsmonatsfrist auch nicht nach § 16 Abs 3 Z 2 StVG erhoben werden könne. Da die in gegenständlicher Entscheidungssache geltende Frist von sechs Monaten zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch nicht verstrichen gewesen sei, sei die Erhebung einer Säumnisbeschwerde in Ermangelung des Vorliegens der zeitlichen Voraussetzungen unzulässig, weshalb die Beschwerde zurückzuweisen gewesen sei.
Im Übrigen merkte das Erstgericht an, dass anhand der vorliegenden Aktenbestandteile nicht abschließend beurteilt werden könne, ob die Rechtsansicht des Anstaltsleiters, der die Beschwerden des A* offenbar als Aufsichtsbeschwerden beurteilt habe, vom Vollzugsgericht geteilt werden könne, und regte demzufolge die neuerliche Prüfung, ob nicht doch eine bescheidmäßige Erledigung indiziert sei, an.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A*, der zur Klärung, ob die Stellungnahme des Anstaltsleiters wirklich unbedenklich sei, Akteneinsicht und zudem die Ausfolgung von näher konkretisierten Depositenlisten begehrt. Weiters wird vorgebracht, dass der Justizwachebeamte B* bis heute nicht seine Nachweiskopien der § 119 StVG-Blätter bestätige. Auch wenn die Departmentleiterin die Justizwachebeamten sensibilisiert habe, würden diese ab und zu gegen jede Rehabilitation arbeiten. Jetzt sei er wieder in Stein und werde sich alles in Ruhe ansehen. Aber das mit der Depositenliste und den fehlenden Gegenständen werde er verfolgen. Denn wenn er es bei der unumsichtigen Prüfung belasse, bedeutet dies, dass er den Justizwachebeamten D* eine Straftat unterstellt habe. Letztlich erhebt er Beschwerde gegen die intransparente Prüfung (ON 11).
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 16a Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG wegen Rechtswidrigkeit, wobei Letztere nicht vorliegt, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat.
Die für das gerichtliche Verfahren über eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht geltende Sonderbestimmung ist in § 121c StVG normiert. Beschwerdelegitimiert ist, wer im vollzugsbehördlichen Verfahren ein subjektives Recht auf eine Entscheidung des Anstaltsleiters zu haben behauptet ( Drexler/Weger, StVG 5 § 121c Rz 1).
Zunächst ist vorauszuschicken, dass A* der Bericht der Leitung der Justizanstalt Stein vom 7. Oktober 2025 (ON 7.1) zur Kenntnis gebracht wurde, dieser die angebotene Ausfolgung einer Kopie desselben verweigert (ON 7.2) und sich dazu auch nicht geäußert hat.
Soweit der Beschwerdeführer nunmehr Bezug auf diesen Bericht nimmt, ist festzuhalten, dass Bezugspunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien nur der Beschluss des Vollzugsgerichts sein kann (vgl § 16a Abs 1 Z 1 StVG), nicht jedoch die im Bericht dargelegte Erledigung des Anstaltsleiters in Ansehung der sich gegen das Verhalten von Justizwachebeamten gerichteten Beschwerden des Untergebrachten.
Aus den vom Beschwerdeführer insoweit auch gar nicht beanstandeten Feststellungen des Vollzugsgerichts ergibt sich, dass die die Entscheidungspflicht des Anstaltsleiters auslösenden Beschwerden vom 31. Juli 2025 und 21. August 2025 stammen, sodass zum Zeitpunkt der Erhebung der an das Vollzugsgericht gerichteten Beschwerde am 25. August 2025 die zeitlichen Voraussetzungen für die Erhebung einer Säumnisbeschwerde nicht eingetreten waren. Das - die rechtlichen Erwägungen des Vollzugsgerichts völlig ausblendende - Vorbringen des Beschwerdeführers vermag nichts daran zu ändern, dass die Zurückweisung der (Säumnis-)Beschwerde durch das Erstgericht zu Recht erfolgte.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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