Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Einzelrichter in der Strafsache gegen A*wegen §§ 146 f StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27. April 2026, GZ **-93, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Nachdem A* rechtskräftig wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 fünfter Fall, Abs 2 StGB und des Vergehens des ausgabenseitigen Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union nach §§ 168 f Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB schuldig erkannt wurde, bestimmte das Erstgericht mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss einen vom Verurteilten zu leistenden Pauschalkostenbeitrag nach § 381 Abs 1 Z 1 StPO mit EUR 300,--(ON 93).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* (ON 100), der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 381 Abs 1 Z 1 StPO umfassen die vom Verurteilten zu ersetzenden Kosten einen Pauschalkostenbeitrag, der nach Abs 3 Z 2 im Rahmen von EUR 250,--bis EUR 5.000,--auszumessen ist. Das Erstgericht bemaß den Pauschalkostenbeitrag mit EUR 300,--nachvollziehbar auf Basis des im bekämpften Beschluss zutreffend dargestellten Aktenumfanges und der Einkommens-bzw. Vermögensverhältnisse des A*.
Seine Beschwerde bezieht sich schlankerhand auf eine aus seiner Sicht ungerechtfertigt erfolgte Verurteilung und einer finanziell wie psychisch nicht tragbare Situation.
Vorbringen, das die ohnehin sehr wohlwollend zu Gunsten des Verurteilten ausgefallene Entscheidung sinnvoll in Frage zu stellen vermag, enthält die Beschwerde nicht.
Ihr war daher ein Erfolg zu versagen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden