Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Häckel als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Reden und den Richter Mag. Wessely in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. A* , **, vertreten durch die Reibenwein Rechtsanwalts GmbH in Wien, wider die beklagte Partei B * , **, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen Übertragung von 10 Bitcoins (Streitwert: EUR 69.000,-) s.A. (hier: Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Versäumungsurteils vom 14.8.2018, **-4), über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 21.1.2026, **-34, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 2.272,20 (darin EUR 378,70 USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig .
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag des Beklagten auf Aufhebung der am 20.9.2018 erteilten Bestätigung der Vollstreckbarkeit des im vorliegenden Verfahren ergangenen Versäumungsurteils vom 14.8.2018 [da ihm dieses nicht wirksam zugestellt worden sei] ab.
Dies im Wesentlichen mit der Begründung, entgegen seiner Behauptung sei der Beklagte im für die Zustellung des Versäumungsurteils durch Hinterlegung relevanten Zeitraum (Zustellversuch, Abholfrist) an der Zustelladresse **, wohnhaft und regelmäßig anwesend gewesen.
Der Beklagte habe durch sein Verhalten aus näher ausgeführten Gründen seine Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung des Zustellvorgangs verletzt.
Dagegen richtet sich der Rekurs des Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Versäumungsurteils vom 14.8.2018.
Der Kläger beantragt die Abweisung des Rekurses.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. Mangelhaftigkeit des Verfahrens
1.1. Mangelhaft soll das Verfahren sein, weil der Beklagte, dessen Einvernahme als Partei beantragt worden sei, nicht gehört worden sei.
Richtig sei, dass das Erstgericht mehrfach Anhörungstermine ausgeschrieben habe. Für den Beklagten sei es jedoch nachweislich nicht möglich gewesen, zu einem der kurzfristig anberaumten Anhörungstermine aus ** anzureisen. Dies habe der Beklagte auch entsprechend bescheinigt und gelte dies insbesondere witterungsbedingt für den Termin am 13.1.2026.
1.2. Nach vergeblicher Ladung zu seiner Vernehmung am 23.12.2025, welchen Termin der Beklagte ohne Bescheinigung der behaupteten – verschiedenen – Hinderungsgründe nicht wahrnahm, und am 13.1.2026 – auf welchen Termin allein der Rekurs Bezug nimmt – lud das Erstgericht den Beklagte „unter Berücksichtigung des Schlechtwetters“ (ON 24) erneut zu seiner Vernehmung am 20.1.2026. Auch zu dem Termin am 20.1.2026 erschien der Beklagte nicht und bescheinigte erneut die behaupteten Hinderungsgründe nicht.
Da sich der Rekurs mit dem Termin zur Vernehmung des Beklagten am 20.1.2026 nicht befasst und keine Argumente gegen die aus dem angefochtenen Beschluss hervorkommende – auch aus Sicht des Rekursgerichts gerechtfertigte – Annahme des Erstgerichts (wiederholter) unzureichender Entschuldigung des Beklagten und der weiters angeführten Unzulässigkeit einer Vernehmung per Zoom-Konferenz am 20.1.2026 mangels Genehmigung einer grenzüberschreitenden Beweisaufnahme enthält, wird mit dem Rechtsmittel keine unrichtige Einschätzung der Sache durch das Erstgericht und somit auch nicht die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens dargetan.
2. Unrichtige Tatsachenfeststellung aufgrund un-richtiger Beweiswürdigung
2.1. Der Beklagte bekämpft folgende Feststellung:
„In diesem vom Beklagten unterfertigten Vermögensverzeichnis gab der Beklagte die Anschrift **, als die seine an.“
2.2. Stützt das Erstgericht seine Feststellungen nicht nur auf Urkunden, sondern auch auf die unmittelbare Einvernahme zumindest eines Zeugen, so kann das Rekursgericht von diesen Feststellungen nicht abweichen ( G. Kodek in Kodek/Oberhammer , ZPO-ON 1.00§ 514 ZPO Rz 25 mwN)
Da die bekämpfte Feststellung auch auf der Aussage des als Auskunftsperson vernommenen C* beruht, kann sie im Rekursverfahren nicht erfolgreich angefochten werden.
3. Unrichtige rechtliche Beurteilung
3.1. Der Beklagte macht geltend, dass er bei richtiger rechtlicher Beurteilung seine Mitwirkungsobliegenheit nicht verletzt habe. Das Erstgericht hätte ihm, da er aus ** hätte anreisen müssen, auch einen Vernehmungstermin ab Mittag oder dergleichen „anbieten“ können, sodass er mit der Bahn hätte anreisen können.
3.2. Selbst wenn man ungeprüft davon ausgeht, dass keine Zugverbindung bestanden hätte, die dem Beklagten die Anreise zum Erstgericht am Morgen des 20.1.2026 rechtzeitig zum Termin um 9:30 Uhr erlaubt hätte, zeigt der Rekurs nicht auf, dass dem Beklagten – zumal beim vorliegenden Streitwert – eine Anreise mit dem Zug am Vorabend des Termins oder mit dem Auto am selben Tag (Fahrzeit rund 4 ½ Stunden) nicht zumutbar gewesen wäre.
Schon aus diesem Grund geht die auf mangelnde Zumutbarkeit seiner rechtzeitigen Anreise zum Vernehmungstermin hinauslaufende Argumentation des Beklagten ins Leere.
Dem unberechtigten Rekurs war nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 2 ZPO.
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