Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 12. April 2026, GZ **-4, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Eisenstadt Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von 20 Monaten, nämlich die mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 1. August 2025, AZ B*, wegen der Vergehen des Betrugs nach § 146 StGB, der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 erster Satz StGB und des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs 1 und Abs 3 StGB verhängte Freiheitsstrafe von 15 Monaten sowie den mit diesem Urteil widerrufenen Strafrest von fünf Monaten. Dieser Strafrest betrifft eine mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 23. Juli 2020, AZ **, wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 15 StGB, 27 Abs 1 Z 1 achter Fall und Abs 4 Z 1 SMG, des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster, zweiter und achter Fall und Abs 2 SMG, der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, der Körperverletzung nach „§§ 83 Abs 1, 15 StGB“ und des Diebstahls nach § 127 StGB verhängte zehnmonatige Freiheitsstrafe, aus der der Strafgefangene mit Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 21. Oktober 2020 zu AZ ** bedingt entlassen worden war.
Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 6. Jänner 2027. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 8. März 2026 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 16. Juni 2026 erfüllt sein.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 4) lehnte das Landesgericht Eisenstadt als Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des A* nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit aus spezialpräventiven Erwägungen ab.
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Bekanntgabe der Entscheidung erhobene (ON 5 S 1), unausgeführt gebliebene Beschwerde des Strafgefangenen, der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten, der die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe verbüßt hat, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Besonderes Augenmerk ist nach Abs 4 leg. cit. darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung in Bezug auf künftige Straffreiheit voraus. Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose ist insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit in die Erwägungen einzubeziehen ( Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz , WK 2StGB § 46 Rz 15/1).
Die Strafregisterauskunft des A* weist insgesamt sieben ins Jahr 2016 zurückreichende Vorstrafen vornehmlich wegen Vermögensdelikten sowie strafbaren Handlungen gegen die körperliche Integrität und die Freiheit auf. Zuletzt verstand er sich im raschen Rückfall nach seiner Haftentlassung am 30. August 2023 beginnend mit Jänner 2024 zu mehrfacher einschlägiger Delinquenz, wie das Anlassurteil zu AZ B* des Landesgerichts Eisenstadt zeigt. Doch weder das mehrmalige Verspüren des Haftübels noch ihm gewährte Resozialisierungshilfen, auch in Form einer bedingten Entlassung im Oktober 2020, vermochten den Beschwerdeführer zu einem rechtschaffenen Wandel zu bewegen, vielmehr delinquierte er unbeeindruckt weiter. Diese kriminelle Beharrlichkeit des Strafgefangenen und die daraus ersichtliche Wirkungslosigkeit bisheriger staatlicher Reaktionen auf sein strafbares Verhalten sprechen gegen die Annahme, er werde durch eine bedingte Entlassung – auch in Verbindung mit Weisungen und Bewährungshilfe – ebenso wirksam wie durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abgehalten.
Hinzu tritt, dass A* während der Strafhaft wegen einer Ordnungswidrigkeit zur Rechenschaft gezogen werden musste und sich somit nicht einmal unter den kontrollierten Bedingungen des Strafvollzugs regelkonform zu verhalten weiß (vgl ON 2.3).
In einer Gesamtwürdigung dieser Aspekte ist dem Strafgefangenen demnach eine negative Kriminalprognose zu erstellen. Sein beteuertes künftiges Wohlverhalten wird er derzeit (noch) nicht unter Beweis stellen können.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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