Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* B* ua wegen § 84 Abs 4 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des C* B*wegen Nichtigkeit, Schuld, Strafe und des Privatbeteiligtenzuspruchs gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. Jänner 2026, GZ **-15, durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Wolfrum, LL.M. und Mag. Masicek-Wallner als weitere Senatsmitglieder gemäß §§ 470 Z 3, 489 Abs 1 StPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Stattgebung der Berufung wegen Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 10) wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Mit seiner Berufung wegen weiterer Nichtigkeitsgründe, des Ausspruchs über die Schuld, Strafe und des Privatbeteiligtenzuspruchs wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen Freispruch der mitangeklagten A* B* enthaltenden Urteil wurde der am ** geborene C* B* des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 1 StGB schuldig erkannt und nach dieser Gesetzesstelle zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Zudem wurde er gemäß § 369 Abs 1 StPO schuldig erkannt, der Privatbeteiligten A* B* 500 Euro zu zahlen. Mit ihren darüber hinausgehenden Ansprüchen wurde die Privatbeteiligte gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Der Schuldspruch erfolgte, weil C* B* am 13. Oktober 2025 in ** A* B* (ergänze:) am Körper misshandelte, (ergänze:) indem er sie an der linken Hand packte und sie kurz festhielt, und ihr dadurch (richtig:) fahrlässig eine „schwere Körperverletzung am Körper“, nämlich eine Fraktur des linken Ringfingers, (richtig:) zufügte.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht keinen Umstand erschwerend und mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig mit umfassendem Anfechtungsziel angemeldete (ON 17.1) und zu ON 18.1 ausgeführte Berufung des Angeklagten, mit der ein Freispruch, in eventu die Aufhebung des Urteils bzw. die Herabsetzung der Freiheitsstrafe bzw. die Verhängung einer Geldstrafe begehrt wird.
Bereits die Berufung wegen Nichtigkeit ist im Recht.
Wenn auch mit Blick auf die Abweisung der vom Angeklagten in der Hauptverhandlung gestellten Anträge auf Einholung eines medizinischen und eines KFZ-technischen Sachverständigengutachtens keine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO auszumachen ist, zumal es sich dabei – in Übereinstimmung mit dem Erstgericht und der Oberstaatsanwaltschaft Wien – um eine im Erkenntnisverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung handelte (RIS-Justiz RS0099841), zeigt das Rechtsmittel gestützt auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO zutreffend auf, dass das Urteil insofern mit einem nichtigkeitsbegründenden Mangel behaftet ist, als es keine hinreichenden Konstatierungen zur Qualifikation der Tat nach § 84 Abs 1 StGB enthält.
Das Gericht muss bei einer Anwendung der genannten Bestimmung jeweils ausdrücklich klarstellen, ob es in concreto eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung, eine länger als 24 Tage dauernde Berufsunfähigkeit oder aber eine an sich schwere Verletzung bzw Gesundheitsschädigung als gegeben erachtet (Burgstaller/Schütz in Höpfel/Ratz, WK 2StGB § 84 Rz 29).
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sind Knochenbrüche in aller Regel an sich schwere Verletzungen, es sei denn, es handelt sich um kleinere Knochen von untergeordneter Bedeutung, wie beispielsweise ein Bruch des Grundglieds der dritten Zehe. Der Bruch einer Rippe ohne wesentliche Dislokation der Bruchstücke kann demnach – ebenso wie ein einfacher Nasenbeinbruch – unter Umständen noch eine leichte Verletzung sein, wenn damit weder wesentliche Funktionseinbußen, noch gesundheitsschädigende Folgebeschwerden verbunden sind (RIS-Justiz RS0092611; Burgstaller/Fabrizy in WK² § 84 Rz 21; Leukauf/Steininger/Nimmervoll StGB 4§ 84 Rz 15; Mayerhofer, StGB 6 § 84 E 10, 11).
Auch wenn das Vorliegen bzw Nichtvorliegen des in Rede stehenden Erfolges des § 84 Abs 1 StGB eine vom Gericht zu beurteilende Rechtsfrage ist (RIS-Justiz RS0092554), so muss diese auf Basis einer ausreichend gesicherten medizinischen Faktenlage getroffen werden (Burgstaller/Schütz in Höpfel/Ratz, WK 2StGB § 84 Rz 20).
Fallbezogen lässt der Akteninhalt ein amtsärztliches Gutachten ebenso vermissen wie sonstige Befunde über den Verlauf der Verletzung der A* B*. Im Urteil stellte die Erstrichterin lediglich einen Bruch des linken Ringfingers fest (US 4). Die im Urteilsspruch zum Ausdruck gebrachte Schwere der Verletzung – insbesondere, ob wesentliche Funktionseinbußen oder gesundheitsschädigende Folgebeschwerden vorlagen – als auch eine vierundzwanzig Tage übersteigende Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit lassen sich den Entscheidungsgründen jedoch nicht entnehmen. Versuch kommt angesichts der erstgerichtlichen Konstatierungen (US 4) nicht in Betracht (vgl 13 Os 136/16y).
Das Ersturteil leidet daher an einem diesbezüglichen Feststellungsmangel und ist aus diesem Grund nichtig im Sinne des § 281 Abs 1 Z 10 StPO. Der Schuldspruch war somit aufzuheben und der Angeklagte mit seiner Berufung wegen weiterer Nichtigkeitsgründe, des Ausspruchs über die Schuld, Strafe und des Privatbeteiligtenzuspruchs auf die Aufhebung des Urteils zu verweisen.
Im zweiten Rechtsgang wird das Erstgericht durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens die Schwere der von A* B* erlittenen Verletzung aufzuklären haben.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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