Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen a*wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 erster Satz StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des Genannten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe sowie jene der Staatsanwaltschaft wegen Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 17. Februar 2026, GZ **-4.4, durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Pasching und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder gemäß §§ 470 Z 3, 489 Abs 1 StPO nichtöffentlich zu Recht erkannt:
In Stattgebung der Berufung des Angeklagten wegen Schuld wird das angefochtene Urteil (zur Gänze) aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Mit seiner Berufung wegen Nichtigkeit und Strafe wird der Angeklagte ebenso wie die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung wegen Strafe auf diese Entscheidung verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 (zu ergänzen:) erster Satz StGB (I./) und des Vergehens des teils durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 3 StGB (II./) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 (zu ergänzen:) Abs 1 StGB nach § 129 Abs 1 StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen fünfmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er
„I./ am 17.10.2025 ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht verfügen darf, sich mit dem Vorsatz verschafft, dass er durch dessen Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde, indem er die Bankomatkarte der B* aus deren Handtasche ohne Erlaubnis an sich nahm;
II./ fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld, Verfügungsberechtigten der jeweils geldausgebenden Bank, teils durch Einbruch, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er, ohne Erlaubnis der Inhaberin, die Bankomatkarte der B* für die Behebungen von deren Konto verwendete, indem er zwei Behebungen in folgenden Höhen durchführte, und zwar
1./ am 18.07.2025 iHv EUR 200,--;
2./ am 17.10.2025 iHv EUR 1.000,--, wobei die verwendete Bankomatkarte, wie in I./ angeführt, widerrechtlich erlangt wurde.“
Bei der Strafbemessung wertete der Erstrichter das Zusammentreffen von zwei Vergehen sowie „die Ausnützung der Hilfsbedürftigkeit des Opfers und seiner Vertrauensstellung“ erschwerend, mildernd demgegenüber den bisher ordentlichen Lebenswandel.
Gegen dieses Urteil richten sich die rechtzeitig wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe angemeldete (ON 5) und fristgerecht in den Punkten Nichtigkeit und Schuld ausgeführte Berufung des Angeklagten (ON 7) sowie die gleichfalls rechtzeitig angemeldete (ON 1.6) und fristgerecht zum Nachteil des Angeklagten ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Strafe (ON 6).
Die Berufung des Angeklagten wegen Schuld erweist sich als berechtigt:
Zu I./ und II./2./ des Schuldspruchs konstatierte das Erstgericht - soweit hier von Interesse -, der Angeklagte habe am 17. Oktober 2025 gegen 18.00 Uhr B* zu Hause aufgesucht und ihr angeboten, ihn in seiner Wohnung zu besuchen. Von dort (also seiner Wohnung) habe er sich gegen 21.00 Uhr entfernt, nachdem er vorher die Bankomatkarte der Genannten eigenmächtig an sich gebracht habe. Tatplankonform habe er mit der entfremdeten Bankomatkarte noch am selben Tag 1.000 Euro behoben (US 3). Beweiswürdigend stützte es diese Feststellungen im Wesentlichen auf die als glaubhaft erachteten Angaben der B*. Diese deponierte im Rahmen ihrer polizeilichen Zeugenvernehmung (ON 2.7 S 4), der Angeklagte habe ihr am 17. Oktober 2025 gegen 18.00 Uhr angeboten, sie in ihrer Wohnung zu besuchen. Er sei dann gegen 21.00 Uhr „einfach aus der Wohnung“ gegangen und gegen 3.00 Uhr wieder zurück gekommen. Am 22. Oktober 2025 habe sie sodann einem Kontoauszug entnommen, „dass Geld in Höhe von € 1000,- am Freitag, den 17.10.2025 um 18:46 Uhr behoben wurde“.
Die (im Gesamtkontext erkennbare) Annahme des Erstgerichts, der Angeklagte habe die Behebung am 17. Oktober 2025 nach 21.00 Uhr getätigt, steht somit im Widerspruch zu den Angaben des Opfers (Tatzeitpunkt um 18.46 Uhr). Wenn auch die Tatzeit selbst keine entscheidende Tatsache darstellt (RIS-Justiz RS0098557), bleibt derzeit ausgehend von den Angaben des Opfers völlig offen, welche Gelegenheit der Angeklagte – der sich vor 21.00 Uhr mit selbigem gemeinsam in seiner Wohnung aufgehalten dürfte – zur Tatbegehung hätte nutzen sollen (woran die bloßen Mutmaßungen der Zeugin C* [ON 2.6 S 4: „Ich meinte dann, dass das sicher nur A* gewesen sein kann, wie er nach draußen eine Zigarette rauchen gegangen ist, dass mir B* erzählte.“] nichts ändern).
Vor diesem Hintergrund begegnen die Feststellungen des Erstrichters zur Tatbegehung durch den Angeklagten in Bezug auf I./ und II./2./ des Schuldspruchs jedoch Bedenken, zumal er es unterließ, sich sich mit der dargestellten Frage zu befassen bzw das Opfer konkret dazu zu Befragen, ob (und gegebenenfalls für wie lange) der Angeklagte bereits vor 18.46 Uhr die Wohnung verlassen hatte und welche Situation (davor) er hätte nutzen können, um die - sich in der Handtasche befindliche - Bankomatkarte unbemerkt an sich zu nehmen. Dies wäre umso mehr erforderlich gewesen, als der Angeklagte das Opfer dessen Angaben zufolge erst gegen 18.00 Uhr aufgesucht haben soll, zwischen den Wohnungen der beiden laut Routenplaner eine Fahrtstrecke von etwa zehn Minuten liegt und der laut Abschlussbericht genutzte Bankomat (ON 2.2 S 2) wiederum etwa zehn Kilometer von der Wohnung des Angeklagten entfernt situiert ist, wobei die einfache Fahrt dorthin etwa 12 Minuten in Anspruch nimmt. Daraus folgt, dass sich der Angeklagte – wenn man von einer (bislang nicht objektivierten) Behebung um 18.46 Uhr ausgeht - bereits kurze Zeit nach Erreichen seiner Wohnung gemeinsam mit dem Opfer wiederum auf den Weg zum Bankomaten gemacht haben müsste, wozu dieses jedoch keinerlei Angaben tätigte, sondern offenbar vielmehr (ohne näher nachvollziehbaren Grund) seine Abwesenheit ab 21.00 Uhr als relevant erachtete.
Ausgehend von alldem wäre zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Opfers zunächst der bezughabende Kontoauszug beizuschaffen und dieses nach Verifizierung der Uhrzeit der in Rede stehenden Behebung eingehend zum Ablauf des Treffens mit dem Angeklagten am 17. Oktober 2025 bis zum Zeitpunkt des Geldbezugs aus dem Bankomaten zu befragen gewesen. Weiters wäre zu erheben gewesen, ob allenfalls auch weitere Zeugen relevante Angaben zu einer Abwesenheit des Angeklagten im fraglichen Zeitraum machen können (vgl dazu die Angaben der Zeugin C* ON 4.3 S 7, wonach das Opfer ihr gegenüber angegeben habe: „… ich werde am Wochenende bei ihm bleiben, bei der Frau mit den Kindern“).
Da derzeit – wie dargestellt – die Glaubwürdigkeit des Opfers nicht abschließend beurteilt werden kann, bestehen an der erstrichterlichen Beweiswürdigung hinsichtlich II./1./ des Schuldspruchs gleichermaßen Bedenken. Im Übrigen ergibt sich der diesbezüglich durch die Kriminalpolizei angenommene – und seitens des Erstrichters sodann in Teilen vorgehaltene (ON 4.3 S 4 und S 7) - Tatzeitraum (ON 2.2 S 3: „[…] in der Zeit von 18.07.2025, 09:39 Uhr bis 18.07.2025, 09:41 Uhr […]“) auch weder aus den ursprünglichen Angaben des Opfers (ON 2.7 S 4: „Im Juli 2025 […]“) noch einem sonst vorliegenden Beweisergebnis.
Das angefochtene Urteil war daher im Ergebnis in Stattgebung der Berufung des Angeklagten wegen Schuld (zur Gänze) aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Mit seiner Berufung wegen Nichtigkeit und Strafe war der Angeklagte ebenso wie die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung wegen Strafe auf diese Entscheidung zu verweisen.
Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht zunächst die Kontoauszüge (in Bezug auf beide Behebungen) beizuschaffen und zum Akt zu nehmen sowie zu erheben haben, ob hinsichtlich der Fakten I./ und II./2./ weitere Zeugen relevante Angaben zu einer Abwesenheit des Angeklagten im fraglichen Zeitraum machen können. Sodann werden sowohl das Opfer als auch der Angeklagte (und gegebenenfalls weitere Zeugen) mit den sich daraus ergebenden Umständen zu konfrontieren und im dargelegten Sinn nochmals detailliert zu befragen sein, bevor neuerlich wohlbegründet über die wider A* erhobenen Vorwürfen zu entscheiden sein wird.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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