Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gruber als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen §§ 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 3 erster Fall SMG, 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19. März 2026, GZ **-35, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene algerische Staatsangehörige A* wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4. März 2026 wegen §§ 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 3 erster Fall SMG, 15 StGB und § 28 Abs 1 erster und zweiter Fall, Abs 4 erster Fall SMG schuldig erkannt und unter Anwendung des § 43a Abs 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, von der acht Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt (ON 19).
Nachdem das Urteil nach Verkündung und Rechtsmittelbelehrung am selben Tag in Rechtskraft erwuchs, beantragte A* einen Aufschub des Strafvollzugs nach § 39 SMG (ON 19, 4).
Noch bevor über den Antrag entschieden werden konnte, wurde A* mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18. März 2026, AZ **, gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 und Z 2 StVG aus dem unbedingten Strafteil mit Stichtag 16. April 2026 unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen (ON 31).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag auf Strafaufschub gemäß § 39 SMG ab und begründete dies sinngemäß damit, dass aufgrund der bevorstehenden bedingten Entlassung das Vorliegen der Voraussetzungen des Strafaufschubs nicht (mehr rechtzeitig) geprüft werden könnten.
Der Beschluss wurde dem Verurteilten am 24. März 2026 eigenhändig zugestellt (Zustellschein zu ON 34). Die Vierzehn-Tage-Frist für eine Beschwerde (§ 88 Abs 1 zweiter Satz StPO) endete daher mit Ablauf des 7. April 2026.
Am 16. April 2026 langte beim Landesgericht für Strafaschen Wien ein mit 1. April 2026 datiertes Schreiben des A* mit unleserlichem Poststempel ein, mit dem er Beschwerde gegen den genannten Beschluss erhob (ON 39). Da die Nachschau im „Fristenbuch“ der Justizanstalt Wien-Josefstadt keine Rückschlüsse auf die tatsächliche Postaufgabe des Beschwerdeschreibens zuließ, war dieses ausgehend von seiner Datierung im Zweifel als rechtzeitig zu beurteilen (Bericht der JA Wien-Josefstadt an das Beschwerdegericht vom 7. Mai 2026).
Der Beschwerde kommt im Ergebnis keine Berechtigung zu.
Vorweg ist festzuhalten, dass Neuerungen, wie die nunmehr erfolgte bedingte Entlassung des A*, im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen sind (vgl dazu RIS-Justiz RS0089977; Kirchbacher, StPO 15 § 89 Rz 3/6 und Tipold, WK-StPO § 89 Rz 8). Daher ist es möglich, dass das Beschwerdegericht zu einer Bestätigung des angefochtenen Beschlusses gelangt, obwohl für die Sachentscheidung andere Gründe als jene der ersten Instanz tragend sind ( Tipold aaO § 89 Rz 10).
Gemäß § 39 Abs 1 Z 1 SMG ist der Vollzug einer wegen einer Straftat, die mit der Beschaffung von Suchtmitteln in Zusammenhang steht, verhängten Geldstrafe oder drei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe nach Anhörung der Staatsanwaltschaft für die Dauer von höchstens zwei Jahren aufzuschieben, wenn der Verurteilte an Suchtmittel gewöhnt ist und sich bereit erklärt, sich einer notwendigen und zweckmäßigen, ihm nach den Umständen möglichen und zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahme, gegebenenfalls einschließlich einer bis zu sechs Monate dauernden stationären Aufnahme, zu unterziehen.
Die Anwendung des § 39 Abs 1 SMG setzt voraus, dass die verhängte Geld-oder Freiheitsstrafe tatsächlich zu vollziehen ist. Ein Aufschub für Freiheitsstrafen, die (vorerst) nicht zu vollstrecken sind, kommt hingegen gemäß § 39 SMG nicht in Frage (vgl Schwaighofer in WK 2SMG § 39 Rz 1 und 13).
Da infolge der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers am 16. April 2026 der zunächst unbedingt ausgesprochene Haftteil nunmehr nicht mehr zu vollziehen ist, ist zum derzeitigen Zeitpunkt ein Vorgehen nach § 39 Abs 1 SMG ausgeschlossen, weswegen der Beschwerde im Ergebnis ein Erfolg zu versagen ist.
R echtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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