Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 3. April 2026, GZ **-22, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Krems an der Donau die mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 20. Oktober 2023, AZ **, wegen §§ 27 Abs 1 Z 1 achter Fall und Abs 4 Z 1 SMG; 50 Abs 1 Z 3 WaffG; 136 Abs 1 StGB; 146 StGB und 107 Abs 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe von 22 Monaten.
Das errechnete Strafende fällt auf den 28. September 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 28. Oktober 2025 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG seit 17. Februar 2026 (ON 5, 2).
Nachdem die bedingte Entlassung des A* zum Zwei-Drittel-Stichtag zuletzt mit Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 16. Dezember 2025, AZ **, (ON 20) abgelehnt worden war, beantragte der Strafgefangene mit Eingabe vom 16. März 2026 neuerlich seine bedingte Entlassung (ON 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des A* abermals ab und begründete dies mit dem Fortbestehen spezialpräventiver Hindernisse.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die unmittelbar nach Beschlussausfolgung und damit rechtzeitig erhobene (ON 23.2), unausgeführt gebliebene Beschwerde des Strafgefangenen.
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm nach § 46 Abs 1 StGB der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit ( Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 15/1).
Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinne von § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen. Die Anwendung des Rechtsinstituts der bedingten Entlassung soll nach erkennbarer Intention des Gesetzgebers der Regelfall sein, der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe hingegen auf (Ausnahme-)Fälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben ( Jerabek/Ropper aaO Rz 14 ff).
Voranzustellen ist, dass ein Beschluss, mit dem ein Antrag auf Gewährung der bedingten Entlassung rechtskräftig abgewiesen wird, grundsätzlich Einmaligkeitswirkung entfaltet und ein Entlassungsantrag nicht beliebig oft wiederholt werden kann. Ein auf Grundlage identischer Verhältnisse neuerlich eingebrachter Antrag ist a limine wegen entschiedener Rechtssache zurückzuweisen. Allerdings wohnt ablehnenden Entscheidungen über die bedingte Entlassung die Umstandsklausel (clausula rebus sic stantibus) inne. Eine wesentliche Änderung entscheidungsrelevanter Umstände erlaubt trotz rechtskräftiger Entscheidung eine neuerliche meritorische Prüfung. Als relevante Umstände kommen insbesondere seit der letzten Entscheidung eingetretene oder dem Gericht bei der letzten Entscheidung unbekannt gewesene, zur Erfüllung der materiellen Voraussetzungen einer bedingten Entlassung grundsätzlich geeignete neue Tatsachen, eine Änderung der Gesetzeslage oder die einer solchen nahekommende Änderung fundamentaler Rechtsprechungsgrundsätze oder eine wesentliche Veränderung der zeitlichen Umstände in Betracht, wobei in letzterem Fall von etwa einem Zwölftel der Freiheitsstrafe auszugehen ist (vgl Pieberin WK² StVG § 152 Rz 31 f). In Anbetracht der geänderten zeitlichen Umstände ist fallkonkret eine neuerliche meritorische Prüfung möglich.
Dem vollzugsgegenständlichen Urteil (ON 19.2) und der Strafregisterauskunft (ON 4) ist zu entnehmen, dass der Strafgefangene vor der dem Vollzug zugrundeliegenden Verurteilung bereits neun Mal einschlägig verurteilt wurde, wobei es sich bei zwei Verurteilungen um Zusatzstrafen gemäß §§ 31, 40 StGB handelt, er bereits mehrmals und teils länger dauernd das Haftübel verspürte und ihm in der Vergangenheit auch die Rechtswohltat der bedingten Strafnachsicht schon mehrfach gewährt wurde. Keine dieser Sanktionen und Maßnahmen vermochte ihn jedoch davon abzuhalten, neuerlich einschlägig zu delinquieren, sodass anzunehmen ist, dass beim Strafgefangenen eine besonders ablehnende Einstellung gegenüber rechtlich geschützten Werten und eine auffallend hohe kriminelle Energie vorliegt.
Zutreffend brachte das Erstgericht darüber hinaus zur Darstellung, dass sich auch aus der Stellungnahme des Psychologischen Dienstes aktuell eine negative Prognose ergibt und dieser von einer mangelnden Compliance zur Einhaltung von Auflagen und Weisungen und von erwartbaren Rückfällen ausgeht (ON 7).
Dazu kommt, dass über den Genannten auch schon mehrere Ordnungsstrafen verhängt werden mussten und er sich nicht einmal in Haft ordnungsgemäß zu verhalten wusste (ON 8, 3; ON 10, 3 ff; ON 12, 5; ON 16, 13), wenngleich diese Verfehlungen bereits länger zurückliegen.
Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass eine bestätigte Wohnmöglichkeit sowie möglicherweise Anspruch auf eine Pensionsleistung gegeben sind (ON 6, 1) und A* bereits zwei mit Freiheit verbundene Vollzugslockerungen in Form von unbewachten Aufenthalten außerhalb der Anstalt gewährt wurden (ON 3, 2), ergibt sich bei einer Gesamtabwägung aller genanten Umstände, dass die für eine bedingte Entlassung geforderte Annahme, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung auch unter Berücksichtigung begleitender Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten werde, derzeit nicht gerechtfertigt und vielmehr von einem erheblichen Rückfallrisiko auszugehen ist, zumal der Strafgefangene derzeit auch weder in Haft angebotene Therapieangebote noch Gespräche mit dem Psychologischen Dienst in Anspruch nimmt (ON 7, 1).
Der Beschwerde gegen den der Sach-und Rechtslage entsprechenden Beschluss war daher ein Erfolg zu versagen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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