Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Wolfrum, LL.M. und Mag. Masicek-Wallner als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen §§ 146, 147 Abs 2 StGB im Verfahren ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien über den beim Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht gestellten Antrag der Angeklagten vom 17. April 2026 auf Zurückweisung des Privatbeteiligtenanschlusses des B* nichtöffentlich entschieden:
Der Antrag wird zurückgewiesen .
Begründung:
Beim Oberlandesgericht Wien behängt ein Berufungsverfahren gegen A*, die mit dem von ihr angefochtenen Urteil in erster Instanz des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB schuldig erkannt wurde (ON 36). Aufgrund eines von A* erhobenen Antrags auf Normenkontrolle beim Verfassungsgerichtshof (Artikel 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG) wurde nach § 62a Abs 6 VfGG mit dem Berufungsverfahren bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs, welche noch aussteht, inne gehalten (ON 5 des BS-Aktes).
Mit Antrag vom 17. April 2026 beantragt die Verurteilte die Zurückweisung des gegenständlichen Privatbeteiligtenanschlusses (ON 9 des BS-Aktes).
Die Privatbeteiligte hat sich mit Schriftsatz vom 30. April 2026 dagegen ausgesprochen (ON 11 des BS-Aktes).
Der vom Erstgericht gemäß § 369 Abs 1 StPO erfolgte Zuspruch von EUR 6.626,19 an die Privatbeteiligte B* ist Gegenstand des von der Angeklagten erhobenen Rechtsmittels der Berufung (auch) wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche.
Der Antrag war zurückzuweisen, weil nach Fällung des Urteils die Bekämpfung der Legitimation eines Privatbeteiligten nur mehr mit den gegen Urteile vorgesehenen Rechtsmitteln erfolgen kann (11 Os 4/11i, Spenling in WK-StPO Vor §§ 366 bis 379, Rz 62).
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