Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Vetter und die fachkundige Laienrichterin Oberstleutnant Osztovics, BA MA als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A*über dessen Beschwerde gegen den Erlass der Generaldirektion beim Bundesministerium für Justiz vom 16. März 2026, GZ **, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung
Mit dem angefochtenen Erlass der Generaldirektion beim Bundesministerium für Justiz erfolgte gemäß § 134 Abs 1 StVG die Klassifizierung des Strafgefangenen A*, wobei für den weiteren Vollzug die Justizanstalt Sonnberg vorgesehen wurde (ON 1).
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Genannten vom 18. März 2026, in welcher dieser – zusammengefasst wiedergegeben - ausführt, dass seine Familie eine sehr lange Anreise zur Justizanstalt Sonnberg und dort anders als in **, wo er bisher gewesen sei, keine Übernachtungsmöglichkeit habe, sodass Besuche so gut wie unmöglich seien.
Sowohl durch die erstmalige Klassifizierung (§ 134 Abs 1 StVG) als auch durch eine allfällige spätere amtswegigeVollzugsortsänderung (§ 10 StVG iVm § 134 Abs 6 StVG) werden subjektiv-öffentliche Rechte des Strafgefangenen nicht berührt (VwGH 15. April 2010, 2005/06/0218; AZ 132 Bs 230/19x, 32 Bs 54/25p des Oberlandesgerichts Wien). Gegen die von der Generaldirektion beim Bundesministerium für Justiz amtswegig mit Erlass vorgenommene Klassifizierung existiert kein Rechtszug ( Drexler/Weger, StVG 5 § 134 Rz 3).
Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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