Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Vetter und den fachkundigen Laienrichter Oberst Turner als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A*über dessen Beschwerde gegen den Erlass der Generaldirektion beim Bundesministerium für Justiz vom 30. November 2023, GZ **, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung
Mit dem angefochtenen Erlass ordnete die Generaldirektion beim Bundesministeriums für Justiz aufgrund eines Antrags der Justizanstalt Wels vom 29. November 2023 (gemäß § 10 StVG) den weiteren Vollzug der über den Strafgefangenen A* verhängten Freiheitsstrafe in der Justizanstalt Ried im Innkreis an (ON 3).
Dagegen richtet sich die Beschwerde des A* vom 12. Dezember 2023, der - soweit diese Überstellung betreffend - moniert, dass er ohne Rücksprache und gegen seinen schriftlich festgehaltenen Willen in die Justizanstalt Ried im Innkreis überstellt worden sei. Er wende sich dagegen, weil er durch die neuen Meldedaten ab dem neuen Jahr und unmittelbar nach der Entlassung nicht mehr in den Genuss des B* Unterstützungspakets (B* Card von mind. 100 Euro etc.) komme, sondern auch, weil sonst alles hinsichtlich des Beobachtungszeitraums wieder von vorne beginnen würde, während ihn die Justizwachebeamten in Wels schon gut kennen und auch mit seiner Geisteserkrankung der paranoiden Schizophrenie umgehen könnten. Folglich sei die vollzogene Maßnahme keinesfalls in Einklang mit § 9 Abs 3 und § 10 Abs 1 StVG zu bringen, zumal er am Tag der Entlassung (2. Jänner 2024) wieder nach B* fahren müsste.
Sowohl durch die erstmalige Klassifizierung (§ 134 Abs 1 StVG) als auch durch eine allfällige spätere amtswegigeVollzugsortsänderung (§ 10 StVG iVm § 134 Abs 6 StVG) werden subjektiv-öffentliche Rechte des Strafgefangenen nicht berührt (VwGH 15. April 2010, 2005/06/0218; AZ 132 Bs 230/19x, 32 Bs 54/25v des Oberlandesgerichts Wien). Gegen die von der Generaldirektion beim Bundesministerium für Justiz amtswegig mit Erlass angeordnete Vollzugsortsänderung von der Justizanstalt Wels in die Justizanstalt Ried im Innkreis existiert daher kein Rechtszug ( Drexler/Weger, StVG 5 § 134 Rz 3).
Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Anzumerken bleibt, dass die in Rede stehende Beschwerde zunächst am 18. Dezember 2023 beim Landesgericht Linz eingelangt ist und von diesem mit Beschluss vom 20. März 2024 zu AZ 60 Bl 84/23y, 87/23i, 88/23m (vgl Punkt 2 dieser Entscheidung) zurückgewiesen worden war. In Folge eines Rechtsmittels des A* wurde der Beschluss des Landesgerichts Linz vom Oberlandesgericht Wien zu AZ 32 Bs 158/24f, 159/24b, 160/24z am 16. Juli 2024 – soweit hier interessierend – im angesprochenen Spruchpunkt 2 ersatzlos aufgehoben, weil dem Vollzugsgericht nach § 16 Abs 3 StVG eine Entscheidung über einen Akt der Generaldirektion nicht zusteht. Sodann übermittelte das Landesgericht Linz die Beschwerde am 29. Juli 2024 gemäß § 17 Abs 2 Z 1 StVG iVm § 6 Abs 1 AVG der Generaldirektion beim Bundesministerium für Justiz (ON 20 im Akt des Landesgerichts Linz), die diese erst am 17. Februar 2025 dem Oberlandesgericht Wien vorlegte. Soweit A* in seinem Schreiben vom 30. Jänner 2025 moniert, dass bis dato „keine Entscheidung“ der Generaldirektion vorliege und daher eine Verletzung der Entscheidungspflicht gegeben sei, ist er darauf zu verweisen, dass der bekämpfte Erlass, gegen den – wie bereits angesprochen – kein Rechtsmittel zulässig ist, bereits am 30. November 2023 ergangen ist.
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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