Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Medienrechtssache des Privatanklägers und Antragstellers A* gegen die Angeklagte B*, MSc. und den Antragsgegner C*wegen §§ 111 StGB, 6 Abs 1 MedienG über die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 1. April 2026, GZ **-3, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Gegenstand des Verfahrens ist eine am 4. April 2025 vom Antragsgegner veröffentlichte APA-OTS-Aussendung mit dem Titel „**“, die sich aus ON 2.4 ergibt.
Der Antragsteller erblickte in dieser Veröffentlichung – soweit gegenständlich relevant - die Verwirklichung (des subjektiven und) objektiven Tatbestandes der üblen Nachrede nach § 111 StGB und begehrte deshalb – neben der Bestrafung der Angeklagten nach § 111 Abs 2 StGB - nach § 8 Abs 2 MedienG, dem Antragsgegner die Zahlung einer Entschädigung aufzuerlegen und ihm die Veröffentlichung einer Mitteilung über das eingeleitete Verfahren gemäß § 37 Abs 1 MedienG aufzutragen (ON 1).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 3) trug das Erstgericht dem Antragsgegner gemäß § 37 Abs 1 MedienG auf, nachstehende Mitteilung in der Frist und der Form des § 13 MedienG unter der Sanktion des § 20 MedienG als APA-OTS-Aussendung zu veröffentlichen:
"Mitteilung gemäß § 37 Abs 1 MedienG:
Der Antragsteller A* begehrt die Verurteilung des Antragsgegners C* zur Zahlung einer Entschädigung nach § 6 Abs. 1 MedienG sowie zur Veröffentlichung des Urteils nach § 34 Abs. 1 MedienG, weil der C* am ** in einer APA-OTS-Aussendung mit der Überschrift: „**“ in Bezug auf die Vermarktung von Bärenfleisch-Würsten im Internet durch den erkennbaren Antragsteller, die Behauptung verbreitet habe, es sei verantwortungslos und rechtswidrig, ausgerechnet mit dem Fleisch dieser bedrohten Tiere Profite zu machen.
Der Antragsteller sieht dadurch in Bezug auf sich den objektiven Tatbestand der üblen Nachrede verwirklicht. Das medienrechtliche Verfahren ist anhängig.
Landesgericht Wiener Neustadt,
Abt. 39, am 1.4.2026“
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Antragsgegners (ON 4).
Der Antragsteller erstattete am 28. April 2026 eine Äußerung zur Beschwerde (ON 10).
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 37 Abs 1 MedienG hat das Gericht auf Antrag des Anklägers oder des Antragstellers in einem selbständigen Verfahren die Veröffentlichung einer kurzen Mitteilung über das eingeleitete Verfahren anzuordnen, wenn anzunehmen ist, dass der objektive Tatbestand eines Medieninhaltsdelikts hergestellt worden ist. Das Gericht hat daher zu prüfen, ob nach der Verdachtslage die begründete Annahme besteht, dass der objektive Tatbestand eines Medieninhaltsdelikts ( Rami, WK² MedienG § 33 Rz 16 ff) hergestellt wurde. Die Entscheidung über den Antrag gemäß § 37 MedienG hat aufgrund des Vorbringens im Antrag zu erfolgen; ein Bescheinigungsverfahren hat grundsätzlich nicht stattzufinden ( Rami, aaO MedienG § 37 Rz 14). Zweck dieser Mitteilung ist es, die Öffentlichkeit (möglichst zeitnah zur Ursprungsveröffentlichung) darüber aufzuklären, dass aufgrund der inkriminierten Behauptungen rechtliche Schritte eingeleitet wurden. Die Veröffentlichungsanordnung ist eine vorläufige Sicherungsmaßnahme mit Warn-und Präventivfunktion ( Heindl in Berka/Heindl/Höhne/Koukal, Praxiskommentar MedienG 4 § 37 Rz 1 f mwN). Unter diesen Prämissen ist eine Aufklärung darüber geboten, dass aufgrund der inkriminierten Behauptungen rechtliche Schritte eingeleitet wurden, um der Warn-und Präventivfunktion Rechnung zu tragen.
Mit Blick auf die – subsidiär anzuwendende – StPO, die im Beschwerdeverfahren Neuerungen zulässt (§ 41 Abs 1 MedienG iVm § 89 Abs 2b StPO), ist vom Beschwerdegericht der im Zeitpunkt seiner Entscheidung vorhandene Prozessstoff, sohin in concreto auch die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente samt den darin vorgelegten Urkunden und die hiezu erfolgte Äußerung des Antragstellers zu würdigen; darauf basierend ist zu prüfen, ob die erforderliche einfache Wahrscheinlichkeit im Hinblick auf die Begehung des objektiven Tatbestands eines Medieninhaltsdelikts vorliegt. Ausschlussgründe, wie beispielsweise die Wahrheit oder die journalistische Sorgfalt bei der üblen Nachrede, die einen Schuldspruch hindern, haben außer Betracht zu bleiben, es sei denn, dass der Antrag unschlüssig ist, weil der Ankläger/Antragsteller selbst einen Ausschlussgrund einräumt oder ein solcher (gerichts-)notorisch ist ( Heindl, aaO Rz 4a; Rami, aaO MedienG § 37 Rz 17).
Auch unter Berücksichtigung des im Beschwerdeverfahrens beigebrachten neuen Prozessstoffes liegen die Voraussetzungen des § 37 Abs 1 MedienG gegenständlich vor und es besteht der erforderliche einfache Verdacht im Sinne einer Prognoseentscheidung, dass der objektive Tatbestand eines Medieninhaltsdelikts (gegenständlich der Verdacht der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB) hergestellt worden ist.
Das Erstgericht hat den Rezipientenkreis zutreffend festgestellt und aus dessen Sicht den Sinngehalt der inkriminierten Veröffentlichung nach den gängigen Auslegungsregeln und unter Beachtung des Gesamtzusammenhangs schlüssig und zutreffend ermittelt sowie – entgegen dem Beschwerdevorbringen - auch die Erkennbarkeit des Antragstellers im inkriminierten Artikel rechtsrichtig bejaht (BS 2 ff).
Denn bei der Identifizierbarkeit ist die Nennung des Namens nicht erforderlich, es genügen auch andere Angaben, wenn diese eine relevante Identifikation ermöglichen. Das können Angaben zum Beruf, Wohn-oder Arbeitsort, Hinweise auf ausgefallene Hobbys etc sein, wenn und soweit diese vor allem im Zusammenhang mit anderen Sachinformationen berechtigte Rückschlüsse auf die Identität zulassen. Zudem genügt es, wenn ein kleiner, abgegrenzter Personenkreis erkennen kann, auf wen der Angriff zielt, wobei es nicht schadet, wenn sich dieser Personenkreis zB nur aus Bekannten des Betroffenen zusammensetzt und nur diesen jene besonderen Umstände bekannt sind, die einen Bezug zum Betroffenen zulassen (vgl Rami,aaO StGB Vor §§ 111-117 Rz 10 mwN).
Entgegen dem Vorbringen des Antragsgegners ist im vorliegenden Fall die Identität des Antragstellers durch die Bezeichnung als „Händler aus **“ , „der B** im Internet anbietet“ erkennbar. Irrelevant ist, ob es tatsächlich zu einer Identifikation kommt, weil bereits die bloße Eignung, das heißt die Möglichkeit der Identitätsaufdeckung, ausreicht.
Auch ohne die vom Erstgericht durchgeführte Google-Recherche war die Erkennbarkeit des Antragstellers insbesondere für Kunden seines Onlineshops, Branchenkollegen sowie Personen aus dem engeren und weiteren privaten und beruflichen Umfeld bereits durch die Erwähnung seiner Herkunft (**) und seiner beruflichen Tätigkeit (Handel mit Bärenfleischwürsten) gegeben.
Da sich die Prüfung der Voraussetzungen des § 37 Abs 1 MedienG nicht auf die Ausschlussgründe erstreckt (siehe oben), ist auf das Argument des Antragsgegners, der getätigte Vorwurf sei wahr, nicht näher einzugehen.
Insgesamt ist nach der Verdachtslage derzeit die Erkennbarkeit des Antragstellers und der objektive Tatbestand der üblen Nachrede anzunehmen.
Der Beschwerde ist daher nicht Folge zu geben.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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