Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Schneider-Reich als Vorsitzende sowie den Richter Ing.Mag. Kaml und die Richterin Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 29. April 2026, GZ **-15, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene irakische Staatsangehörige A* verbüßt im Erstvollzug derzeit in der Justizanstalt Hirtenberg eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 22. Mai 2025 (rechtskräftig am 6. November 2025), AZ **, wegen der Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB und der kriminellen Organisation nach § 278a StGB verhängte dreijährige Freiheitsstrafe. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung zur Hälfte nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 26. Mai 2026 vorliegen, Zwei-Drittel-Stichtag ist der 26. November 2026.
Der Anlassverurteilung liegt zugrunde, dass sich A* von März 2015 bis Juni 2017 einer terroristischen Vereinigung und kriminellen Organisation, nämlich der Terrororganisation IS und insbesondere auch Kampfverbänden anschloss und diese und deren Ziele solcherart förderte.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des A* – nach dessen Anhörung (ON 14) – aus spezialpräventiven Gründen ab, wogegen sich seine rechtzeitige unausgeführte Beschwerde (ON 14, S 2) richtet, der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten, der die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe verbüßt hat, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Nach § 46 Abs 4 StGB ist insbesondere zu beachten, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch begleitende Maßnahmen ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung in Bezug auf künftige Straffreiheit voraus. Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose sind insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit in die Erwägungen einzubeziehen (Jerabek/Ropper, WK 2StGB § 46 Rz 15/1).
Der Stellungnahme der Koordinationsstelle für Extremismusprävention und Deradikalisierung im Straf- und Maßnahmenvollzug (KED, ON 8) ist zu entnehmen, dass für den Deliktszeitraum von handlungsleitenden extremistischen Einstellungen und Überzeugungen sowie von einer extremistischen Handlungsbereitschaft auszugehen sei. Zudem liegen Anhaltspunkte für risikorelevante Handlungskompetenzen vor; insbesondere müsse von einer militärischen Ausbildung ausgegangen werden. Darüber hinaus verfüge er über Zugang zu einem risikoassoziierten extremistischen Netzwerk. Erschwerend komme hinzu, dass das familiäre Umfeld als risikobehaftet einzustufen sei, weil drei seiner Brüder aufgrund terroristischer Straftaten im Irak verurteilt worden seien. Aufgrund der eingeschränkten Informationslage lasse sich jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine belastbare Aussage über aktuell wirksame Risikofaktoren treffen, weshalb eine differenzierte Risikobeurteilung nicht möglich sei, weshalb seine Risikoprognose im Falle einer bedingten Entlassung gegenüber dem Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe nicht günstiger sei. Aus spezialpräventiver Sicht bedürfe es der glaubhaften Bereitschaft zur Mitwirkung an vollzuglichen Interventionen, die auf eine Distanzierung von extremistischen bzw terroristischen Aktivitäten im Sinne eines Disengagements abzielen.
Die Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst (DSN) berichtet (ON 9), dass keine Anhaltspunkte für einen Ideologiewandel oder einer kritischen Aufarbeitung der Straftaten gegeben seien, wobei dies durch Schutzbehauptungen und die mangelnde Schuldeinsicht des A* begründet werden könne. Ob in Haft eine Auseinandersetzung mit seinem strafbaren Handeln erfolgt sei bzw inwiefern er – über strategisches Kalkül hinausgehend – zu einer Loslösung von seiner Gesinnung in Haft bewegt habe werden können, sei nicht bekannt. Es könne angenommen werden, dass das islamistisch-extremistische Gedankengut innerhalb der Familie schon sehr stark ausgelebt worden und die Ideologie tief verankert sei, sodass eine Abkehr angesichts der Radikalisierung derzeit als unwahrscheinlich gelte.
Der Verein DERAD - Deradikalisierung&Prävention hält zusammengefasst fest (ON 11), dass aktuell keine klaren Hinweise auf eine aktive oder manifeste islamistische Ideologie erkennbar seien, wiewohl das Verhalten in deliktrelevanten Bereichen ausweichend sei. Die beobachtete Ambivalenz im Umgang mit den Vorwürfen erfordere eine vertiefte, mehrphasige Gesprächsführung. Eine abschließende Gefährdungseinschätzung sei zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich. Es sei notwendig, in den weiteren Gesprächen die ideologische Dimension sowie den aktuellen ideologischen Stand des A* weiter zu ermitteln (siehe auch das Protokoll der Fallkonferenz ON 10).
Nur die Anstaltsleitung äußerte sich – allerdings noch vor Einlangen der og Stellungnahmen – allein aufgrund der guten Führung positiv zu einer bedingten Entlassung (ON 4).
Auch wenn es sich um den Erstvollzug des Strafgefangenen handelt, und der bisherige Vollzug der Freiheitsstrafe beanstandungsfrei verlaufen ist, stehen die von KED, DSN und DERAD aufgezeigten Umstände und die anzunehmende noch nicht eingetretene Abkehr der gesetzlich geforderten Annahme einer im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung der bedingten Entlassung in Bezug auf künftige Straffreiheit entgegen, manifestiert sich doch in der Art der Tathandlungen eine tiefgreifende Radikalisierung des Beschwerdeführers und ist keine relevante Änderung jener Verhältnisse, unter denen die Taten begangen wurden, zu erkennen.
Somit entspricht der angefochtene Beschluss der Sach- und Rechtslage, und war der Beschwerde daher eine Erfolg zu versagen.
Es wird am Beschwerdeführer liegen, an geeigneten Interventionen mitzuwirken (siehe insb ON 11.1, S 4; ON 8.2, S 6), um allenfalls in einiger Zeit eine günstigere Prognose erzielen zu können.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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