Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 31. März 2026, GZ **-19, nichtöffentlich den
B e s c h l u s s
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
B e g r ü n d u n g:
Der am ** geborene syrische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Krems an der Donau Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von 16 Monaten, und zwar
- die mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21. August 2025, AZ B*, wegen §§ 15, 127, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 1 erster Fall, 130 Abs 2 zweiter Fall StGB über ihn verhängte zehnmonatige Freiheitsstrafe;
- die aufgrund gleichzeitigen Widerrufs der bedingten Strafnachsicht in Vollzug gesetzte, mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27. Juni 2024, AZ **, wegen §§ 142 Abs 1 und 2; 107 Abs 1, 105 Abs 1; 15, 142 Abs 1; 83 Abs 1; 127 StGB über ihn verhängte sechsmonatige Freiheitsstrafe (ON 5, 2; Urteil ON 32.7 iVm Rechtsmittelentscheidung ON 63.3 in Beiakt Landesgericht für Strafsachen Wien, AZ B*).
Das errechnete Strafende fällt auf den 11. November 2026. Die Hälfte der Strafzeit hat A* am 9. März 2026 verbüßt, zwei Drittel werden am 29. Mai 2026 verbüßt sein (ON 5, 3).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Zwei-Drittel-Stichtag gemäß § 152 Abs 1 Z 2 StVG ohne dessen Anhörung aus spezialpräventiven Erwägungen ab (ON 19). Begründend verwies es insbesondere auf das getrübte Vorleben, die Persönlichkeit des Strafgefangenen, die bereits gewährten Resozialisierungschancen sowie das Verhalten in Haft.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die unmittelbar nach Verkündung angemeldete, unter Verzicht auf eine Ausführung erhobene Beschwerde des Strafgefangenen (ON 20.2), der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten, der die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe verbüßt hat, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Nach § 46 Abs 4 StGB ist insbesondere zu beachten, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch begleitende Maßnahmen ausgeglichen werden können. Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose sind insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit in die Erwägungen einzubeziehen ( Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 15/1).
Die bedingte Entlassung soll der Regelfall sein, der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe auf Ausnahmefälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben ( Jerabek/Ropper aaO Rz 17).
Schon mit Blick auf das Verhalten des Beschwerdeführers in Haft stehen einer bedingten Entlassung erhebliche spezialpräventive Bedenken entgegen. So weigert er sich nicht nur an den Vollzugszielen mitzuarbeiten – die Absolvierung einer Ausbildung in Haft lehnt er strikt ab (Stellungnahme Sozialer Dienst [ON 6, 1]), intramurale therapeutische Behandlung nimmt er nicht in Anspruch (Stellungnahme Psychologischer Dienst [ON 7, 2]) – , sondern vermag sich noch nicht einmal im geschützten Bereich der Strafhaft regelkonform zu verhalten, sodass bereits mehrere Ordnungsstraferkenntnisse in Form von Geldbußen oder Abmahnungen gemäß § 108 Abs 2 StVG wegen - unter anderem – Pendelns oder Cannabiskonsums gegen ihn ausgesprochen werden mussten (ON 8, ON 11, ON 13 bis 15).
Seine Beteuerung, er habe verstanden, dass er sich ändern muss (Erklärung ON 2, 1), erweist sich insofern als bloßes Lippenbekenntnis.
Hinzu gesellt sich sein – trotz seines jungen Alters – bereits massiv getrübtes Vorleben. Neben den beiden in Vollzug stehenden Anlassverurteilungen weist er drei weitere (davon eine im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB) jeweils wegen (unter anderem) Einbruchsdiebstählen spezifisch einschlägige Verurteilungen auf, wobei er durchwegs binnen weniger Wochen bis Monate, zuletzt binnen zweier Tage (vgl Punkt 4 der Strafregisterauskunft iZm der Anlassverurteilung) rückfällig wurde.
Dieser bereits jetzt verfestigte Hang zu Vermögensdelinquenz in Verbindung mit der völligen Wirkungslosigkeit umfassend gewährter Resozialisierungschancen (mehrfach Gewährung von bedingter und teilbedingter Strafnachsicht, Verlängerung von Probezeiten, Anordnung von Bewährungshilfe, Anti-Gewalt-Training, Psychotherapie), aber auch bisher verspürter Haftübel (vgl zu alldem die Strafregisterauskunft ON 4, das Berufungsurteil Oberlandesgericht Wien AZ 21 Bs 376/25k [ON 63.3 iVm ON 23 im verketteten Akt der Anlassverurteilung und ON 32.6 im Akt AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien {Einsicht VJ}), die den Strafgefangenen noch nicht einmal einige Monate/Wochen/Tage von weiterer Delinquenz abzuhalten vermochten, belegt eindrucksvoll das eklatante Rückfallrisiko, dem nur durch den weiteren Strafvollzug wirksam begegnet werden kann.
Ungeachtet der bekundeten Unterstützung durch seine Familie (Stellungnahme ON 18.2) ist daher auch unter Berücksichtigung allfälliger Maßnahmen im Sinne der §§ 50 bis 52 StGB – eine suchttherapeutische Behandlung wäre zwar dringend geboten, ist aber für sich genommen nicht als ausreichend anzusehen, das Rückfallrisiko effektiv hintanzuhalten, zumal der Strafgefangene auch keinen Therapieplatz erlangen konnte (vgl Sachverständigengutachen ON 67.2, insb S 25 ff und Stellungnahme Sozialer Dienst ON 81 je im verketteten Akt Landesgericht für Strafsachen Wien, AZ B*) - nicht anzunehmen, A* werde durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Freiheitsstrafen von neuerlicher Straffälligkeit abgehalten.
Die – nicht beantragte – Anhörung konnte zu Recht unterbleiben, weil angesichts der bisherigen Darlegungen nicht davon auszugehen war, dass eine Anhörung die Entscheidungsgrundlagen wesentlich verändert hätte ( Pieber in WK 2StVG § 152a Rz 1 mwN).
Der Beschwerde gegen den der Sach-und Rechtslage entsprechenden Beschluss ist daher ein Erfolg zu versagen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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