Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Koller und Mag. Klestil-Krausam als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 24. März 2026, GZ **- 16 , nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene afghanische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Sonnberg eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 31. März 2023, AZ **, wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 und Abs 3 vierter Fall StGB verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Jahren und sechs Monaten (ON 5.1).
Das errechnete Strafende fällt – angesichts des zwischenzeitlichen Vollzugs von 13 Verwaltungsstrafen (ON 2, 5 ff; ON 8, 1) – auf den 15. Februar 2030 (ON 2, 7). Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 12. Mai 2026, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 13. August 2027 erfüllt sein (ON 2, 8).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Korneuburg als zuständiges Vollzugsgericht nach Anhörung des Strafgefangenen (ON 15) und in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) eine bedingte Entlassung des A* zum Hälfte-Stichtag aus spezialpräventiven Erwägungen ab (ON 16).
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Verkündung der ablehnenden Entscheidung erhobene (ON 15), jedoch in Folge unausgeführt gebliebene Beschwerde des Strafgefangenen, der keine Berechtigung zukommt.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Tat, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl Jerabek/Ropperin WK² StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung-allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB-nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten ist, so ist der Rest der Strafe bedingt nachzusehen. Damit soll die Anwendung des Rechtsinstituts der bedingten Entlassung der Regelfall sein, der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe hingegen auf (Ausnahme-)Fälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben ( Jerabek/Ropper aaO Rz 17).
In casu schließen allerdings, wie vom Erstgericht zutreffend erwogen, erhebliche spezialpräventive Bedenken eine bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum frühestmöglichen Zeitpunkt aus.
Dem vollzugsgegenständlichen Urteil liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer im bewussten und gewollten Zusammenwirken (§ 12 StGB) mit weiteren fünf, im Urteil namentlich genannten Personen im Zeitraum 21. bis 24. Februar 2022 in ** B*, die aufgrund ihres starken Alkoholkonsums sowie aufgrund ihrer psychischen Verfassung wehrlos und unfähig war, die Bedeutung der Vorgänge einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, unter Ausnützung dieses Zustands dadurch missbraucht hat, dass er und seine Mittäter mit ihr bzw an ihr den Beischlaf bzw dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen vornahmen, wobei der Beschwerdeführer einmal den Analverkehr mit ihr vollzog (ON 5.1, 3).
Zu diesem Zeitpunkt wies A* in Österreich eine Vorstrafe wegen § 125 StGB (ON 4) auf. Weiters ist die Führung des Strafgefangenen durch zwei Ordnungsstrafen, zuletzt vom Juni 2024 getrübt (ON 11; ON 12, 2).
Die Anstaltsleitung äußerte sich unter Verweis auf die Stellungnahmen des Sozialen und Psychologischen Dienstes (ON 8 und ON 9) sowie die Stellungnahme der BEST (ON 10) ablehnend zu einer bedingten Entlassung (ON 2, 2).
Aus den genannten Stellungnahmen im Zusammenhalt mit der Äußerung der BEST vom 17. März 2026 (ON 12 [ident mit ON 13]) ergibt sich zusammengefasst, dass beim Strafgefangenen eine Suchterkrankung (Alkohol-und Cannabismissbrauch) und psychotische Schübe (wahrscheinlich drogeninduziert) diagnostiziert wurden, wobei auch Selbstverletzungen dokumentiert sind (ON 9, 1; ON 10, 2; ON 12, 2). Laut Screening-Verfahren zur Einschätzung des Risikos für neue sexuell motivierte Straftaten weist A* ein durchschnittliches, bei jenem zur Risikoabschätzung der Begehung späterer Gewaltdelikte ein überdurchschnittliches Risiko auf (ON 10, 2). Obwohl sich der Beschwerdeführer seit etwa zehn Jahren in Österreich befindet, verfügt er nach wie vor über keine ausreichenden Deutschkenntnisse, die die Durchführung der zum Abbau der hinter dem Delikt stehenden Gefährlichkeit erforderlichen Therapien (Teilnahme am Alkoholmodul, an der Suchtgruppe und einer forensischen Einzeltherapie) ermöglichen würden (ON 9, 2; ON 2, 2). In den Gesprächen mit dem Sozialen Dienst leugnete A* – nach wie vor (siehe ON 5.1, US 21 f) – das Delikt (ON 8, 1; siehe auch ON 12, 2 [vgl davon abweichend unter Verweis auf ein hg unbekannte Vollzugsinformation ON 10, 2]).
Nach eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer weder eine Wohn-, noch eine Arbeitsmöglichkeit in Aussicht (ON 3; siehe auch ON 12, 2), wobei er auch bislang in Österreich – trotz Zugangs zum Arbeitsmarkt – keiner Beschäftigung nachging und in einer Flüchtlingsunterkunft lebte (ON 8, 2). Seine Eltern befinden sich im Iran, sein Cousin, von dem er allerdings nur den Vornamen nennen konnte, soll in Vorarlberg wohnen (ON 8, 2; ON 10, 3), sodass derzeit auch kein gesicherter sozialer Empfangsraum vorliegt.
Wenn dem Beschwerdeführer auch zu Gute zu halten ist, dass er nunmehr seit Dezember 2025 einen Deutschkurs besucht und zufriedenstellend im Unternehmerbetrieb 1 beschäftigt wird (ON 8, 1; ON 2, 2), zeigt sich bei einer vernetzten Betrachtung der eingeholten Stellungnahmen, dass sich insbesondere mangels begonnener Therapien und Änderung seiner persönlichen Lebensumstände die Voraussetzungen, unter denen die Tat begangen wurde, nicht so weit verändert haben, dass angenommen werden kann, dass die bloße Androhung des weiteren Vollzugs ausreicht, um ihn von weiteren Taten abzuhalten. Geeignete, dieses Kalkül allfällig verändernde Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB bieten sich derzeit nicht an.
Der gegen den sohin der Sach-und Rechtslage entsprechenden Beschluss erhobenen Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht kein Rechtsmittel zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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