Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*und eine andere Beschuldigte wegen §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 23. April 2026, GZ **-28, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die über A* verhängte Untersuchungshaft wird aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 1 und Abs 2 Z 3 lit b StPO fortgesetzt.
Die Haftfrist endet am 6. Juli 2026.
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Krems an der Donau führt zu AZ ** ein Ermittlungsverfahren gegen die rumänischen Staatsangehörigen A* und B* wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB.
Mit dem angefochtenen Beschluss setzte die Erstrichterin die am 9. April 2026 über den am 7. April 2026 festgenommenen (vgl ON 3.6) A* verhängte Untersuchungshaft (ON 6 S 5; ON 8) nach Durchführung einer Haftverhandlung am 23. April 2026 (ON 26) wegen des dringenden Tatverdachts des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB aus den Haftgründen der Flucht-und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 1 und Abs 2 Z 1 und Z 3 lit b StPO fort (ON 26 S 3; ON 28).
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Bekanntgabe der Entscheidung erhobene (ON 26 S 3), zu ON 32.2 ausgeführte Beschwerde des A*, die nicht berechtigt ist.
Die Untersuchungshaft darf nur verhängt oder fortgesetzt werden, wenn der Beschuldigte einer bestimmten Tat dringend verdächtig, sohin mit hoher Wahrscheinlichkeit der Täter ist. Ein solcher Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Dringender Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung und mehr als ein einfacher oder gewöhnlicher Verdacht ( Kirchbacher/Rami in Fuchs/Ratz, WK StPO § 173 Rz 3 mwN). Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die Begehung eines Vergehens oder Verbrechens geschlossen werden kann. Ein Schuldbeweis ist nicht erforderlich (RIS-Justiz RS0107304). Es genügt das Vorliegen von Indizien, die zwar nicht für sich allein, jedoch in ihrem Zusammenhang eine logisch und empirisch einwandfreie und tragfähige Begründung der Annahme der Täterschaft darstellen ( Mayerhofer/Salzmann, StPO 6 § 173 E 4).
Das Beschwerdegericht geht im Rahmen seiner reformatorisch zu treffenden Entscheidung (§ 174 Abs 4 zweiter Satz StPO; RIS-Justiz RS0116421) vom Vorliegen eines dringenden Tatverdachts aus, A* und B* haben am 7. April 2026 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter anderen Personen, nämlich Verfügungsberechtigen der nachstehenden Geschäfte gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in noch festzustellendem Wert mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
1. C* Filiale in ** Lebensmittel und Spirituosen·im Gesamtwert von 30,90 Euro;
2. D* Filiale in ** Parfums und ein Shampoo im Gesamtwert von 233,55 Euro;
3. E* Filiale ** in ** Spirituosen im Gesamtwert von 103,86 Euro;
4. F* Filiale in ** Parfums und Pflegeartikel im Gesamtwert von 135,96 Euro;
5. G* Filiale in ** Lebensmittel und Getränke im Wert von 70,90 Euro;
6. E* Filiale in ** Genussmittel im Gesamtwert von 47,98 Euro;
7. H* Filiale in ** eine Spirituose und Genussmittel im Gesamtwert von 128,14 Euro.
In subjektiver Hinsicht besteht der dringende Verdacht, A* habe den genannten Verfügungsberechtigten die oben angeführten Sachen wegnehmen und sich durch deren Zueignung unrechtmäßig bereichern wollen. Dabei sei es ihm darauf angekommen, sich durch die wiederkehrende Begehung von Ladendiebstählen längere Zeit hindurch, nämlich zumindest über mehrere Wochen, ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, das nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von 400 Euro übersteigt.
A* ist somit dringend verdächtig, das Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB begangen zu haben.
Der dringende Tatverdacht gründet sich in objektiver Hinsicht auf die bisherigen Erhebungen der Polizeiinspektion I*, insbesondere auf die Wahrnehmungen von Mitarbeiterinnen der betroffenen Geschäfte und die Aufzeichnungen der Überwachungskameras (ON 2.2 S 4 f).
Gegen den Beschwerdeführer spricht zudem, dass bei seiner polizeilichen Durchsuchung — versteckt in seiner Jacke sowie in seiner Umhängetasche — offensichtliches Diebesgut aus der C*-Filiale vorgefunden wurde (ON 2.2 S 4). Im Fahrzeug der Beschuldigten war weiteres Diebesgut verstaut, das bereits großteils den jeweiligen Geschäften zugeordnet und den Verantwortlichen wieder ausgefolgt werden konnte (ON 2.2 S 4 f).
Nach der dringenden Verdachtslage gingen A* und B* in den angeführten Filialen arbeitsteilig und zielgerichtet vor. Sie verbargen Spirituosen, Parfums, Toilettenartikel sowie Süßigkeiten und Snacks in ihrer Kleidung, einem Rucksack sowie einer Umhängetasche und passierten anschließend die Kassa, ohne diese Waren zu bezahlen. Teilweise entrichteten sie lediglich den Preis für wenige geringwertige Artikel, um sodann die Geschäfte über den regulären Ausgang zu verlassen (ON 2.2 S 2).
Für ein planmäßiges und abgestimmtes Vorgehen spricht weiters, dass Verpackungen samt daran angebrachten Diebstahlssicherungen teilweise noch in den Geschäftslokalen entsorgt oder die Sicherungen manuell entfernt bzw abgekratzt wurden, um beim Verlassen der Filialen keinen Alarm auszulösen (ON 2.2 S 3).
Belastend kommt hinzu, dass die Mitbeschuldigte B* im Rahmen der Haftverhandlung am 23. April 2026 ein umfassendes Geständnis ablegte und sich zu sämtlichen ihr vorgeworfenen Taten schuldig bekannte (ON 27 S 2 f). Zugleich belastete sie den Beschwerdeführer, indem sie angab, von ihm zur Beteiligung an den Diebstählen gezwungen und bedroht worden zu sein. Soweit dieser die Richtigkeit ihrer Angaben bestreitet, vermag dies den dringenden Tatverdacht nicht zu entkräften. Anhaltspunkte für eine wahrheitswidrige Belastung des Beschwerdeführers durch B* sind nicht ersichtlich, vielmehr stehen ihre Angaben mit den übrigen Erhebungsergebnissen, insbesondere dem sichergestellten Diebesgut, den Wahrnehmungen von Mitarbeiterinnen der betroffenen Geschäfte und den bislang gesichteten Überwachungsaufzeichnungen, in Einklang. Die Behauptung von B*, gemeinsam mit dem Rechtsmittelwerber noch weitere Ladendiebstähle begangen zu haben, passt überdies dazu, dass sich unter den sichergestellten Gegenständen auch solche befanden, die den bislang bekannten Taten nicht zugeordnet werden konnten (ON 2.2 S 5).
Bei vernetzter Betrachtung ergibt sich sohin der dringende Verdacht, dass der Rechtsmittelwerber in den oben angeführten Fällen die ihm angelasteten Diebstähle in arbeitsteiligem Vorgehen mit B* beging. Im Hinblick auf die gegen ihn vorliegenden Belastungen vermag seine großteils leugnende Einlassung (ON 2.6, ON 6) den dringenden Tatverdacht nicht zu entkräften.
Die dringende Verdachtslage zur subjektiven Tatseite erschließt sich aus dem äußeren Tatgeschehen, jene zur gewerbsmäßigen Absicht aus der mehrfachen Tatwiederholung in äußerst kurzer zeitlicher Abfolge – innerhalb eines Zeitraums von nicht einmal zwei Stunden –, aus der auf vorwiegend nicht bloß geringwertige und leicht verwertbare Waren gerichteten Vorgehensweise sowie aus der bereits dargestellten Belastung durch die Mitbeschuldigte B*, wonach es gemeinsam mit dem Beschwerdeführer zu weiteren Ladendiebstählen gekommen sei. Vor diesem Hintergrund ist auf den dringenden Verdacht zu schließen, dass A* in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung von Ladendiebstählen zumindest für mehrere Wochen ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, das nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von 400 Euro übersteigt.
Ausgehend von dem somit als dringend einzustufenden Tatverdacht in Richtung §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB liegt auch der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO vor. Denn im Hinblick auf die mutmaßliche Begehung einer Mehrzahl von Diebstählen innerhalb eines äußerst kurzen Zeitraums mit gewerbsmäßiger Tendenz sowie die belastende Darstellung der Mitbeschuldigten, wonach es nicht bloß zu den bislang bekannten Taten, sondern darüber hinaus zu weiteren Ladendiebstählen gekommen sein soll, besteht in Verbindung mit der tristen wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers, der lediglich Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich 1.100 Euro bezieht (ON 6 S 2), trotz seines bisher ordentlichen Lebenswandels und des nunmehr erstmaligen Verspürens des Haftübels die konkrete Gefahr, A* werde auf freiem Fuß weitere strafbare Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut des fremden Vermögens gerichtet sind wie die ihm angelasteten strafbaren Handlungen, wobei ihm wiederholte Handlungen zur Last liegen.
Demgegenüber ist der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 StPO nicht erfüllt. Dieser ist nämlich nicht anzunehmen, wenn der Beschuldigte einer nicht strenger als mit fünfjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Straftat verdächtig ist, sich in geordneten Lebensverhältnissen befindet und einen festen Wohnsitz im Inland hat, sofern er nicht bereits Vorbereitungen zur Flucht getroffen hat (§ 173 Abs 3 erster Satz StPO). A* verfügt über eine Meldeadresse in Österreich (ON 23), an der er – mangels gegenteiliger Anhaltspunkte – bis zu seiner Festnahme offenbar auch wohnhaft war, und bezieht Arbeitslosengeld (ON 24). Hinweise auf konkrete Fluchtvorbereitungen liegen nicht vor. Solche lassen sich auch nicht aus dem bloßen Umstand ableiten, dass er rumänischer Staatsangehöriger ist.
Der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr ist so gewichtig, dass er im Hinblick auf sein Gewicht zur effektiven Hintanhaltung ( Mayerhofer/Salzmann, StPO 6§ 173 E 192) durch gelindere Mittel des § 173 Abs 5 StPO nicht wirksam substituiert werden kann. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Weisungen betreffen ausschließlich den – nicht zur Anwendung gelangten – Haftgrund der Fluchtgefahr.
Die bisherige Dauer der Untersuchungshaft von rund drei Wochen steht weder zur Bedeutung der dem Beschwerdeführer angelasteten strafbaren Handlung noch zu der im Falle eines verdachtskonformen Schuldspruchs zu erwartenden Strafe außer Verhältnis, wobei die Möglichkeit einer bedingten Strafnachsicht oder einer bedingten Entlassung nicht Gegenstand der Verhältnismäßigkeitsprüfung des § 173 Abs 1 StPO ist (vgl Kirchbacher/Rami in Fuchs/Ratz,WK StPO § 173 Rz 14).
Es war daher der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Die Dauer der Haftfrist gründet sich auf § 174 Abs 4 iVm § 175 Abs 2 Z 3 StPO. Vor einer allfälligen Fortsetzung der Untersuchungshaft hat eine Haftverhandlung stattzufinden, sofern nicht einer der in § 175 Abs 3, 4 oder 5 StPO erwähnten Fälle eintritt.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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