Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Pasching in der Strafsache gegen Mag. (FH) A*wegen §§ 15, 84 Abs 4 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 11. März 2026, GZ **-30, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird dahin Folgegegeben, dass der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren gemäß § 196a StPO auf 1800 Euro herabgesetzt wird.
Begründung:
Mit Verfügung vom 13. Februar 2026 stellte die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt das gegen A* wegen §§ 15, 84 Abs 4; 107b Abs 1; 127 und 125 StGB geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO ein (ON 1.14).
Mit Antrag vom 9. März 2026 (ON 29) begehrte A* unter Anschluss eines Kostenverzeichnisses die Zuerkennung eines Beitrags zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren gemäß § 196a StPO.
Mit dem angefochtenen Beschluss gewährte das Erstgericht dem Antragsteller einen Pauschalbeitrag zu den Kosten des Verteidigers von 3000 Euro.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde der Staatsanwaltschaft, mit der diese eine Herabsetzung des gewährten Beitrags begehrt.
Dem Rechtsmittel kommt Berechtigung zu.
Wird ein Ermittlungsverfahren gemäß § 108 oder § 190 StPO eingestellt, so hat der Bund dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Beschuldigten bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des § 61 Abs 2 StPO auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat-und Rechtsfragen und das Ausmaß des nötigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf den Betrag von 6000 Euro nicht übersteigen (§ 196a Abs 1 StPO). Das Höchstmaß des Beitrags kann bei Verfahren, die durch außergewöhnlichen Umfang oder besondere Komplexität gekennzeichnet sind, sowie im Falle der Überschreitung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens (§ 108a Abs 1) um die Hälfte überschritten und im Falle extremen Umfangs des Verfahrens auf das Doppelte erhöht werden (Abs 2 leg cit). Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (EBRV 2557 BlgNR 27. GP 5) soll der Pauschalkostenbeitrag in einem Höchstbetrag von 6000 Euro für all jene Verteidigungsfälle zur Verfügung stehen, die-wie der vorliegende-keinen außergewöhnlichen oder extremen Umfang aufweisen, wobei die Bemessung unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat-oder Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers erfolgen soll. Als Beispiel für ein durchschnittliches Standardverfahren wird darin eine Besprechung mit dem Mandanten, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden und damit unter Heranziehung der Kostenansätze der allgemeinen Honorarkriterien rund 3.000 Euro an Aufwand für die Verteidigung verursachendes Verfahren genannt, wobei in dieser Berechnung zwar der Einheitssatz Berücksichtigung findet, die vom ÖRAK in den AHK verankerten (Erfolgs-und Erschwernis-)Zuschläge jedoch außer Betracht zu bleiben haben. Bei Verfahren, die in die bezirksgerichtliche Zuständigkeit fallen, scheint im Regelfall eine Reduktion der Ausgangsbasis auf die Hälfte dieses Werts angezeigt. Zu beachten ist weiters, dass grundsätzlich an der Bemessung des Kostenbeitrags in Form von Pauschalkostenbeiträgen festgehalten wird, somit weiterhin kein vollständiger Ersatz der Verteidigerkosten stattfindet, sondern ein angemessener Beitrag dazu geleistet wird.
Gegenständlich liegt ein einfacher Sachverhalt mit einer kurzen Verfahrensdauer, ein geringer Aktenumfang und ein durchschnittliches Ausmaß des notwendigen Einsatzes des Verteidigers vor, darunter eine Vollmachtsbekanntgabe, einige Haftbesuche zur Besprechung sowie ein Einschreiten im Zuge einer kontradiktorischen Vernehmung und einer unmittelbar daran anschließenden Haftprüfungsverhandlung.
Vor diesem Hintergrund erweist sich der vom Erstgericht zugesprochene Beitrag als überhöht, sodass der Beschwerde der Anklagebehörde Folge zu geben und der Beitrag herabzusetzen war.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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