Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugsache des A*wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbots oder Aufenthaltsverbots gemäß § 133a StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 3. April 2026, GZ **-4, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene slowakische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Hirtenberg zwei wegen §§ 83 Abs 1; 107 Abs 1; 87 Abs 1; 15, 84 Abs 4; 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 3 letzter Fall StGB verhängte Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von sechs Jahren und sechs Monaten.
Das errechnete Strafende fällt auf den 1. März 2029. Die Hälfte der Strafzeit ist seit 1. Dezember 2025 verbüßt, zwei Drittel werden am 1. Jänner 2027 vollzogen sein (ON 2.3, 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht den (wiederholten) Antrag des A* auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbots gemäß § 133a StVG zum Hälfte-Stichtag unter Hinweis auf eine bereits in dieser Sache ergangene Entscheidung zurück und stützte sich ergänzend darauf, dass einem Vorgehen gemäß § 133a StVG auch weiterhin unverändert generalpräventive Hindernisse entgegen stünden.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des Strafgefangenen (ON 5).
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 133a Abs 1 StVG ist, wenn ein Verurteilter die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate verbüßt hat, vom weiteren Vollzug der Strafe vorläufig abzusehen, wenn gegen ihn ein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot besteht (Z 1), er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat (§ 2 Abs 1 Z 17 AsylG) unverzüglich nachzukommen, und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird (Z 2), und der Ausreise keine tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse entgegenstehen (Z 3).
Hat ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt, so ist trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 solange nicht vorläufig vom weiteren Vollzug der Strafe abzusehen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (Abs 2 leg cit).
Zu berücksichtigen ist, dass eine gerichtliche Entscheidung, mit der ein Antrag nach § 133a StVG abgewiesen wird, Einmaligkeitswirkung entfaltet und ein solcher Antrag nicht beliebig oft wiederholt werden kann. Nur eine wesentliche Änderung entscheidungsrelevanter Umstände erlaubt trotz rechtskräftiger Entscheidung eine neuerliche meritorische Prüfung ( Pieberin WK² StVG § 133a Rz 26/1).
Zuletzt wies das Landesgericht Wiener Neustadt als auch damals zuständiges Vollzugsgericht einen Antrag des A* gemäß § 133a StVG zum Hälfte-Stichtag mit Beschluss vom 17. November 2025, AZ **, bestätigt durch Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 15. Dezember 2025, AZ 30 Bs 362/25t, unabhängig vom allfälligen Vorliegen der weiteren in § 133a Abs 1 StVG genannten Voraussetzungen wegen generalpräventiver Bedenken ab.
Zutreffend kam das Erstgericht zu dem Schluss, dass eine neuerliche meritorische Prüfung des Antrags, der nur rund drei Monate nach Rechtskraft der letzten Entscheidung eingebracht wurde, mangels Vorliegen geänderter Umstände, welche vom Antragsteller im Übrigen auch gar nicht behauptet wurden, derzeit nicht in Betracht kommt. Die in der oben genannten Vorentscheidung ausführlich dargelegten generalpräventiven Bedenken haben unverändert Bestand und vermochte der Beschwerdeführer mit seinem auf – hier rechtlich unerhebliche – spezialpräventive Überlegungen abstellenden Rechtsmittelvorbringen keine für die Entscheidung relevanten Umstände aufzuzeigen.
Der Beschwerde gegen den der Sach-und Rechtslage entsprechenden Beschluss war daher ein Erfolg zu versagen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG).
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