Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugsache des A* wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbots oder Aufenthaltsverbots gemäß § 133a StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom (richtig) 17. November 2025, GZ ** 8.1, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene slowakische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Hirtenberg zwei wegen §§ 83 Abs 1; 107 Abs 1; 87 Abs 1; 15, 84 Abs 4; 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 3 letzter Fall StGB verhängte Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von sechs Jahren und sechs Monaten (ON 3.8 und ON 3.9).
Das errechnete Strafende fällt auf den 1. März 2029. Die Hälfte der Strafzeit ist seit 1. Dezember 2025 verbüßt, zwei Drittel werden am 1. Jänner 2027 vollzogen sein (ON 3.3, 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht den (wiederholten) Antrag des A* auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbots gemäß § 133a StVG zum Hälfte-Stichtag unter Hinweis auf das Bestehen generalpräventiver Hindernisse ab.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des Strafgefangenen (ON 9).
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 133a Abs 1 StVG ist, wenn ein Verurteilter die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate verbüßt hat, vom weiteren Vollzug der Strafe vorläufig abzusehen, wenn gegen ihn ein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot besteht (Z 1), er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat (§ 2 Abs 1 Z 17 AsylG) unverzüglich nachzukommen, und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird (Z 2), und der Ausreise keine tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse entgegenstehen (Z 3).
Hat ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt, so ist trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 solange nicht vorläufig vom weiteren Vollzug der Strafe abzusehen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (Abs 2 leg cit).
Vorauszuschicken ist, dass eine gerichtliche Entscheidung, mit der ein Antrag nach § 133a StVG abgewiesen wird, Einmaligkeitswirkung entfaltet und ein solcher Antrag nicht beliebig oft wiederholt werden kann. Nur eine wesentliche Änderung entscheidungsrelevanter Umstände erlaubt trotz rechtskräftiger Entscheidung eine neuerliche meritorische Prüfung ( Pieber in WK² StVG § 133a Rz 26/1).
Zuletzt wies das Landesgericht Krems an der Donau als damaliges Vollzugsgericht einen Antrag des A* gemäß § 133a StVG mit Beschluss vom 28. August 2025, AZ **, aufgrund des Fehlens gültiger Reisedokumente bzw eines Heimreisezertifikats sowie aufgrund des Umstands, dass die zeitlichen Voraussetzungen noch nicht in die Nähe gerückt waren, ab (ON 5).
Aufgrund einer Änderung der Verhältnisse im Sinn des nunmehrigen Vorliegens des Hälfte-Stichtags kommt eine neuerliche meritorische Prüfung in Betracht.
Unabhängig vom allfälligen Vorliegen der weiteren in § 133a Abs 1 StVG genannten Voraussetzungen – ob zwischenzeitig Reisedokumente oder ein Heimreisezertifikat vorliegen, lässt sich dem Akt nicht entnehmen - lehnte das Erstgericht den Antrag auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug im Ergebnis zutreffend schon mit der Begründung ab, dass generalpräventive Hindernisse einem Absehen zum frühestmöglichen Zeitpunkt entgegenstehen.
Aus den vollzugsgegenständlichen Urteilen ergibt sich zusammmengefasst unter anderem, dass der Strafgefangene B* eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zugefügt hat, indem er ihr Schläge und Tritte, unter anderem auch gegen den Kopfbereich versetzte, wodurch diese multiple Verletzungen erlitt, die als an sich schwere Körperverletzung mit einer mehr als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit zu qualifizieren waren. Daneben versuchte er, einem weiteren Opfer eine an sich schwere Körperverletzung zuzufügen und war B* auch Opfer einer weiteren Körperverletzung, einer schweren Nötigung und mehrerer gefährlicher Drohungen (ON 3.8 und ON 3.9).
In der Begehung dieser Verbrechen und Vergehen, überwiegend wiederholt zu Lasten desselben Opfers, manifestiert sich insgesamt ein Handlungs und Erfolgsunrecht in einer Unwerthöhe, die im Wege einer überprüfenden Gesamtwertung als auffallend zu beurteilen ist, sodass es des konsequenten, jedenfalls über die Hälfte hinausgehenden Vollzugs der Sanktion bedarf, um potentielle Nachahmungstäter von der Begehung derartiger Straftaten abzuhalten und auch die generelle Normtreue der Bevölkerung zu festigen.
Dieser Einschätzung vermochte der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittelvorbringen nichts für die Beurteilung der Tatschwere Relevantes entgegenzusetzen, zumal sich seine Beschwerde soweit leserlich auf die hier nicht relevante Thematik der Spezialprävention sowie Beschimpfungen und Kritik an Österreich reduziert.
Der Beschwerde gegen den der Sach und Rechtslage entsprechenden Beschlusses war daher ein Erfolg zu versagen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG).
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