Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, die Richterin Mag. Derbolav-Arztmann und den Richter MMag. Popelka sowie die fachkundigen Laienrichter KR Günther Rossmanith und Thorsten Brandstetter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, **, vertreten durch die Haider Obereder Pilz Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt , Landesstelle **, **, vertreten durch Mag. B*, ebendort, wegen Feststellung (Arbeitsunfall), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 18.9.2025, GZ **-18, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Berufung selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der am ** geborene und als Flugzeugtechniker bei der C* AG beschäftigte Kläger war am 23.09.2024 im Nachtdienst. Während eines Triebwerkswechsels versuchte er eine Rohrleitung mit der rechten Hand in Position zu drücken und an das Flugzeug anzuschließen, wobei er abrutschte, mit der rechten Hand auf den Wärmetauscher prallte und sich die rechte Schulter verdrehte.
Nach einer klinischen Untersuchung und Anfertigung von Röntgenbildern wurden die Diagnosen Dist. omi dext. (Zerrung der rechten Schulter) sowie Verdacht auf Läsion der Rotatorenmanschette rechts gestellt.
Nach Anfertigung eines MRT der rechten Schulter wurden folgende Diagnosen ergänzt: Lux. tend. long. musc. bicipitis brachii dext. (Verrenkung der langen Bicepssehne rechts) und Laes. tend. musc. subscap. omi dext. (Läsion der Subscapularissehne rechts).
Am 4.12.2024 wurde der Kläger operiert.
Mit Bescheid vom 15.4.2025 sprach die Beklagte aus, dass das Ereignis vom 23.9.2024 nicht als Arbeitsunfall anerkannt werde, es bestehe kein Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung.
Dagegen richtet sich die Klage mit den Begehren 1. auf Feststellung, dass die Verletzungen S46.1 lux. tend. long. musc. bicipitis brachi. dext. (Pulley-Läsion), Verrenkung der langen Bizepssehne bei Riss des Pulleybandes in der rechten Schulter sowie Verletzung der Subscapularissehne Folgen des Arbeitsunfalls vom 23.9.2024 seien, sowie 2. die Beklagte sei schuldig, dem Kläger aufgrund der zu Punkt 1. genannten Folgen des Ereignisses vom 23.9.2024 „Leistungen aus der Unfallversicherung zu gewähren“.
Die Beschwerden im Bereich des rechten Schultergelenks seien auf das Unfallgeschehen vom 23.9.2024 zurückzuführen.
Die Beklagte wandte ein, dass die Beschwerden des Klägers im Bereich des rechten Schultergelenks nicht auf ein Unfallgeschehen, sondern auf degenerative Veränderungen in diesem Bereich zurückzuführen seien.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Es traf die eingangs gekürzt wiedergegebenen und die weiteren auf den Seiten 2 bis 3 des Urteils ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird.
Insbesondere stellte es fest:
„Der anlagebedingten krankhaften Veranlagung (chronische Vorschädigung des Pulley-Komplexes rechts) kommt gegenüber dem Unfallereignis überragende Bedeutung zu. Der gleiche Leidenszustand (Pulley-Läsion rechts samt Verrenkung der langen Bicepssehne rechts und Läsion der Subscapularissehne rechts) hätte etwa zur selben Zeit auch durch jedes andere alltägliche Ereignis ausgelöst werden können.
Unfallkausal erlitt der Kläger daher nur eine Zerrung der rechten Schulter. Die unfallkausalen Folgen aus der Verletzung (Zerrung) heilten folgenlos aus, sodass über den 3. Monat nach Eintritt des Unfallereignisses hinaus keine Minderung des Erwerbsfähigkeit des Klägers besteht.“
Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, dass hinsichtlich des Pulley-Komplexes rechts der krankhaften Veranlagung (anlagebedingte Schädigung der Bandstruktur) gegenüber dem Unfallereignis die überragende Bedeutung als Ursache zukomme, zumal sie so leicht ansprechbar gewesen sei, dass die Pulley-Läsion samt Verrenkung der langen Bicepssehne rechts und Läsion der Subscapularissehne rechts auch durch jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis im selben Zeitraum hätte ausgelöst werden können. Das Unfallereignis sei daher keine wesentliche Bedingung iSd Rsp (RS0084318, RS0084345) für die Schädigung gewesen, weshalb keine Anerkennung als Unfallfolge erfolgen könne.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im stattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Der Kläger rügt als Verfahrensmangel– gestützt auch auf § 87 ASGG –, dass das Erstgericht entgegen seinen Anträgen weder die Operateurin Dr. D* als Zeugin noch ihn als Partei vernahm.
Er habe die Operateurin nicht zur Beantwortung von medizinischen Fachfragen beantragt, sondern zur Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage und zur Objektivierung des Sachverhalts, den die gerichtliche Sachverständige sodann zu beurteilen habe. Der Kläger habe in erster Instanz ausgeführt, dass der Pulley-Komplex nicht verletzt gewesen sei und eine solche Vorverletzung bzw schlechte Sehnenqualität auch intraoperativ nicht habe bestätigt werden können. Vielmehr sei die herabgesetzte Sehnenqualität der Bizepssehne Folge des Unfalls gewesen. Ebenso sei ausgeführt worden, dass eine Vorschädigung des Pulley-Komplexes ausschließlich durch die operierende Ärztin beurteilt werden könne, da diese die offene Stelle gesehen habe. Die Operateurin könne aus eigenen Wahrnehmungen aussagen und bestätigen, dass der Pulley-Komplex keine chronische Vorschädigung aufgewiesen habe und dass keine schlechte Sehnenqualität vorgelegen sei.
2. Medizinische Fachfragen sind nicht durch Zeugen- oder durch Parteienvernehmung zu klären, sondern durch gerichtlich bestellte Sachverständige; der Versicherte muss aber die Möglichkeit haben, seine Beschwerden und Befindlichkeiten dem medizinischen Sachverständigen vorzutragen ( Neumayr in Neumayr/Reissner, ZellKomm 4§ 75 ASGG Rz 8 mwN).
Ein Zeuge hat nur die Wahrnehmung von Tatsachen zu bekunden, darf aber nicht zu Bewertungsproblemen befragt werden, während der Sachverständige auf Grund seiner Sachkunde Erfahrungssätze liefert, daraus Schlüsse zieht oder mit deren Hilfe Tatsachen feststellt (RS0040535). Ein Sachverständigengutachten kann daher durch Zeugenaussagen nicht entkräftet werden, auch nicht durch sachverständige Zeugen (RS0040598, auch [T1]; SVSlg 65.716 uva).
Die Vernehmung von Zeugen, zB des behandelnden Arztes, zu medizinischen Fragen kommt im Sozialrechtsverfahren idR nur in Betracht, wenn der Sachverständige dies anregt oder aufgrund eines unschlüssigen Gutachtens eine entsprechende Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage notwendig ist (vgl SVSlg 52.444). Auch in einem solchen Fall darf der sachverständige Zeuge nur über Wahrnehmungen berichten, aber keine Bewertungen vornehmen (vgl Neumayr, aaO).
Private ärztliche Befunde dürfen im Verfahren nicht übergangen werden, sondern sind dem gerichtlich bestellten Sachverständigen zur Einsicht vorzulegen, damit er dazu überprüfbar Stellung nimmt ( Neumayr, aaO).
Das Gericht kann sich grundsätzlich darauf verlassen, dass keine notwendige oder zweckdienliche Erweiterung der Untersuchung unterbleibt, wenn sie vom Sachverständigen nicht angeregt oder vorgenommen wird (vgl SVSlg 50.079 uva).
3. Die gerichtliche Sachverständige verwertete in ihrem Gutachten (auch) den Operationsbericht vom 4.12.2024, worin ua festgehalten ist:
„Retraktion. Die Bicepssehne selber deutlich ausgefranst, teilrupturiert und in herabgesetzter Sehnenqualität.“ (ON 6, Seite 7)
Der Kläger verwies darauf, dass eine schlechte Sehnenqualität interoperativ nicht habe bestätigt werden können (keine Beulen/Ausdellungen des Pulley-Komplexes), und äußerte die Ansicht, die herabgesetzte Sehnenqualität der Bizepssehne sei vielmehr eine Folge des Unfalls. Er beantragte daher die Vernehmung der Operateurin zu ihren Wahrnehmungen bei der Operation (vgl ON 11, Seite 2).
Dieser Beweisantrag wurde in mündlichen Verhandlung mit der gerichtlichen Sachverständigen ausführlich erörtert (siehe ON 14.3, Seite 2 ff). Die Sachverständige führte zusammengefasst aus, dass eine Vernehmung der Operateurin zur Beurteilung nicht erforderlich sei. Das Erstgericht wies daher den Beweisantrag ab.
4. Dass die Operateurin den Operationsbericht im Widerspruch zu ihren eigenen Wahrnehmungen verfasst hätte, behauptete der Kläger nicht. Vielmehr äußerte er die Ansicht, dass die Sehnenqualität deswegen im Operationsbericht „als eher schlecht beschrieben“ werde, weil es diesbezüglich zur Schädigung durch den Unfall vom 23.9.2024 gekommen sei (siehe ON 14.3, Seite 2).
Die Sachverständige ist diesem Erklärungsversuch zur Ursache des beschriebenen schlechten Sehnenzustandes mit eingehender und nachvollziehbarer Begründung nicht gefolgt, wobei sie auch anschaulich darlegte, wie der Bericht vor dem Hintergrund des dokumentierten Operationsverlaufs medizinisch zu verstehen ist, und überdies weitere Befundergebnisse und Indizien in ihre Darlegung miteinbezog (aaO).
Sie hat ihre gutachterlichen Schlussfolgerungen in Gesamtzusammenschau aller zur Verfügung stehenden medizinischen Unterlagen getroffen und die Frage, ob sich durch weitere Beweisaufnahme, insbesondere durch Vernehmung der Operateurin, zusätzliche Aufschlüsse gewinnen ließen, ausdrücklich verneint (ON 14.3, Seite 3 f).
Das Erstgericht durfte sich darauf verlassen, dass die Sachverständige in der Lage ist, den Operationsbefund richtig zu interpretieren und zu beurteilen, ob die darin enthaltenen Angaben ausreichend sind, um die medizinische Fachfrage verlässlich zu beantworten.
5. Die Sachverständige führte im Zuge der Erörterung ua aus, dass sie sich von der Vernehmung der Operateurin auch deshalb keinen „Mehrwert“ erwarte, weil anzunehmen sei, dass diese sich „nicht wirklich gut“ an die Operation erinnern könne.
Grundsätzlich ist dem Kläger beizupflichten, dass in einer solchen Begründung eine (unzulässige) vorgreifende Beweiswürdigung läge. Von einer solchen spricht man, wenn eine Beweisaufnahme abgelehnt wird, weil der Beweis voraussichtlich unergiebig oder etwa ein Zeuge nicht glaubwürdig sein werde (RS0043308 [T1]).
Das Erstgericht hat aber die Abweisung des Beweisantrags nicht auf diese zusätzliche Begründung der Sachverständigen gestützt, sondern darauf, dass die Vernehmung „für eine abschließende Beurteilung“ (ON 14.3, Seite 4) bzw „zur Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage“ (Urteil Seite 4) nicht erforderlich sei, somit nicht deshalb, weil sich die Operateurin mutmaßlich nicht erinnern werde, sondern weil der Operationsbericht zur Beurteilung ausreicht. Auch diese tragende Begründung ergibt sich deutlich aus den Ausführungen der Sachverständigen.
6. Es ging hier nicht darum, ob dem Operationsbericht oder einer Aussage der Operateurin höherer Beweiswert zukäme – eine Unrichtigkeit des Operationsberichts stand nicht im Raum –, sondern darum, ob der Operationsbericht ausreichend konkret bzw eindeutig genug war, um die Kausalitätsfrage abschließend beurteilen zu können, oder ob sich aus einer Vernehmung der Operateurin im Hinblick auf eine allfällig detailliertere Schilderung ihrer Wahrnehmungen weitere relevante Aspekte hätten ergeben können. Davon, dass der Operationsbericht zur medizinischen Beurteilung ausreichte, konnte das Erstgericht unter Berücksichtigung der Ausführungen der Sachverständigen ausgehen.
7. Auch aus dem Grundsatz der Amtswegigkeit der Beweisaufnahme gemäß § 87 Abs 1 ASGG ist nichts anderes ableitbar. Vorbefunde sind vom Sachverständigen zu berücksichtigen, aber in der Regel – so auch hier – nicht von Amts wegen durch Vernehmung des Befunderstellers weiter zu überprüfen, sofern der gerichtliche Sachverständige dies nicht anregt.
8. Beulen oder Ausdellungen des Pulley-Komplexes sind ohnedies im Befundbericht nicht beschrieben und wurden auch von der Sachverständigen nicht angenommen. Die verbleibende Frage, ob die herabgesetzte Sehnenqualität eine Folge des Unfalls war, ist eine gutachterlich von der Sachverständigen zu beurteilende Frage und keine Frage der Erweiterung der Beurteilungsgrundlage.
9. Einen weiteren Verfahrensmangel sieht der Kläger darin, dass das Erstgericht seine Frage an die Sachverständige nicht zuließ, „ob sich hypothetisch etwas an der gutachterlichen Einschätzung der Sachverständigen ändern würde, wenn tatsächlich die Zeugin hier aussagen würde, dass es aus ihrer Sicht zu einer Schädigung der Bizepssehne ausschließlich durch den Unfall vom 23.9.2024 gekommen sei und sonst keine schlechte Qualität vorgelegen habe“.
Die Fragen, ob die (dokumentierte) schlechte Sehnenqualität (ausschließlich) auf den Unfall zurückzuführen ist bzw weshalb es zu einer Schädigung der Bizepssehne kam, sind aber keine Fragen der Befundgrundlage, sondern – wie dargelegt – Fragen der gutachterlichen Beurteilung, wozu keine, auch keine sachverständigen Zeugen zu vernehmen sind.
10. Weshalb der Kläger, der Gelegenheit hatte, sich gegenüber der Sachverständigen ausführlich zu äußern (ON 6, Seite 9 ff), hier (ausnahmsweise) durch das Gericht zu vernehmen gewesen wäre, führt die Berufung nicht aus. In erster Instanz gab die Klagevertreterin an, dass die Operateurin dem Kläger mitgeteilt habe, die schlechte Sehnenqualität sei ausschließlich auf den Unfall zurückzuführen und nur deswegen habe eine andere Nahtform gewählt werden müssen (ON 14.3, Seite 3). Aus diesem Grund wurde die Parteienvernehmung beantragt.
Die Frage, worauf die schlechte Sehnenqualität zurückzuführen war, ist aber wie dargelegt eine Frage der gutachterlichen Schlussfolgerung, die allein der Sachverständigen oblag.
11. Die gerügten Verfahrensmängel liegen somit nicht vor.
12. Der Kläger hat die von ihm behaupteten Mängel der erstgerichtlichen Entscheidung formal zutreffend unter dem Rechtsmittelgrund der (primären) Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht. Soweit er „aus anwaltlicher Vorsicht“ dieselben Mängel auch unter dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (im Sinn einer sekundären Mangelhaftigkeit) rügt, führt er keine gesetzmäßige Rechtsrüge aus.
Auf die (im Übrigen auch zutreffende) rechtliche Beurteilung des Erstgerichts ist daher nicht weiter einzugehen.
Die Berufung ist somit nicht erfolgreich.
13. Für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG ergeben sich weder aus dem Vorbringen noch aus dem Akt Anhaltspunkte (vgl RS0085829, auch [T1]), weshalb der Kläger die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen hat.
14. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil Rechtsfragen von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zur Beurteilung standen.
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