Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, die Richterin Mag. Derbolav-Arztmann und den Richter MMag. Popelka sowie die fachkundigen Laienrichter KR Günther Rossmanith und Thorsten Brandstetter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, **, vertreten durch Mag. Marcel-Philip Kraml, BA, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B*, **, vertreten durch Dr. Anton Ehm, Dr. Simone Metz, LL.M., Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 17.890,70 samt Anhang und Feststellung (Streitwert: EUR 5.000,00), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits-und Sozialgerichts Wien vom 3.6.2025, GZ **-11, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 2.482,62 (darin EUR 413,77 USt) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin steht seit 1.5.2012 in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Beklagten bzw deren Rechtsvorgängerin. Auf das Dienstverhältnis ist die Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO.A) anwendbar.
Die Klägerin begehrt Gehaltsdifferenzen für den Zeitraum von Jänner 2020 bis Dezember 2024 sowie die Feststellung, dass sie Vordienstzeiten im Ausmaß von 12 Jahren und 5 Monaten habe und somit im Gehaltssystem der DO.A in der Gehaltsgruppe C, Dienstklasse II, seit dem 1.4.2023 in der Gehaltsstufe 11 einzustufen sei.
Die Beklagte habe eine Einreihung der Klägerin [gemeint: bezogen auf den Beginn des Dienstverhältnisses] in die Bezugsstufe 3 unter Berücksichtigung von 8 [Jahren an] anrechenbaren Vordienstzeiten vorgenommen. Begehrt werde die Anrechnung von Vordienstzeiten im Ausmaß von insgesamt 12 Jahren und 5 Monaten, und zwar die Dienstzeiten – jeweils als Angestellte – bei der C* von 1.8.1988 bis 19.9.1992, bei der D* von 1.12.1996 bis 31.7.2001, im E* von 1.10.2002 bis 31.12.2003, bei der F* von 1.12.2004 bis 31.3.2006 und beim G* von 3.9.2007 bis 25.9.2008. Es habe sich jeweils um Tätigkeiten gehandelt, die zumindest zu 75 % mit den Tätigkeiten der Klägerin bei der Beklagten übereinstimmten.
Die Beklagte bestritt. Sie habe ohnedies bereits 8 Jahre an Vordienstzeiten angerechnet. Der Einschlägigkeit der Vordienstzeit im E* werde nicht entgegengetreten. Im Übrigen handle es sich nicht um iSd § 13 Abs 3 DO.A idgF einschlägige Vordienstzeiten.
Das Erstgericht wies die Klage ab. Es traf die auf den Seiten 5 bis 8 des Urteils ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird. Hervorzuheben ist:
„[…] Die Klägerin war ab 1988 Lehrling bei der C* im Lehrberuf der Verwaltungsangestellten (drei Jahre). Danach war sie dort immer im Büro/Sekretariat eingesetzt, jedoch auch für die Korrespondenz mit (schwierigen) Kunden im Bereich Telefone und Telegramme zuständig (z.B. wenn sich ein Kunde über diese Dienstleistungen beschwerte). Sie arbeitete für den Abteilungsleiter, vergab Termine, schrieb Briefe nach Diktat und beantwortete Emails. Sie war generell für die Datenpflege zuständig und gab Standesmeldungen in die Programme „**“ und „**“ ein. Der Bereich der Klägerin wurde in der Folge von der D* übernommen. Von 1994 bis 1996 war die Klägerin in Karenz. Die oben beschriebene Tätigkeit übte die Klägerin bis zum Jahr 2001 aus. Die Arbeit der Klägerin bestand hauptsächlich in Bürotätigkeiten.
Danach (ab 2001) arbeitete sie bei der H* (teils über eine Leihfirma). Hier war sie als Sekretariatsmitarbeiterin für die Termine des steiermärkischen Präsidenten zuständig. Sie schrieb Diktate und musste Dokumente so vorbereiten, dass der Kammerpräsident nur noch unterschreiben musste. Sie war dort auch für die Fakturierung und für die Buchhaltung zuständig (dieser Tätigkeitsbereich fällt bei der Beklagten gänzlich weg).
[…]
Bei der F* war die Klägerin von 1.12.2004 bis 31.3.2006 (1 Jahr, 4 Monate) beschäftigt. Sie war für Delogierungen zuständig und hat Protokolle geschrieben. Sie kommunizierte hauptsächlich mit Gerichtsvollziehern und der Stadt **. Sie schrieb dort Protokolle und Niederschriften, was vorgefallen ist. Sie listete auf, was von der delogierten Person eingelagert wurde. Sie trug Informationen 1 : 1 in Listen ein. Sie rechnete aus, wie viel Mann für eine Delogierung gebraucht wurden bzw. wie viele Fahrzeuge. Das Ergebnis wurde dann an das Gericht weitergeleitet. Es wurde auch ausgerechnet, wie lange das Hab und Gut einer Person eingelagert wurde. Die Leistungserhebung floss in die Rechnung ein. Rechnungen sendete sie an das jeweilige Gericht. Die Tätigkeitsfelder waren: Fakturierungen, Telefondienst, Urlaubsverwaltung, sonstige Administration und Computertätigkeiten.
Beim G* arbeitete die Klägerin vom 03.09.2007 - 25.09.2008 im Büro. Auch hier war sie für Protokolle und die Termine des Präsidenten zuständig. Es kamen auch Pensionisten vorbei, etwa um verbilligte Karten zu bekommen. Diese verkaufte die Klägerin. Sie war auch für die Fakturierung zuständig und überwiegend mit der Buchhaltung beschäftigt. Nach der Beschäftigung war die Klägerin wieder in Karenz.
Am 2.5.2012 begann die Klägerin nach der positiven Absolvierung einer Aufnahmeprüfung bei der Beklagten zu arbeiten. Dabei wurden die Kenntnisse betreffend Bürotätigkeiten überprüft. Die Klägerin hatte davor auch einen Kurs zur Ordinationsgehilfin absolviert, dieser Umstand war aber nicht für die Einstellung entscheidend.
[…]
Sie arbeitete für die Beklagte nach einer Einschulungsphase (zumindest für sechs Monate) im ärztlichen Dienst, zunächst für 30 Wochenstunden und dann für 20 Wochenstunden. Sie ist für die administrativen Tätigkeiten in der Gynäkologie im I*-Krankenhaus zuständig und für Verwaltungstätigkeiten im medizinischen Bereich. Sie musste immer zwischen Ambulanz, Schalter und Sekretariat „springen“. Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen haben die Aufgabe, in den Ambulanzen z.B. am Schalter zu sein bzw. in den Ambulanzen dem ärztlichen und pflegerischen Personal Unterstützung zu leisten. Es geht unter anderem um das Schreiben von Befunden. Insbesondere diese Tätigkeit muss man erlernen (z.B. das richtige Schreiben einzelner Begriffe). Die Klägerin wurde nach einer Einarbeitungszeit von drei bis sechs Monaten rasch ambulant und stationär in der Gynäkologie eingesetzt.
Zu den administrativen Tätigkeiten der Klägerin gehörten und gehören:
Schreiben nach Diktat von medizinischen Befunden und Arztbriefen
Schaltertätigkeit
Terminvergabe
Anlegung von Patientenakten im speziellen Programm **
Unterstützung des organisatorischen Ablaufs mit Ärzten und Pflegern. Je nach dem gibt es in den Ambulanzen verschiedene Abläufe.
Im Stationssekretariat geht es um die Vorbereitung der Entlassungsdokumente.
Es werden stationäre Aufnahmen vorbereitet.
Wenn die Klägerin in der Ambulanz eingesetzt ist, dann arbeitet sie am Schalter. Dort arbeitet sie dann einige Stunden, wenn sie Schalterdienst hat. Die Mitarbeiter sind aber auch bei Arzt-Patientengesprächen dabei. Sie schreiben mit und legen die Krankenakte an. Sie schreiben die Diagnosen mit bzw. die noch zu absolvierenden Untersuchungen.
Im Backoffice-Bereich gibt es ganz andere Anforderungen. Hier sind eine kaufmännische Ausbildung durchaus von Vorteil sowie Kenntnisse von Office-Systemen.
Im Schalterdienst ist die hauptsächliche Aufgabe, das Telefon abzuheben. Auch bei dieser Tätigkeit muss man jedoch Akten vorbereiten, indem man z.B. Kleber auf Mappen aufklebt.
Die Klägerin ist von Anfang an die meiste Zeit (mehr als 50 %) in der Ambulanz. Hier ist sie hauptsächlich in der Geburtshilfestation und im Sekretariat. Es ist ihre Aufgabe, die Terminkoordination zu machen, wenn ein Patient zu einer Operation muss (OP-Planung). Diese Planung beinhaltet auch einen Termin für einen Anästhesisten, für das Röntgen usw. Sie schreibt die Dekurse und die Entlassungsbriefe (im Programm Word). Sie ist auch für die Beschaffung des Büromaterials zuständig. Wenn Patientenakten zurück kommen, dann muss die Klägerin diese ausräumen und im Archiv ablegen. Sie muss auch die Patientenakten kopieren, wenn die Patientenanwaltschaft oder die Patienten direkt angefragt haben.
Die Klägerin achtet auch auf medizinische Auffälligkeiten der Patienten in den Befunden. Wenn man in der Gynäkologie bzw. Geburtshilfe arbeitet, weiß man nach einer gewissen Zeit, welche Medikamente eine Person braucht. Sie bearbeitet Dokumente, schreibt Berichte und führt die medizinische Korrespondenz. Sie unterstützt das medizinische Personal in Verwaltungsangelegenheiten und führt die Kommunikation mit Patienten und Ärzten. Sie schreibt Dekurse sowie OP-Berichte und macht die Ablage in den Ambulanzen und im Sekretariat. Sie fordert Material an und führt Protokoll von Oberärzten. In der Ambulanz wurden Schwangere betreut. Dort wurden Karteikarten ausgefüllt und mit den Schwangeren administrative Dinge besprochen. Es wurden auch Abstriche administriert.
Bei der Bewerbung für die Tätigkeit der Klägerin bei der Beklagten sind Vorerfahrung im administrativen Bereich bei einem Arzt oder die Ausbildung zur Ordinationshilfe von Vorteil (jedoch nicht Voraussetzung). Dazu gehören Kenntnisse im Schreibmaschinen schreiben und im Anwenderbereich hinsichtlich der Datenbanken. Im Office-System wird im Krankenhaus wenig gearbeitet.“
Rechtlich verglich das Erstgericht die Vortätigkeiten mit der Tätigkeit der Klägerin in den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses bzw nach Abschluss der Einschulungs-und Einarbeitungszeit bei der Beklagten und gelangte zur Beurteilung, dass nur die Bürotätigkeiten einschlägig iSd § 13 Abs 3 DO.A seien; da diese jedoch nicht mindestens 75 % betragen hätten, könnten die Vordienstzeiten nicht angerechnet werden.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im stattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Strittig ist lediglich, ob es sich bei den Vortätigkeiten der Klägerin (außer der Tätigkeit im E*) um einschlägige Tätigkeiten iSd § 13 Abs 1 iVm Abs 3 DO.A idgF handelt.
2. Gemäß § 13 Abs 1 Z 1 lit a DO.A sind für die Einstufung in das Gehaltsschema einschlägige Vordienstzeiten (ua) in anderen Dienst-oder Lehrverhältnissen anzurechnen, wenn diese jeweils mindestens sechs Monate ununterbrochen gedauert haben. Gemäß § 13 Abs 3 DO.A sind als einschlägig im Sinn dieser Bestimmung Vordienstzeiten anzusehen, wenn im Rahmen dieser bereits die ausgeschriebenen Tätigkeiten und Aufgaben zu mindestens 75 % wahrgenommen wurden. Für den Vergleich ist der Arbeitsplatz maßgebend, mit dem die Angestellte in den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses (bzw nach Abschluss der Einschulungs-und Einarbeitungszeit gemäß § 37 Abs 2 DO.A) beim Versicherungsträger überwiegend betraut ist.
Nach den Erläuterungen der Kollektivvertragspartner werden zur Beurteilung der Einschlägigkeit die tatsächlich ausgeübten und nachgewiesenen Tätigkeiten und Aufgaben herangezogen. Die im Rahmen der Ausübung dieser Tätigkeiten und Aufgaben erlangten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sollen bei der Beurteilung berücksichtigt werden.
3. Die Berufung argumentiert, dass sich der 75%-Vergleich ausschließlich auf die konkreten Aufgaben und Anforderungen der Stelle beziehe, nicht auf die Branche oder den Arbeitgeber. Ein Vergleich der inhaltlichen Tätigkeiten der früheren Beschäftigungen mit der aktuellen Anfangstätigkeit der Klägerin zeige, dass die Aufgaben zu einem überwiegenden Teil übereinstimmten. Es handle sich durchwegs um typische Büro-und Verwaltungstätigkeiten, lediglich in unterschiedlichen fachlichen Kontexten. Unterschiede bestünden nur in der Thematik (etwa medizinische Fachausdrucke statt Post-oder Logistikthemen), nicht aber in der Art der Tätigkeit. Wesentliche Überschneidungen ergäben sich in den Kategorien Korrespondenz und Schreibarbeiten, Terminplanung und Koordination, Aktenverwaltung und Datenerfassung sowie Kommunikation und Front-Office (Kundenkontakt).
4. Erst jüngst hatte der OGH den Fall einer Dienstnehmerin zu beurteilen, die – vergleichbar der Klägerin – am Schalter in einem Fachambulatorium tätig war und die Anrechnung von Vordienstzeiten als Büroangestellte gemäß § 13 Abs 3 DO.A begehrte (9 ObA 91/24h). Die Hauptaufgabe der Angestellten beim Versicherungsträger bestand in der Vergabe und Verwaltung von Arzt-und Therapieterminen, dies entweder vorab telefonisch oder am Schalter. Der OGH beurteilte die Vortätigkeit der Dienstnehmerin als Angestellte im Bereich der Kommissionierung im Lebensmittelgroßhandel nicht als einschlägig, weil sie die bei der Beklagten als Verwaltungsangestellte in einem Fachambulatorium konkret verrichteten Tätigkeiten und Aufgaben in ihrer früheren Tätigkeit als Büroangestellte gerade nicht wahrgenommen hatte. Dem Argument, dass in beiden Fällen logistisches Wissen und Kompetenz, detailgenaues Arbeiten, Flexibilität, Kommunikationsfähigkeit, Stressresistenz und effizientes Arbeiten gefordert seien, hielt der OGH entgegen, dass damit allgemeine Anforderungen an Bürotätigkeiten angesprochen seien, nicht aber einschlägige Tätigkeiten und Aufgaben. Entsprechende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten wären nach den Erläuterungen der Kollektivvertragspartner nur im Rahmen der Ausübung dieser vergleichbaren Tätigkeiten und Aufgaben zu berücksichtigen. Überdies stellte der OGH klar, dass dies nicht bedeute, es seien nur die bei österreichischen Sozialversicherungsträgern geleisteten Vordienstzeiten anrechenbar. Vielmehr werden derartige Tätigkeiten zB auch in Krankenhäusern, Arztpraxen, Physio-oder Psychotherapieordinationen, Reha-Zentren etc geleistet.
5. Entsprechendes trifft auch auf den hier zu beurteilenden Fall zu.
Überwiegende Aufgabe der Klägerin bei der Beklagten im Vergleichszeitraum war die administrative Unterstützung des ärztlichen und pflegerischen Personals im Ambulanzbetrieb bzw am Schalter. Die festgestellten Aufgaben unterscheiden sich nicht bloß dadurch von den Vortätigkeiten der Klägerin, dass es sich um eine andere „Branche“ handelte; vielmehr prägten die Abläufe und Anforderungen im medizinischen Bereich hier auch den Inhalt der Tätigkeit. So setzt etwa das erforderliche Schreiben von Befunden nach den Feststellungen spezifische Kenntnisse voraus. Das Verfassen von Dekursen und OP-Berichten ist nach Maßgabe des § 13 Abs 3 DO.A nicht mit beliebigen Protokolltätigkeiten gleichzusetzen. Die Teilnahme an Arzt-Patientengesprächen bzw die Kommunikation mit Ärzten und Patienten ist keine von der Klägerin iSd § 13 Abs 3 DO.A in ihrer Vordienstzeiten „wahrgenommene“ Aufgabe und kann auch nicht mit den dort jeweils ausgeübten kommunikativen Aufgaben gleichgesetzt werden.
Die Unterschiede zu den (hier zu prüfenden) Vortätigkeiten der Klägerin sind also nicht bloß terminologischer Natur, sondern betreffen die Abläufe, Anforderungen und den spezifischen Inhalt der Tätigkeit.
6. Die Klägerin beschreibt ihre Tätigkeiten auf einem solchen Abstraktionsniveau, dass ein großer Teil aller wertigkeitsmäßig vergleichbaren administrativen Angestelltentätigkeiten umfasst wäre. § 13 Abs 3 DO.A stellt aber nicht auf eine Gleichwertigkeit in diesem Sinn ab, sondern darauf, dass „die“ ausgeschriebenen (gemeint: im Vergleichszeitraum ausgeübten) Tätigkeiten zu 75 % „wahrgenommen“ wurden, fordert also einen Vergleich der konkret verrichteten Tätigkeiten und Aufgaben.
Als Anhaltspunkt dafür, welche Tätigkeiten iSd § 13 Abs 3 DO.A der Tätigkeit als Verwaltungsangestellte im ärztlichen Dienst entsprechen, können die vom OGH in der zitierten Entscheidung beispielsweise genannten „derartigen“ Tätigkeiten herangezogen werden. Es handelt sich dabei durchgängig um Tätigkeiten im medizinischen Bereich.
7. Die Klägerin argumentiert, eine Unterscheidung aufgrund von – wie sie es sieht – inhaltlichen Nuancen und unterschiedlichen Fachwörtern führe zu einer sachfremden Ungleichbehandlung. Dabei verweist sie auf die Entscheidung des EuGH C-514/12 (Salzburger Landeskliniken).
In dieser Entscheidung erkannte der EuGH in einer Regelung, die Vordienstzeiten beim Land Salzburg in höherem Ausmaß anrechnete als sonstige Vordienstzeiten, eine unzulässige Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art 45 AEUV iVm Art 7 Abs 1 VO Nr 492/2011), weil dadurch Staatsangehörige anderer Mitgliedsstaaten mittelbar benachteiligt wurden und deshalb daran gehindert oder davon abgehalten werden konnten, ihren Herkunftsstaat zu verlassen.
Die Gefahr einer solchen mittelbaren Benachteiligung besteht hier nicht, weil einschlägige Vordienstzeiten, etwa in Krankenhäusern, Arztpraxen, Physio-oder Psychotherapieordinationen, Reha-Zentren udgl, ebenso in anderen Mitgliedsstaaten erworben werden können.
8. Da somit über die von der Beklagten unstrittig ohnedies angerechneten Zeiten hinaus jedenfalls keine weiteren anrechenbaren Vordienstzeiten vorliegen, erübrigen sich (von der Klägerin unter dem Berufungsgrund sekundärer Feststellungsmängel geforderte) Feststellungen zu der von der Beklagten vorgenommenen Einstufung.
Die Berufung ist daher erfolglos.
9. Die Kostenentscheidung beruht auf § 2 ASGG iVm §§ 50, 41 ZPO.
10. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil Rechtsfragen von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zur Beurteilung standen.
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