Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen § 127 StGB über dessen Einspruch gegen das Abwesenheitsurteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 3. Februar 2026, GZ **-9.4, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Einspruch wird zurückgewiesen .
Begründung:
A* wurde mit Abwesenheitsurteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 3. Februar 2026 (ON 9.4) des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB schuldig erkannt und nach dieser Gesetzesstelle zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Wochen verurteilt.
Dagegen richten sich der rechtzeitige, ausdrücklich als solcher bezeichnete Einspruch des Angeklagten sowie dessen – dem Sinngehalt der Ausführungen folgend (vgl RIS-Justiz RS0099973, RS0099951) – zugleich erhobene Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe (ON 10).
Zunächst ist über den Einspruch zu entscheiden, dem gemäß § 427 Abs 3 StPO stattzugeben ist, wenn nachgewiesen wird, dass der Angeklagte durch ein unabwendbares Hindernis abgehalten wurde, in der Hauptverhandlung zu erscheinen. Maßgebliches Kriterium ist, ob der Angeklagte die Hauptverhandlung wegen eines Umstands versäumte, der auch gewissenhafte Menschen in seiner Lage vom Erscheinen abgehalten hätte ( Bauer in Fuchs/Ratz, WK StPO § 427 Rz 19 f).
Der Angeklagte stellte in seinem Einspruch nicht einmal die Behauptung auf, durch ein unabwendbares Hindernis am Erscheinen in der Hauptverhandlung gehindert gewesen zu sein; umso weniger erbrachte er dafür einen entsprechenden Nachweis. Damit ist er der in § 427 Abs 3 StPO normierten Behauptungs-und Nachweispflicht nicht nachgekommen, weshalb der Einspruch zurückzuweisen ist.
Die Entscheidung über die unter einem erhobene Berufung ist einer gesonderten Entscheidung vorbehalten (§ 427 Abs 3 letzter Satz StPO).
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