Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über dessen Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 5. September 2025, GZ **-31.1, sowie dessen Beschwerde gegen den gemäß § 494a Abs 1 StPO gefassten Beschluss nach der am 23. April 2026 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Hahn, im Beisein der Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Wallenschewski sowie in Anwesenheit des Angeklagten und seiner Verteidigerin Mag. Augendoppler durchgeführten Berufungsverhandlung
I./ zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des weiteren Rechtsmittelverfahrens zur Last.
II./ den
B e s c h l u s s
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen-auch ein Verfallserkenntnis und einen Privatbeteiligtenzuspruch enthaltenden-Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB (I./) und des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB (II./) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem ersten Strafsatz des § 133 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten gemäß § 43a Abs 3 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Unter einem fasste das Erstgericht gemäß § 53 Abs 3 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO den Beschluss, vom Widerruf der dem Angeklagten mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12. April 2022, AZ **, gewährten bedingten Strafnachsicht abzusehen und die Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er von Februar 2022 bis Juli 2023 in **
I./ Güter in einem 5.000 Euro übersteigenden Wert, die ihm anvertraut worden sind, und zwar Bargeld in den von der B* GmbH verwalteten oder betreuten Parkautomaten, sich oder einem Dritten mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zugeeignet, indem er als zuständiger Objektmanager der B* GmbH in zahlreichen Tathandlungen Bargeldbeträge in Höhe von zumindest 124.517,80 Euro aus den Parkautomaten entfernte, nicht pflichtgemäß auf das Treuhandkonto zugunsten der C* GmbH abführte, sondern für sich vereinnahmte;
II./ verfälschte Urkunden, nämlich durch Abänderung der kostenpflichtigen Parkvorgänge und durch Überschreibung der Kennzahlen verfälschte Monatsberichte der Kurzparkautomaten im Objekt D*, im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich eines vermeintlich geringeren Umsatzes der Kurzparkautomaten, gebraucht, indem er diese der dafür zuständigen Mitarbeiterin bei der C* GmbH übermittelte.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht eine einschlägige Vorstrafe, den langen Tatzeitraum und das Zusammentreffen von zwei Vergehen erschwerend, mildernd keinen Umstand.
Nach Zurückweisung der gegen dieses Urteil erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde durch Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 18. Februar 2026, GZ 12 Os 140/25t-4, (ON 38.3) ist über die fristgerecht angemeldete (ON 32) und rechtzeitig ausgeführte Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe (ON 35) sowie die gemäß § 498 Abs 3 StPO implizit als erhoben anzusehende Beschwerde gegen den Beschluss auf Verlängerung der Probezeit zu entscheiden.
Weder der Berufung noch der Beschwerde kommt Berechtigung zu.
Zunächst sind die vom Erstgericht ansonsten vollständig erfassten und richtig gewichteten besonderen Strafzumessungsgründe zu Lasten des Angeklagten dahingehend zu ergänzen, dass auch das vielfache Überschreiten der Wertgrenze (RIS-Justiz RS0091097) und – angesichts der Rechtskraft der Vorverurteilung am 12. April 2022 und des Beginns des nunmehrigen Tatzeitraums schon im Februar 2022 - der besonders rasche Rückfall (RIS-Justiz RS0091041) in Form der Tatbegehung (auch) unmittelbar nach der damaligen Verurteilung aggravierend zu veranschlagen sind. Hingegen gelingt es dem Rechtsmittelwerber nicht, weitere Milderungsgründe ins Treffen zu führen. Insbesondere bei Berücksichtigung des einschlägig getrübten Vorlebens und des die relevante Wertgrenze mehr als das 24-fache übersteigenden Schadensbetrags erweist sich die verhängte Freiheitsstrafe als nicht überhöht.
Soweit der Rechtsmittelwerber die gänzlich bedingte Nachsicht der über ihn verhängten Freiheitsstrafe begehrt, mangelt es an der dafür erforderlichen positiven Prognose, dass dies ausreichen würde, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, zumal ihm diese Rechtswohltat in der Vergangenheit bereits gewährt wurde und er diese Resozialisierungschance nicht für sich zu nützen vermochte, sondern vielmehr (auch) unmittelbar danach neuerlich einschlägig delinquierte.
Keine Bedenken bestehen zuletzt auch gegen den vom Erstgericht gefassten Beschluss auf Verlängerung der Probezeit, wurde vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht doch ohnehin Abstand genommen. Insbesondere angesichts der neuerlichen und noch dazu mit gesteigerter kriminellen Energie begangenen Delinquenz bestehen gute Gründe für die Annahme, dass es zumindest einer längeren Überwachung des Wohlverhaltens des Angeklagten bedarf, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.
Der Berufung war daher ebenso ein Erfolg zu versagen wie der Beschwerde.
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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