Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 1. April 2026, GZ **-12, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
B e g r ü n d u n g :
Der am ** geborene slowakische Staatsangehörige A* verbüßt nach dem Klassifizierungserlass vom 17. Februar 2026 (ON 7) in der Justizanstalt Korneuburg eine mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu AZ ** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls (teils) durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, Z 2 und Z 3, 130 Abs 2 zweiter Fall (iVm Abs 1 erster Fall), 15 StGB über ihn verhängte Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten (ON 11). Das errechnete Strafende ist der 15. Jänner 2027. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB liegen seit 15. März 2026 vor, zwei Drittel der Strafzeit werden am 25. Juni 2026 verbüßt sein.
Die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Hälfte-Stichtag wurde vom Landesgericht Krems an der Donau am 8. Jänner 2026 zu AZ ** abgelehnt, der dagegen erhobenen Beschwerde des Strafgefangenen vom Oberlandesgericht Wien am 16. Februar 2026 zu AZ 23 Bs 43/26f nicht Folge gegeben.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Korneuburg als nunmehr zuständiges Vollzugsgericht – in Übereinstimmung mit der Äußerung der Staatsanwaltschaft (ON 1.7) – die bedingte Entlassung des A* zum Zwei-Drittel-Stichtag aus spezialpräventiven Erwägungen ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde des Strafgefangenen (ON 14).
Das Erstgericht stellte im bekämpften Beschluss die für die bedingte Entlassung maßgebliche Norm (§ 46 StGB) sowie die Äußerungen der Staatsanwaltschaft und der Anstaltsleitung treffend fest, weshalb darauf identifizierend verwiesen wird (zur Zulässigkeit vgl 12 Os 137/07z; RIS-Justiz RS0098568).
Wie schon in der zitierten Vorentscheidung zu AZ 23 Bs 43/26f dargestellt, weist die slowakische ECRIS-Auskunft (ON 8) bis ins Jahr 1993 zurückreichende Verurteilungen des A* in der Slowakei (7x) und Deutschland (1x im Jahre 2016), davon vier (auch) wegen Diebstahls sowie jeweils eine wegen eines Drogendelikts, Verletzung der Unterhaltspflicht, Räuberischer Erpressung oder Menschenhandels auf. Dabei wurde er zu Freiheitsstrafen von drei Monaten, sechs Monaten, einem Jahr, zwei Jahren, vier Monaten, zwei Jahren, vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, ihm auch viermal die Rechtswohltat bedingter Strafnachsicht zuteil, die mit Ausnahme seiner deutschen Verurteilung widerrufen wurde (siehe Einträge 1, 3, 5, 6), einmal wurden zwei Strafreste zur Bewährung ausgesetzt (siehe Einträge 5 und 7 jeweils am 4. September 2019). Zwecks Resozialisierung wurde ihm weiters zweimal ein Bewährungshelfer zur Seite gestellt (Einträge 5 und 6) und einmal eine Therapieauflage erteilt (Eintrag 7).
Hatten diese Strafverfahren und der wiederholte Strafvollzug keinen Eindruck bei ihm hinterlassen, verlegte er nach seiner letzten Verurteilung im November 2022 sein Tätigkeitsfeld nach Österreich, wo er beginnend mit Mai 2023, damit in raschem Rückfall, bis 15. Mai 2025 alleine oder mit einem bzw. zwei Mittätern sieben Einbrüche und einen Fahrraddiebstahl verübte und dabei Sachen in einem 5.000 Euro übersteigenden Wert erbeutete.
Bei A* handelt es sich sohin um einen bislang unbelehrbaren Straftäter, bei dem im Hinblick auf das Ziel des Strafvollzugs, Verurteilte durch die Bekämpfung von Charakterdefiziten künftig zur Unterlassung von Straftaten zu veranlassen, eine persönlichkeitsverändernde Wirkung wegen dessen deutlich zutage getretener deliktischer Neigung nur durch einen konsequenten weiteren Strafvollzug zu erreichen ist. Ein Raum für die Annahme, er werde durch die bedingte Entlassung unter Einbeziehung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von neuerlicher Delinquenz abgehalten, besteht selbst mit Blick auf seine der Hausordnung entsprechende Führung (vgl. ON 2 S 2) nicht. Vielmehr lassen die angeführten Umstände die für eine bedingte Entlassung erforderliche positive Prognose nicht zu, woran die Bekundung des Strafgefangenen, nach der Haftentlassung – wie schon vor seiner Inhaftierung – bei der Firma B* arbeiten zu können und sich um seine Töchter kümmern zu wollen (ON 2.2), nichts ändert.
Damit entspricht der angefochtene Beschluss der Sach- und Rechtslage und war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
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