Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 8. Jänner 2026, GZ **-10, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene slowakische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Krems eine mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu AZ ** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls teils durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, Z 2 und Z 3, 130 Abs 2 zweiter Fall (iVm Abs 1 erster Fall), 15 StGB über ihn verhängte Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten. Das errechnete Strafende ist der 15. Jänner 2027. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB werden am 15. März 2026 vorliegen, zwei Drittel der Strafzeit am 25. Juni 2026 verbüßt sein.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht – in Übereinstimmung mit den Äußerungen der Staatsanwaltschaft (ON 1.3) und der Anstaltsleitung (ON 3 S 2) – die bedingte Entlassung des A* zum Hälfte-Stichtag aus spezialpräventiven Erwägungen ab.
Dagegen richtet sich die sogleich nach Bekanntgabe der Entscheidung erhobene (ON 12.2), in der Folge nicht ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen.
Das Erstgericht stellte im bekämpften Beschluss die für die bedingte Entlassung maßgebliche Norm (§ 46 StGB) sowie die Äußerungen der Staatsanwaltschaft und der Anstaltsleitung treffend fest, weshalb darauf identifizierend verwiesen wird (zur Zulässigkeit vgl 12 Os 137/07z; RIS-Justiz RS0098568).
Die slowakische ECRIS-Auskunft (ON 8) weist bis ins Jahr 1993 zurückreichende Verurteilungen des A* in der Slowakei (7x) und Deutschland (1x im Jahre 2016), davon fünf (auch) wegen strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen sowie jeweils eine wegen eines Drogendelikts, Verletzung der Unterhaltspflicht und Menschenhandels auf. Dabei wurde er zu Freiheitsstrafen von drei Monaten, sechs Monaten, einem Jahr, zwei Jahren, vier Monaten, zwei Jahren, vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, ihm auch viermal die Rechtswohltat bedingter Strafnachsicht zuteil, die mit Ausnahme seiner deutschen Verurteilung jeweils widerrufen wurde (siehe Einträge 1, 3, 5, 6), einmal wurden zwei Strafreste zur Bewährung ausgesetzt (siehe Einträge 5 und 7 jeweils am 4. September 2019). Zwecks Resozialisierung wurde ihm weiters zweimal ein Bewährungshelfer zur Seite gestellt (Einträge 5 und 6) und einmal eine Therapieauflage erteilt (Eintrag 7).
Hatten diese Strafverfahren und der wiederholte Strafvollzug keinen Eindruck bei ihm hinterlassen, verlegte er nach seiner letzten Verurteilung im November 2022 sein Tätigkeitsfeld nach Österreich, wo er beginnend mit Mai 2023, damit in raschem Rückfall, bis 15. Mai 2025 alleine oder mit einem bzw. zwei Mittätern gewerbsmäßig sieben Einbrüche und einen Fahrraddiebstahl verübte und dabei Sachen in einem 5.000 Euro übersteigenden Wert erbeutete.
Darnach besteht kein Grund zur Annahme, A* werde durch die bedingte Entlassung (selbst unter Auferlegung von Maßnahmen im Sinne der §§ 50 bis 52 StGB) nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Freiheitsstrafe von einer neuerlichen Straffälligkeit abgehalten. Vielmehr lassen die angeführten Umstände die für eine bedingte Entlassung erforderliche positive Prognose nicht zu, woran die Bekundung des Strafgefangenen, nach der Haftentlassung – wie schon vor seiner Inhaftierung – bei der Firma B* in der Logistikabteilung arbeiten zu können und sich um seine Töchter finanziell kümmern zu wollen (ON 2.2), nichts ändern.
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
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