Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen § 133a StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 26. März 2026, GZ **-16, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene slowakische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Sonnberg die über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12. August 2024, AZ B*, rechtskräftig seit 15. August 2024, wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 1 und Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 3 und 4, 130 Abs 2 zweiter Fall, 15 StGB; § 148a Abs 1 und 3 StGB; § 134 Abs 1 StGB; § 241e Abs 1 StGB und § 229 Abs 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren (ON 11.1) sowie den Strafrest von zwei Monaten und einundzwanzig Tagen aufgrund der unter einem widerrufenen bedingten Entlassung zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien aus dem über ihn mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20. Juli 2021, AZ C*, wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 3 und Z 4, 130 Abs 1 erster Fall, Abs 2 zweiter Fall StGB; § 229 Abs 1 StGB; § 241e Abs 1 StGB; § 148a Abs 1 und 2 erster Fall StGB und § 50 Abs 1 Z 2 WaffG verhängten unbedingten Teil der Freiheitsstrafe von acht Monaten (ON 10; ON 12).
Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 20. September 2027. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 10. Februar 2026 vor, zwei Drittel der Strafen wird der Strafgefangene am 23. August 2026 verbüßt haben.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Korneuburg als zuständiges Vollzugsgericht - in Übereinstimmung mit der ablehnenden Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Korneuburg (ON 1.5) und des Anstaltsleiters der Justizanstalt Sonnberg (ON 6, 1; ON 8) - den Antrag des A* auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug nach § 133a Abs 1 und 2 StVG wegen der Schwere der Tat aus generalpräventiven Gründen ab (ON 16).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des Strafgefangenen (ON 17), der keine Berechtigung zukommt.
Nach § 133a Abs 1 StVG ist, wenn ein Verurteilter die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate, verbüßt hat, vom weiteren Vollzug der Strafe vorläufig abzusehen, wenn gegen ihn ein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot besteht (Z 1), er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat (§ 2 Abs 1 Z 17 AsylG) unverzüglich nachzukommen, und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird (Z 2) und der Ausreise keine tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse entgegenstehen (Z 3). Nach Abs 2 leg cit ist, wenn ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt hat, trotz Vorliegens der Voraussetzungen des Abs 1 solange nicht vorläufig vom weiteren Vollzug der Strafe abzusehen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
Vorliegend wurde gegen den Strafgefangenen mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 26. September 2024 (IFA-Zahl/Verfahrenszahl: **), ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, das in Rechtskraft erwachsen ist (ON 14, ON 15). Der Beschwerdeführer erklärte sich im Sinne des § 133a Abs 1 Z 2 StVG bereit, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat unverzüglich nachzukommen (ON 7). Anhaltspunkte, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen werde, liegen – auch im Hinblick auf das Fehlen jeglicher sozialer oder beruflicher Integration in Österreich (ON 15, 14) - nicht vor, einer Ausreise im Sinne des § 133a StVG stehen keine Hindernisse entgegen (ON 8). Ungeachtet des allfälligen Vorliegens der Voraussetzungen des § 133a Abs 1 StVG, trifft das erstgerichtliche Kalkül entgegenstehender generalpräventiver Erwägungen iSd § 133a Abs 2 StVG zu.
Für den Fall der Verbüßung der Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel der Freiheitsstrafe ist trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 so lange nicht vorläufig vom weiteren Vollzug der Strafe abzusehen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (Abs 2 leg cit). Die Verweigerung setzt gewichtige Gründe voraus, welche sich aus Sicht der Allgemeinheit von den regelmäßig vorkommenden Begleiterscheinungen strafbaren Verhaltens auffällig abheben. Dabei ist nicht nur der bloße Abschreckungseffekt bei potenziellen Tätern, sondern (im Sinn positiver Generalprävention) auch das Interesse an der Festigung genereller Normtreue in der Bevölkerung zu beachten. Diese Aspekte generalpräventiver Natur müssen aus der Schwere der Tat ableitbar sein ( Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 46 Rz 16). Rein spezialpräventive Erwägungen vermögen eine abweisliche Entscheidung nicht zu begründen ( Pieber in Höpfel/Ratz, WK² StVG § 133a Rz 19; RIS-Justiz RS0124405).
Beiden Anlassverurteilungen liegt ua jeweils ein Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch zugrunde (siehe oben), wobei der Strafgefangene zu Spruchpunkt A./ der Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom 12. August 2024, AZ B*, wegen ua §§ 127, 128 Abs 1 Z 1 und Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 3 und 4, 130 Abs 2 zweiter Fall, 15 StGB in 58 (!) Angriffen gewerbsmäßig und mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz anderen Personen hauptsächlich durch Einbruch, indem er die Sperrfunktion der Fahrzeuge mittels Störsignal außer Kraft setzte, die Eingangstüre eines Lokals aufbrach oder Sperrvorrichtungen mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel (Bankomatkarte) öffnete, werthaltige Gegenstände in einem Gesamtwert von 13.193,70 Euro wegnahm und wegzunehmen versuchte (ON 11.1).
Schon die oben angeführte hohe Anzahl von Diebstahlsfakten innerhalb des Zeitraums von Ende August 2022 bis Mitte April 2024 mit einem relativ hohen Schadensbetrag von über 13.000 Euro hebt die hier ua zur Verurteilung gelangte Tat aus Sicht der Allgemeinheit von den regelmäßig vorkommenden Begleiterscheinungen strafbaren Verhaltens dieses Deliktstypus auffallend ab und ist daraus ein überdurchschnittlicher Schweregrad der Tat abzuleiten, der den weiteren Vollzug unumgänglich erscheinen lässt.
Selbiges gilt für das der Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom 20. Juli 2021, AZ C*, zugrunde liegende Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 3 und Z 4, 130 Abs 1 erster Fall, Abs 2 zweiter Fall StGB (AA./A.), wobei der Strafgefangene bereits von Mitte März 2020 bis Ende Mai 2021 gewerbsmäßig und mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz teils unter Verwendung desselben modus operandi (Außerkraftsetzung der Zugangssperre von Fahrzeugen mittels Störsignals) in elf Angriffen sowie durch Öffnung des Ausgabemechanismus der Bankomaten mit entwendeten Bankomat-und Kreditkarten in weiteren fünf Angriffen den im Urteilsspruch genannten Gewahrsamsträgern Gegenstände im Wert von zumindest 51.570 Euro (!) wegnahm.
Angesichts dieses hohen Schadensbetrages bzw der hohen Anzahl an Tathandlungen eines in Österreich weder familiär noch beruflich integrierten Täters aus einem Nachbarstaat, ist potentiellen Straftätern, die sich zu gleichartigen Taten bereitfinden könnten, nicht nur durch eine entsprechend hohe Sanktionierung, sondern auch durch einen konsequenten Strafvollzug wirksam vor Augen zu führen, dass sich derartige Delinquenz nicht lohnt. Ein Vorgehen nach § 133a StVG nach Verbüßung nur der Hälfte der Strafzeit würde aber auch dem Interesse der Festigung der generellen Normtreue in der Bevölkerung zuwiderlaufen, ein verheerendes Signal abgeben und einen Bagatellisierungseffekt bewirken. Denn ein zu stark verkürzter Strafvollzug würde dazu führen, dass aus reinem Gewinnstreben agierende, noch dazu aus dem Ausland nach Österreich zur ausschließlichen Begehung von Straftaten einreisende Täter die Hemmschwelle zur Straffälligkeit noch leichter überwinden würden als bei einem die Proportionen von Schuldgehalt, Tatschwere und Strafhöhe wahrenden Strafvollzug. Da der angefochtene Beschluss sohin der Sach- und Rechtslage entspricht, war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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