Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen § 84 Abs 4 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 9. Februar 2026, GZ **-26.4, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* wurde mit – bereits in Rechtskraft erwachsenem - Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 9. Februar 2026 wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach §§ 107 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB (I./), des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB (II./), des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (III./) und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (IV./) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung der §§ 28 Abs 1 und 39 Abs 1a StGB nach dem Strafsatz des § 84 Abs 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Unter einem fasste das Erstgericht gemäß § 53 Abs 3 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO den Beschluss, vom Widerruf der A* mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 9. August 2023, AZ **, gewährten bedingten Strafnachsicht abzusehen und die Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die unmittelbar nach Verkündung und damit rechtzeitig angemeldete (ON 26.3, 62), in der Folge schriftlich ausgeführte Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 27).
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Wird ein Rechtsbrecher wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung verurteilt, so hat das Gericht die bedingte Strafnachsicht oder die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe zu widerrufen und die Strafe, den Strafteil oder den Strafrest vollziehen zu lassen, wenn dies in Anbetracht der neuerlichen Verurteilung zusätzlich zu dieser geboten erscheint, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten (§ 53 Abs 1 erster Satz StGB).
Die Verurteilung wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung ist notwendige, für sich allein aber nicht hinreichende Voraussetzung des Widerrufs; eine Prognoseentscheidung muss hinzutreten. Spezialpräventive Erwägungen müssen den Vollzug zusätzlich zum neuen Strafübel unumgänglich machen; Erwägungen generalipräventiver Art haben – anders als bei der Gewährung der Rechtswohltat – außer Betracht zu bleiben (vgl Jerabek/Ropperin WK² StGB § 53 Rz 7).
Zutreffend brachte das Erstgericht zur Darstellung, dass der Verurteilte zwar bereits mehrere einschlägige Vorstrafen aufweist, sich bislang jedoch nur einmal und kurzzeitig in Haft befand, wobei diese Strafe bis zu seiner bedingten Entlassung im Jahr 2016 vollzogen wurde, während ihm ansonsten wiederholt die Rechtswohltat der bedingten Strafnachsicht gewährt wurde.
Angesichts des Umstands, dass der Verurteilte nunmehr erstmals eine längere Haftstrafe - gegenständlich im beträchtlichen Ausmaß von vier Jahren - verbüßt, ist die Einschätzung des Erstgerichts, der zufolge es fallkonkret nicht zusätzlich auch noch des Widerrufs der bedingten Strafnachsicht von weiteren 21 Monaten Freiheitsstrafe bedarf, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, durchaus vertretbar, zumal sich das Erstgericht im Zuge der Hauptverhandlung einen umfassenden persönlichen Eindruck vom Verurteilten und seiner Persönlichkeit machen konnte.
Diesem Kalkül vermochte die Beschwerdeführerin mit der Darstellung der bisherigen Verurteilungen des A* nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen, zumal sich daraus im Wesentlichen nur der Schluss ziehen lässt, dass die Gewährung bedingter Strafnachsichten bislang zu keiner nachhaltigen Verhaltensänderung geführt hatte, jedoch keine Aussage zur Wirkung einer längeren Haftstrafe auf den Verurteilten ableiten lässt. Soweit sich die Anklagebehörde in ihrer Beschwerde auf generalpräventive Aspekte bezieht, erweist sich dieses Vorbringen mit Blick auf den Umstand, dass diese bei der Entscheidung nicht zu berücksichtigen sind, als rechtlich verfehlt.
Der Beschwerde gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss war daher ein Erfolg zu versagen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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