Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Nigl als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Derbolav-Arztmann und den Richter Dr. Nowak (Senat gemäß § 11a Abs 2 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch Dr. Gerhard Taufner, Mag. Johann Huber und Dr. Melanie Haberer, Rechtsanwälte in Melk, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , Landesstelle **, **, wegen Feststellung von Schwerarbeitszeiten, über den Rekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse EUR 5.400,62) gegen die im Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 3.12.2025, **-60, enthaltene Kostenentscheidung in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben und die angefochtene Kostenentscheidung (Spruchpunkt 4. des angefochtenen Urteils) dahin abgeändert, dass sie zu lauten hat:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 5.400,62 (darin enthalten EUR 900,10 USt) bestimmten Verfahrenskosten erster Instanz zu ersetzen.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 402,86 (darin enthalten EUR 67,14 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Mit Bescheid vom 19.7.2022 sprach die Beklagte aus, der Kläger habe den Erwerb von 462 Beitragsmonaten der Pflichtversicherung (Erwerbstätigkeit) sowie von 18 Ersatzmonaten, insgesamt also 480 Versicherungsmonate, nachgewiesen. Davon würden nach dem 40. Lebensjahr 15 Versicherungsmonate in der Zeit vom 1.1.2008 bis 31.12.2020 als Schwerarbeitsmonate anerkannt; im Übrigen lägen keine weiteren Schwerarbeitszeiten vor.
Gegen die (kurz:) Nicht-Anerkennung weiterer Schwerarbeitszeiten richtete sich die Klage des Klägers.
Mit in der Hauptsache rechtskräftigem Urteil gab das Erstgericht dem Begehren des Klägers insofern statt, als es zusätzlich zu jenen 15 Schwerarbeitsmonaten weitere drei Monate (nämlich Juni 2020, Mai 2021 und Mai 2022) als weitere Schwerarbeitszeiten feststellte; das Mehrbegehren wies es ab.
In der in jenem Urteil enthaltenen, nun angefochtenen Kostenentscheidungsprach es aus, dass der Kläger die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen habe, und gründete diese auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG. Der Kläger habe nur zu einem äußerst geringen Prozentsatz obsiegt, seien doch nur drei Versicherungsmonate als Schwerarbeitsmonate im Vergleich zu den restlichen abgewiesenen 164 Versicherungsmonaten festgestellt worden. Zu einer gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens sei es nur aus dem Grund nicht gekommen, weil der Kläger zum Feststellungszeitpunkt (1.7.2022) noch 120 Versicherungsmonate vor dem Regelpensionsalter (Stichtag 1.8.2032) gestanden sei und daher die theoretische Möglichkeit verbleibe, dass er bis zur Vollendung des Regelpensionsalters noch 120 Schwerarbeitsmonate erwerbe.
Dagegen richtet sich der Kostenrekurs des Klägers aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, ihm die Kosten des Verfahrens erster Instanz in Höhe von EUR 5.400,62 zuzusprechen.
Die Beklagte beteiligte sich nicht am Rekursverfahren.
Der Rekurs ist berechtigt .
1. Weil im vorliegenden Fall klar ist, was der Rekurswerber begehrt – den Zuspruch der gesamten, bereits verzeichneten Kosten (siehe ON 59.2) des Verfahrens erster Instanz –, besteht kein Zweifel über den Anfechtungsumfang, sodass die neuerliche rechnerische Darlegung der Positionen im Kostenrekurs entbehrlich ist (vgl Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.88).
2. Der Rekurswerber moniert, aus § 77 ASGG folge, dass der Kläger auch bei nur teilweisem Obsiegen – unabhängig von dessen Ausmaß – Anspruch auf vollen Kostenersatz auf Basis einer Bemessungsgrundlage von EUR 3.600 habe.
Damit ist er im Recht:
2.1. Hat die Rechtsstreitigkeit eine Feststellung oder einen Anspruch des Versicherten auf eine wiederkehrende Leistung zum Gegenstand, so ist – auch wenn er nur teilweise obsiegt – bei der Festsetzung seines Kostenersatzanspruchs von einem Betrag von EUR 3.600 auszugehen (§ 77 Abs 2 ASGG).
2.2. Auch eine Feststellung von Schwerarbeitszeiten unterliegt jener Norm, weil es sich bei der Feststellung der Versicherungszeiten um ein Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen handelt (vgl RS0084930; 10 Obs 272/00y ua). Sie sieht bei auch nur teilweisem Obsiegen – unabhängig von dessen Ausmaß – vollen Kostenersatz auf Basis von EUR 3.600 vor ( Neumayr in Neumayr/Reissner,ZellKomm4 § 77 ASGG Rz 16 [Stand 1.4.2025, rdb.at]; Sonntag in Köck/Sonntag, ASGG § 77 Rz 19; Haslinger in Haslinger/Leitner/Nowak, Handbuch ASGG [2022] Rz 867; RG0000141; RW0000390). Sowohl das Ausmaß des Erfolgs als auch eine Relation des Prozesserfolgs zum angefochtenen Bescheid sind unerheblich, solange der Versicherte nur irgendeinen Erfolg erzielt (vgl OLG Wien 8 Rs 20/20z; 8 Rs 5/23y; OLG Linz 12 Rs 14/16i ua).
2.3. Angesichts des klaren Gesetzeswortlauts sowie der dargelegten Rechtsprechung und Lehre kann der erstgerichtlichen Interpretation jener Norm nicht beigetreten werden.
3. Dem Rekurs war daher Folge zu geben und dem Kläger die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zuzusprechen.
Die Beklagte erhob entgegen ihrer Ankündigung in der Tagsatzung vom 3.12.2025 (ON 59.3) keine Einwendungen gegen das klägerische Kostenverzeichnis, sodass dieses der Kostenentscheidung zugrunde zu legen war.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf §§ 2 Abs 1 ASGG, 41 und 50 ZPO sowie 11 Abs 1 RATG.
Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses folgt aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
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