Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20. März 2026, GZ **-6, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Wien-Josefstadt den unbedingten Strafteil von vier Monaten einer insgesamt zwölfmonatigen Freiheitsstrafe, die über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 6. Februar 2026 zu AZ ** wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB verhängt worden war. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 16. April 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 und Z 2 StVG liegen seit 16. März 2026 vor.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 6) lehnte das Landesgericht für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des A* zu beiden Stichtagen aus spezialpräventiven Erwägungen ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen (ON 7, Übersetzung ON 8), der keine Berechtigung zukommt.
Dem Erstgericht ist beizupflichten, dass spezialpräventive Gründe einer bedingten Entlassung des Verurteilten entgegenstehen. Zwar weist der Beschwerdeführer neben der dem Strafvollzug zugrunde liegenden Verurteilung lediglich eine weitere Vorstrafe wegen gewerbsmäßigen Diebstahls auf. Allerdings wirkt sich erheblich zu seinem Nachteil aus, dass er bereits rund sieben Monate später erneut einschlägig rückfällig wurde. Dies lässt erkennen, dass weder die Abstrafung noch die in Schwebe gehaltene Freiheitsstrafe von sechs Monaten einen nachhaltigen Gesinnungswandel beim Strafgefangenen bewirken konnten.
Diese beim Beschwerdeführer erkennbare kriminelle Beharrlichkeit spricht gegen die Annahme, dass er durch eine bedingte Entlassung – auch in Verbindung mit Weisungen und der Anordnung von Bewährungshilfe – ebenso wirksam von weiteren strafbaren Handlungen abgehalten werden könnte wie durch die fortgesetzte Verbüßung der Strafe.
An dieser negativen Kriminalprognose vermögen weder die bestehende Wohnmöglichkeit noch die bloß unbescheinigt behauptete Arbeitsmöglichkeit nach der Haft etwas zu ändern, weil ihnen gegenüber den dargestellten spezialpräventiven Bedenken kein ausreichendes Gewicht zukommt.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden