Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gruber als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Vetter und den Richter Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes nach § 133a StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 16. März 2026, GZ **-16, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene tschechische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Sonnberg eine wegen §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB verhängte Zusatzfreiheitsstrafe von fünf Jahren mit urteilsmäßigem Strafende am 11. März 2030. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung (ebenso zu berechnen wie jene für eine Anwendung des § 133a StVG, siehe Pieber in WK 2StVG § 133a Rz 16) nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 11. März 2025 vor (ON 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Korneuburg als zuständiges Vollzugsgericht einen Antrag des Strafgefangenen (ON 4 und ON 5), gemäß § 133a StVG vom weiteren Vollzug der über ihn verhängten Freiheitsstrafe wegen Vorliegens eines Aufenthaltsverbotes vorläufig abzusehen, aus generalpräventiven Gründen ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen (ON 17), die nicht berechtigt ist.
Nach § 133a Abs 1 StVG ist, wenn ein Verurteilter die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate verbüßt hat, vom weiteren Vollzug der Strafe vorläufig abzusehen, wenn gegen ihn ein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot besteht (Z 1), er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat (§ 2 Abs 1 Z 17 AsylG) unverzüglich nachzukommen, und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird (Z 2), und der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen (Z 3). Hat der Verurteilte die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel der Freiheitsstrafe verbüßt, so ist trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 solange nicht vorläufig vom weiteren Vollzug der Strafe abzusehen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (Abs 2 leg cit). Die Verweigerung setzt gewichtige Gründe voraus, welche sich aus Sicht der Allgemeinheit von den regelmäßig vorkommenden Begleiterscheinungen strafbaren Verhaltens auffallend abheben. Dabei ist nicht nur der bloße Abschreckungseffekt bei potentiellen Tätern, sondern im Sinne positiver Generalprävention auch das Interesse an der Festigung genereller Normtreue in der Bevölkerung zu beachten. Diese Aspekte generalpräventiver Natur müssen aus der Schwere der Tat ableitbar sein ( Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 16).
Zwar erklärte sich der Strafgefangene bereit, seiner Ausreiseverpflichtung aufgrund eines rechtskräftigen (ON 9) und auf zehn Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes (ON 10) unverzüglich nachzukommen (ON 5), jedoch stehen dem vorläufigen Absehen vom Strafvollzug schon nach der Hälfte der Strafzeit bedeutende generalpräventive Hindernisse entgegen, wie vom Erstgericht zutreffend erkannt.
Der Anlassverurteilung liegt zugrunde, dass der Strafgefangene im Februar und im Mai 2016 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter in zwei Angriffen jeweils in einer Bankfiliale durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung von Waffen, nämlich jeweils einer Faustfeuerwaffe und eines Pfeffersprays, anderen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz abnötigte, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er die genannten Waffen gegen Mitarbeiter und Kunden richtete und 24.070 Euro bzw 9.680 Euro erbeutete (ON 8.1 und ON 8.2). Im konkreten Fall handelt es sich demnach um Taten mit auffällig hohem Handlungsunwert, weil mit Waffen begangene Banküberfälle schon per se Straftaten mit schweren Folgen sind und A* – der in Österreich weder sozial noch beruflich integriert ist - nur zum Zweck der Tatbegehung eine im österreichisch-tschechischen Grenzgebiet gelegene Bank zwecks Tatbegehung mit einem Mittäter aufsuchte. Daher bedarf es mit Blick auf die Untolerierbarkeit derartiger Handlungen ausnahmsweise des weiteren Vollzuges auch über die Hälfte der zu verbüßenden Strafzeit hinaus, um potentielle weitere Straftäter von der Begehung gleichartiger strafbarer Handlungen abzuhalten. Nur so kann dieser besonders schädlichen Kriminalitätsform angemessen entgegentreten werden. Demgegenüber würde ein stark verkürzter Strafvollzug dazu führen, dass Personen aus dem Umfeld des Verurteilten mit einem frühestmöglichen Absehen vom weiteren Strafvollzug rechnen. Dadurch würde die Hemmschwelle zur Straffälligkeit leichter überwunden als bei einer die Proportionen von Schuldgehalt und Strafhöhe wahrenden Strafzeit.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Rückverweise
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