Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Einzelrichter Mag. Spreitzer LL.M. in der Strafsache gegen A*wegen § 83 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 11. März 2026, GZ **-5, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Das gegen A* von der Staatsanwaltschaft Wien zu AZ ** geführte Ermittlungsverfahren wurde am 2. Oktober 2025 gemäß § 190 StPO eingestellt (ON 1.1 und ON 3).
Mit undatiertem Schreiben, eingelangt bei der Staatsanwaltschaft am 9. März 2026, beantragte A* „gemäß § 393a Abs 1 StPO“ die „Überweisung des gesetzlichen Pauschalbeitrages“, weil ihm durch die Beiziehung eines Rechtsanwalts Kosten von 700 Euro entstanden seien (ON 4). Dem Schreiben beigelegt war eine undatierte Honorarnote von Mag. B* über 700 Euro für anwaltliche „Leistungen im Jahr 2025 (Konferenzen, Telefonate, Rechtsberatung, Akteneinsicht)“ (ON 4, 3).
Mit dem bekämpften Beschluss wies das Erstgericht den erkennbar auf § 196a StPO gestützten Antrag im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass eine anwaltliche Vertretung des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren aus dem Akt nicht ersichtlich sei.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A*, die eine Aufhebung des Beschlusses und Zuerkennung eines Pauschalkostenbeitrags nach Verfahrensergänzung begehrt (ON 7).
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 196a Abs 1 StPO hat der Bund, wenn ein Ermittlungsverfahren gemäß §§ 108 oder 190 StPO eingestellt wird, dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst – soweit hier von Interesse - außer im Fall des § 61 Abs 2 StPO auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen.
Das gesamte Verteidigerverhalten ist bei Prüfung des Anspruchs unter dem Blickwinkel der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit zu beurteilen. Die dabei zu berücksichtigenden Kriterien des Umfangs der Ermittlungen, der Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und des Ausmaßes des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers können daher nur dann zu Gunsten eines Beschuldigten ins Treffen geführt werden, wenn sie einen Bezug zu ihm aufweisen und den Einsatz seines Verteidigers notwendig gemacht haben ( Öner aaO Rz 10 und 12).
Fallkonkret ergibt sich aus dem Akt kein Einschreiten eines Verteidigers für A*, insbesondere wurde keine Vollmacht vorgelegt, die Voraussetzung für ein Einschreiten des Vertreters gewesen wäre, zum Beispiel um Akteneinsicht nehmen zu können oder an der Befragung des Beschuldigten teilnehmen zu dürfen. Bei der Befragung als Beschuldigter gab A* – seinem Beschwerdevorbringen zuwider – überhaupt an, derzeit „keinen Rechtsanwalt verständigen oder hinzuziehen“ zu wollen. Auch aus der vorgelegten Honorarnote ergibt sich kein Bezug zum konkreten Verfahren und noch nicht einmal ein Leistungszeitraum (ON 4, 3). Dokumentiert ist hingegen ein Einschreiten von Mag. B* bei der Zeugenaussagen der C* am 29. September 2025 (ON 2.7), also nur wenige Tage vor der Verfahrenseinstellung. Das lässt eine Vertretung des Beschuldigten durch diesen Verteidiger im gegenständlichen Verfahren erst recht unwahrscheinlicher erscheinen.
Da ein Einschreiten eines Verteidigers für A* im Verfahren nicht nachvollziehbar ist und auch keine nach Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit zu prüfenden Verfahrenshandlungen dokumentiert sind, wurde der Antrag § 196a StPO zu Recht abgewiesen.
Mangels nachvollziehbarer Vertretungshandlungen erübrigt sich auch jedes weitere Eingehen auf eine in der Beschwerde behauptete, nicht aktenkundige Bevollmächtigung des Verteidigers.
R echtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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