Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 23. Dezember 2025, GZ **-24, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit Urteil des Erstgerichts vom 17. Dezember 2025, rechtskräftig seit 23. Dezember 2025, wurde A* des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und unter Anwendung des § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB nach dieser Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt (ON 23.3).
Mit noch in der Hauptverhandlung unter Vorlage diverser Urkunden für den Fall der Rechtskraft seiner (allfälligen) Verurteilung gestelltem Antrag vom 17. Dezember 2025 beantragte A* Strafaufschub gemäß § 6 Abs 1 Z 2 lit a StVG für die Dauer eines Jahres. Begründend führte er zusammengefasst aus, er wolle seinen Weisungen (ersichtlich gemeint: zu seiner bedingten Entlassung AZ ** des Landesgerichts Klagenfurt), nämlich Psychotherapie, regelmäßiger Nachweis CDT-Werte, Teilnahme am Programm „Hassprävention“, nachkommen und plane zudem in der Sommersaison 2026 wieder bei seinem früheren Arbeitgeber (B* GmbH) zu arbeiten (ON 23.1 und 23.2).
Die Staatsanwaltschaft äußerte sich zu diesem Aufschubsantrag – mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen – ablehnend (ON 1.20).
Mit dem angefochtenen Beschluss ON 24 wies das Erstgericht den Antrag des Verurteilten ab, da kein Aufschubsgrund iSd § 6 Abs 1 Z 2 lit a StVG geltend gemacht wurde.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Verurteilten, in der vorgebracht wird, er benötige den Aufschub, um seine Beschäftigung wiederaufnehmen zu können, die Arbeit sei eine wesentliche Stütze für ihn und sei ihm seitens der B* GmbH glaubhaft versichert worden, er könne dort wieder zu arbeiten (ON 29).
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Ist der Verurteilte nach der Art und dem Beweggrund der strafbaren Handlung, derentwegen er verurteilt worden ist, und nach seinem Lebenswandel weder für die Sicherheit des Staates, noch für die der Person oder des Eigentums besonders gefährlich, so ist, wenn das Ausmaß der zu vollziehenden Freiheitsstrafe ein Jahr nicht übersteigt, gemäß § 6 Abs 1 Z 2 lit a StVG die Einleitung des Vollzuges einer Freiheitsstrafe auf Antrag des Verurteilten aufzuschieben, wenn der Aufschub für das spätere Fortkommen des Verurteilten, für den Wirtschaftsbetrieb, in dem der Verurteilte tätig ist, für den Unterhalt der ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Personen oder für die Gutmachung des Schadens zweckmäßiger erscheint als der sofortige Vollzug.
Ein Aufschub ist nur wegen besonderer im Einzelfall gelegener Umstände und niemals grundsätzlich zweckmäßiger als der unverzügliche Strafantritt. Die Aufschubsgründe sind eng auszulegen, weshalb die Zweckmäßigkeit des Strafaufschubs im Antrag jedenfalls anhand konkreter Umstände schlüssig zu behaupten ist. Eine großzügige Anwendung ist nicht nur vom Standpunkt der Generalprävention, sondern auch von jenem der Spezialprävention aus verfehlt, weil dadurch der Vollzug bis zu einem Zeitpunkt hinausgezögert werden könnte, zu dem die Strafe vom Verurteilten nicht mehr als gerecht empfunden wird. Ein alsbaldiger Strafvollzug liegt auch deshalb im objektiven Interesse des Verurteilten, weil der Beginn des Laufes der Tilgungsfrist an den Zeitpunkt der Verbüßung der Strafe anknüpft ( Pieber, WK2 StVG § 6 Rz 21, 27; OLG Wien 19 Bs 190/18g). Ein späterer Vollzug reißt den Verurteilten ebenso aus seinem Erwerbs- und Familienleben wie der sofortige, weshalb ein Aufschub idR bloß eine zeitliche Verlagerung der mit dem Vollzug in jedem Fall verbundenen Nachteile darstellt ( Pieber,WK2 StVG § 6 Rz 26 f).
Als Aufschubsgründe iSd § 6 Abs 1 Z 2 lit a StVG in Frage kommen zB bisher erfolgreich besuchte und in absehbarer Zeit zu beendende Fortbildungen, saisonale Arbeitszyklen oder dringende Interessen des Arbeitgebers. Keine tauglichen Aufschubsgründe stellen im Gegensatz dazu eine bloß in Aussicht genommene Berufsausbildung, ein noch nicht begonnenes Arbeitstraining oder die Absolvierung der Führerscheinprüfung sowie Maßnahmen zur Reduzierung des Körpergewichts dar. Ebenso wenig sind Entwöhnungstherapien und medizinische Behandlungen, die in Strafhaft ebenso wirkungsvoll absolviert werden können, ein Grund für einen Aufschub ( Pieber,WK2 StVG § 6 Rz 28 f).
Ausgehend von diesen rechtlichen Prämisse liegen fallbezogen die besonderen Voraussetzungen für einen Aufschub des Strafvollzugs beim Verurteilten nicht vor.
Der Beschwerdeführer wurde zuletzt im Oktober 2025 bedingt entlassen und stand bis zu seiner Verhaftung im gegenständlichen Verfahren (18. November 2025) in keinem aufrechten Arbeitsverhältnis. Es gibt demnach aktuell keinen (bei der Zweckmäßigkeitserwägung zu berücksichtigenden) Wirtschaftsbetrieb, in dem der Verurteilte tätig ist. Bei einem Arbeitslosen liegen wirtschaftliche Gründe für einen Aufschub in der Regel nicht vor ( Drexler/Weger, StVG 5 § 6 Rz 6).
Auch in absehbarer Zeit zu beendende Fortbildungen, saisonale Arbeitszyklen oder dringende Interessen des Arbeitgebers wurden nicht dargetan. Bei dem von ihm vorgelegten Schreiben der Firma B* GmbH von Ende Jänner 2025 handelt es sich um keine Jobzusage, sondern vielmehr um eine Absage (für die Sommersaison 2025), mag in diesem Schreiben auch zugesichert worden sein, dass der Name des Beschwerdeführers im Falle eines zukünftigen Bedarfs in Evidenz gehalten werde (ON 23.2). Insbesondere genügt es nicht, dass der Beschwerdeführer seinen Wunsch bekundet, hinkünftig (dort) arbeiten zu wollen bzw seine Einsicht von der Wichtigkeit einer regelmäßigen Beschäftigung kundtut. Die von ihm angesprochenen Weisungen lassen sich genauso wirksam während der Strafhaft bzw nach seiner Entlassung absolvieren.
Der Beschwerde ist daher ein Erfolg zu versagen.
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