Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gruber als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen § 133 Abs 2 StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg vom 16. Feber 2026, GZ **-13, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Sonnberg eine Freiheitsstrafe von vier Jahren. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 28. Juni 2028 (ON 3).
Am 17. September 2025 stellte der Strafgefangene sinngemäß einen Antrag auf nachträglichen Strafaufschub gemäß § 133 Abs 2 StVG (ON 2).
Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens (ON 12.1) und Einräumung einer Äußerungsmöglichkeit dazu (ON 1.10) wies das Erstgericht den Antrag mit dem angefochtenen Beschluss im Wesentlichen unter Hinweis auf die eingeholte Expertise ab. Der Beschluss wurde dem Strafgefangenen am 23. Feber 2026 zugestellt (Zustellschein zu ON 1.15).
Dagegen richtet sich die mit 2. März 2026 datierte, am 10. März 2026 beim Erstgericht eingelangte und (mangels Poststempels) in Zweifel als rechtzeitig anzusehende Beschwerde des Strafgefangenen.
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 133 Abs 1 StVG ist § 5 StVG dem Sinne nach anzuwenden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Einleitung des Strafvollzuges wegen Vollzugsuntauglichkeit aufzuschieben gewesen wäre und die dafür maßgebenden Umstände fortbestehen. Ebenso ist vorzugehen, wenn ein Strafgefangener während der Haft schwer erkrankt, einen Unfall mit schweren Folgen erleidet oder in einen sonstigen schweren körperlichen oder geistigen Schwächezustand verfällt und anzunehmen ist, dass sein Zustand mit naher Lebensgefahr verbunden ist oder für immer oder für lange Zeit fortbestehen wird (§ 133 Abs 2 StVG).
Für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 133 StVG ist somit erforderlich, dass ein dem Wesen der Freiheitsstrafe entsprechender Strafvollzug wegen einer Krankheit oder Verletzung, wegen Invalidität oder eines sonstigen körperlichen oder geistigen Schwächezustandes auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Strafvollzugsortsänderung mit den Einrichtungen der in Betracht kommenden Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen nicht durchführbar oder im Hinblick auf einen dieser Zustände das Leben des Verurteilten durch die Überstellung in die betreffende Anstalt gefährdet wäre.
Der Gesetzgeber stellt dabei auf die im Einzelfall zu beurteilende Vereinbarkeit des Zustandes des Verurteilten mit dem Wesen der Freiheitsstrafe ab ( Pieber in WK 2StVG § 5 Rz 12). Denn nach § 20 Abs 1 StVG ist Zweck des Strafvollzuges, den Verurteilten zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung zu verhelfen und sie abzuhalten, schädlichen Neigungen nachzugehen. Der Vollzug soll außerdem den Unwert des der Verurteilung zugrunde liegenden Verhaltens aufzeigen. Nach § 20 Abs 2 StVG sind die Strafgefangenen zur Erreichung dieser Zwecke von der Außenwelt abzuschließen, sonstigen Beschränkungen ihrer Lebensführung zu unterwerfen und erzieherisch zu beeinflussen.
Letztlich kommt es bei der Frage der Vollzugstauglichkeit daher darauf an, ob auf der Grundlage des Gesundheitszustandes des Verurteilten und der gegebenen Betreuungsmöglichkeiten eine erzieherische Gestaltung des Vollzuges realisierbar ist (siehe dazu Pieber aaO § 5 Rz 12).
Im konkreten Fall stützt der Strafgefangene seinen Antrag und seine Beschwerde zusammengefasst darauf, dass sich sein Gesundheitszustand nach seiner Oberschenkelamputation massiv verschlechtert habe und er nunmehr befürchte, auch sein zweites Bein zu verlieren. Nach einem Arztbrief des Allgemeinmediziners der Justizanstalt Sonnberg vom 1. Oktober 2025 war der Strafgefangene gut eingestellt, mobil und mit Rollstuhl in stabilem Zustand (ON 5). Der Leiter der Justizanstalt erachtete allerdings einen dem § 20 StVG entsprechenden Vollzug durch die geplanten Maßnahmen (Physiotherapie, Beinprothese, Rehabilitationsmaßnahmen) als fraglich (ON 4, 2).
Nach dem eingeholten gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachten leidet A* an einem Bluthochdruck, einer Blutzuckerkrankheit, einer chronischen Nierenfunktionsstörung und einer peripheren Schlagaderverschlusskrankheit, die nach Versuch gefäßchirurgischer Eingriffe am linken Bein letztlich zur Amputation des linken Beines etwa in der Mitte des Oberschenkels führte. Der postoperative Lauf war im Wesentlichen komplikationslos und A* konnte zunächst mit dem Rollstuhl mobilisiert werden, wobei aktuell eine Mobilisierung mit Krücken nach Anpassen einer Prothese eingeleitet ist (ON 12.1, 7). Der Gesundheits-und Allgemeinzustand ist stabil und regelmäßige ärztliche Kontrollen sind gewährleistet. A* ist auch imstande, Arbeiten zu verrichten. Aus medizinischer Sicht bestehen daher keine unmittelbaren Einwände gegen eine Fortsetzung des Strafvollzuges, insbesondere ist durch die weitere Teilnahme am Strafvollzug keine Erhöhung des Risikos für ein Auftreten von Komplikationen im Rahmen der Grunderkrankungen gegeben (ON 12.1, 8).
Dem kann die Beschwerde bloß die Befürchtung weiterer Komplikationen am nicht amputierten rechten Bein und die allgemeine Notwendigkeit von Bewegung entgegenhalten, damit die nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen allerdings nicht ausreichend zerstreuen. Wenn im Hinblick auf die bereits einmal erfolgte Amputation eines Beines die Sorgen des Strafgefangenen um seine Gesundheit auch nachvollziehbar erscheinen, gibt es derzeit nicht ausreichend Anhaltspunkte, eine dem Gesetz entsprechende Durchführung des Strafvollzuges sei infolge der Erkrankungen des A* nicht möglich.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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