Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Wolfrum, LL.M. und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen § 133a StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 17. Februar 2026, GZ **-11, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene slowakische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt St. Pölten eine wegen §§ 127, 129 Abs 1 Z 3, 130 Abs 1 erster Fall und 15 StGB erlittene Unrechtsfolge von 18 Monaten Freiheitsstrafe sowie weitere 10 Monate Freiheitsstrafe infolge Widerrufs bedingter Strafnachsicht.
Die zeitlichen Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 133a Abs 1 StVG liegen nach Verbüßung der Hälfte der Sanktion seit dem 8. Jänner 2026 vor, zwei Drittel der Sanktion wird der Strafgefangene am 28. Mai 2026 verbüßt haben.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Erstgericht den Antrag des Strafgefangenen auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes gemäß § 133a StVG ab (ON 11).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* (ON 12), der keine Berechtigung zukommt.
Nach § 133a Abs 1 StVG ist, wenn ein Verurteilter die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate, verbüßt hat, vom weiteren Vollzug der Strafe vorläufig abzusehen, wenn gegen ihn ein Einreiseverbot oder Aufent-haltsverbot besteht (Z 1), er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat (§ 2 Abs 1 Z 17 AsylG) unverzüglich nachzukommen, und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird (Z 2) und der Ausreise keine tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse entgegenstehen (Z 3). Nach Abs 2 leg cit ist, wenn ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt hat, trotz Vorliegens der Voraussetzungen des Abs 1 solange nicht vorläufig vom weiteren Vollzug der Strafe abzusehen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
Gegen den Strafgefangenen wurde mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 6. März 2025 ein sechsjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (ON 2.3).
Auch erklärte sich der Strafgefangene bereit, dieser Ausreiseverpflichtung umgehend nachzukommen (ON 2.2).
Sämtliche der in § 133a Abs 1 StVG normierten allgemeinen Voraussetzungen - wozu auch das Vorhandensein eines gültigen Reisedokuments zählt - müssen im Zeitpunkt der Entscheidung des Vollzugsgerichts (oder des Beschwer-degerichts) tatsächlich vorliegen und können nicht nach Belieben zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden (Pieber, WK² StVG § 133a Rz 26). Auf die Ursache eines allfälligen Hindernisses oder dessen Dauer kommt es nicht an (Pieber, aaO Rz 14).
Weil der Strafgefangene über kein gültiges Reisedokument verfügt (ON 2.1), hat das Erstgericht folgerichtig aus diesem Grund ein Vorgehen nach § 133a StVG verwehrt. Die Erwägungen des Strafgefangenen in seiner Beschwerde zur Frage der Gültigkeit eines Heimreisezertifikats sind ohne Belang.
Hingegen überzeugt die auf § 133a Abs 2 StVG gestützte Argumentation des Erstgerichts nicht, handelt es sich bei der dem aktuellen Vollzug zugrundeliegenden Verurteilung nicht um eine solche wegen Einbruchsdiebstählen in Wohnstätten. Weil gegenständliche Kellereinbrüche noch keinen Schweregrad im Sinne des Ausnahmecharakters des § 133a Abs 2 StVG aufweisen, war daher dieser Begründung zur Abweisung des Antrags des Strafgefangenen nicht näher zu treten.
Der Beschwerde bleibt aber wegen Fehlens eines gültigen Reisedokuments ein Erfolg versagt.
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