Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Steindl als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Pasching und den Richter Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder im Verfahren gegen A*und andere Angezeigte wegen § 297 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des B*, MA gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12. Dezember 2025, GZ ** 11, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht in dem von B*, MA angestrengten Verfahren gegen Mag. A*, Dr. Paul Loidl, MMag. Veronika Kindler und DI Margret Mitteregger wegen § 297 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen dessen Antrag vom 11. Dezember 2025 (ON 10.2) auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und Einvernahme von Mag. C*, Dr. D* und Mag. E* als Zeugen gemäß § 107 Abs 2 StPO (I./) sowie dessen Einspruch wegen Rechtsverletzung vom 14. November 2025 (ON 6.1 und ON 6.2) gemäß § 107 Abs 1 erster Satz StPO (II./) als unzulässig zurück.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des B*, MA (ON 13).
Das Rechtsmittel erweist sich als verspätet.
Gemäß § 88 Abs 1 StPO ist eine Beschwerde binnen vierzehn Tagen ab Bekanntmachung schriftlich oder auf elektronischem Weg beim Gericht einzubringen.
Für die Berechnung der nicht verlängerbaren Frist normieren § 84 Abs 1 Z 2 und Z 3 StPO, dass weder Tage des Postlaufs, noch jener Tag, von dem an die Frist zu laufen beginnt, in diese einzurechnen sind. Gemäß Z 5 leg cit sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage und der Karfreitag ohne Einfluss auf Beginn und Lauf einer Frist; endet eine Frist an einem solchen Tag, so gilt der nächste Werktag als letzter Tag der Frist.
Die angefochtene Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 15. Dezember 2025 eigenhändig elektronisch zugestellt (Zustellnachweis zu ON 1.10).
Die 14tägige Frist zur Erhebung des Rechtsmittels begann demnach mit dem dem 15. Dezember 2025 folgenden Tag zu laufen und endete mit Ablauf des 29. Dezember 2025. Die erst am 30. Dezember 2025 beim Landesgericht für Strafsachen Wien mittels ERV eingebrachte (ON 13.1) Beschwerde erweist sich daher als verspätet, sodass sie gemäß § 89 Abs 2 StPO ohne inhaltliche Prüfung (RIS-Justiz RS0129395) als unzulässig zurückzuweisen war.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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