Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gruber als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 23. Februar 2026, GZ **-5, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Krems an der Donau eine wegen §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 erster Fall StGB verhängte Freiheitsstrafe von 20 Monaten mit urteilsmäßigem Strafende am 23. August 2027. Die zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 23. Oktober 2026, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 2. Februar 2027 gegeben sein (ON 4).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht den Antrag des Strafgefangenen auf bedingte Entlassung vom 11. Februar 2026, eingelangt am 16. Februar 2026 (ON 2), als verfrüht zurück.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingelangte, als Beschwerde erkennbare Eingabe des Strafgefangenen vom 2. März 2026 (ON 7.3), der keine Berechtigung zukommt.
Aus § 152 Abs 1 StVG, wonach von Amts wegen über die bedingte Entlassung eines Strafgefangenen zu entscheiden ist, der innerhalb des nächsten Vierteljahres (1.) die Hälfte der zeitlichen Freiheitsstrafe oder (2.) zwei Drittel der zeitlichen Freiheitsstrafe verbüßt haben wird, ergibt sich, dass eine Beschlussfassung über eine bedingte Entlassung erst zulässig ist, wenn die zeitlichen Voraussetzungen in die Nähe gerückt sind. Damit ist gemeint, dass eine Entscheidung mehr als drei Monate vor dem in Betracht kommenden Zeitpunkt (Stichtag für die bedingte Entlassung) ausgeschlossen ist ( Drexler/Weger, StVG 5 § 152 Rz 5 und Pieber in WK 2StVG § 152 Rz 17).
Demgemäß ist aber eine Entscheidung über die bedingte Entlassung zur Halbstrafe frühestens am 23. Juli 2026 möglich, weshalb die Zurückweisung des Antrags, der auch nicht bis zum Erreichen der zeitlichen Voraussetzungen in Evidenz zu halten ist (vgl hiezu Drexler/Weger aaO § 156c Rz 5 zum ähnlich gelagerten Fall der Stellung eines Antrags auf Vollzug der Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests), zu Recht erfolgte.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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