Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Steindl als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Pasching und den Richter Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreise-oder Aufenthaltsverbots nach § 133a StVG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 19. Februar 2026, GZ **-10, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene tschechische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Krems an der Donau eine wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit urteilsmäßigem Strafende 7. April 2027.
Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung (ebenso zu berechnen wie jene für eine Anwendung des § 133a StVG; Pieber , WK 2StVG § 133a Rz 16) nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 7. April 2026, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 7. August 2026 gegeben sein (ON 4, 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht den am 4. Februar 2026 gestellten Antrag des A* auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug gemäß § 133a Abs 1 StVG (ON 3) aus generalpräventiven Gründen ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene (ON 11), zu ON 12 ausgeführte Beschwerde des A*, die nicht berechtigt ist.
Gemäß § 133a Abs 1 StVG ist vom weiteren Vollzug einer Freiheitsstrafe vorläufig abzusehen, wenn der Verurteilte die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate verbüßt hat und (Z 1) gegen ihn ein Einreise-oder Aufenthaltsverbot besteht, (Z 2) er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat unverzüglich nachzukommen, und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird und (Z 3) der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen.
Für den Fall der Verbüßung der Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel der Freiheitsstrafe ist trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 solange nicht vorläufig vom weiteren Vollzug der Strafe abzusehen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (Abs 2 leg cit).
Die Verweigerung setzt gewichtige Gründe voraus, welche sich aus Sicht der Allgemeinheit von den regelmäßig vorkommenden Begleiterscheinungen strafbaren Verhaltens auffällig abheben. Dabei ist nicht nur der bloße Abschreckungseffekt bei potentiellen Tätern, sondern (im Sinn positiver Generalprävention) auch das Interesse an der Festigung genereller Normtreue in der Bevölkerung zu beachten. Diese Aspekte generalpräventiver Natur müssen aus der Schwere der Tat ableitbar sein ( Jerabek/Ropper, WK 2StGB § 46 Rz 16). Rein spezialpräventive Erwägungen vermögen eine abweisliche Entscheidung nicht zu begründen ( PieberaaO § 133a Rz 19; RIS-Justiz RS0124405).
Mag auch mit seit 17. Dezember 2025 rechtskräftigem Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, IFA-Zahl **, ein für die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden sein (ON 7, 3), sich der Strafgefangene bereit erklärt haben, seiner Ausreiseverpflichtung in sein Heimatland umgehend nachzukommen (ON 3) und mögen auch der Ausreise keine tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse entgegen stehen, lehnte das Erstgericht die Anwendung des § 133a StVG zutreffend wegen generalpräventiver Bedenken ab.
Der vollzugsgegenständlichen Verurteilung liegt zugrunde, dass A* im Jahr 2019 Verfügungsberechtigten der C* originalverpackte Laptops im Gesamtwert von 11.758,32 Euro und im Jahr 2024 Verfügungsberechtigten der D* Messgeräte und diverses Zubehör im Wert von insgesamt 10.311,34 Euro stahl, nachdem er sich durch gewaltsames Öffnen von versperrten Türen Zutritt zu den Räumlichkeiten verschafft hatte (ON 6).
Die konkreten Tatmodalitäten, und zwar die wiederholte Einreise des überwiegend in seiner Heimat, aber auch in Deutschland mehrfach einschlägig vorbestraften (ON 6, 11) Beschwerdeführers nach Österreich zur zielgerichteten Begehung von Einbruchsdiebstählen in Bezug auf die Wertgrenze des § 128 Abs 1 Z 5 StGB mehr als das Vierfache übersteigende Wertgegenstände weist die gegenständliche Delinquenz als eine mit überdurchschnittlich hohem Handlungsunwert aus, durch die der Rechtsfriede beträchtlich gestört wurde. Die Fortsetzung des Strafvollzugs ist aufgrund der dargelegten Taten ausnahmsweise erforderlich, um potentiellen Straftätern im persönlichen Umfeld des Beschwerdeführers das Missverhältnis zwischen den aus derart planvoll in einem anderen Land verübten Vermögensdelikten zu erwartenden Gewinnen und dem strafrechtlichen Risiko im Fall der Betretung aufzuzeigen und sie von derartigen Delikten abzuhalten. Auch käme ein Absehen vom weiteren Vollzug bereits nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe einer Bagatellisierung derartiger Delinquenz gleich, die dem Interesse der Strafrechtspflege an der Festigung der generellen Normtreue in der Bevölkerung zuwiderliefe.
Diesen Erwägungen vermochte der Beschwerdeführer, der zur Bekräftigung seiner Reue die mit einem der Opfer geführte Korrespondenz vorlegte (ON 12, 4), auf seine gute Führung in Haft verwies, seine Bereitschaft zur Absolvierung einer ambulanten Therapie bekundete und den Wunsch äußerte, zu seiner Familie zurückzukehren, nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen.
Da der angefochtene Beschluss somit der Sach-und Rechtslage entspricht, war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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