Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes nach § 133a StVG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 23. Februar 2026, GZ **-13, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** in ** geborene serbische Staatsangehörige A*verbüßt in der Justizanstalt Sonnberg eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19. März 2025, AZ **, wegen § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten. Das errechnete Strafende fällt auf den 3. Juni 2027. Die zeitlichen Voraussetzungen einer bedingten Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 3. März 2026 vor, jene nach 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden ab 3. August 2026 vorliegen.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das zuständige Vollzugsgericht – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) - den Antrag des Strafgefangenen auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug gemäß § 133a StVG (ON 2) zum Hälftestichtag aus generalpräventiven Erwägungen ab.
Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde des A* (ON 16), der keine Berechtigung zukommt.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist nach § 133a Abs 1 StVG vom weiteren Vollzug der Strafe vorläufig abzusehen, wenn gegen ihn ein Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht (Z 1), er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat unverzüglich nachzukommen und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird (Z 2) und der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen (Z 3). Hat ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt, so ist trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 solange nicht vorläufig vom weiteren Vollzug der Strafe abzusehen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (Abs 2 leg.cit).
In Bezug auf den Strafgefangenen besteht ein siebenjähriges Aufenthaltsverbot (ON 9 und ON 10), er erklärte sich auch bereit, seiner Ausreiseverpflichtung umgehend nachzukommen (ON 4); Anhaltspunkte dafür, dass er dieser Verpflichtung nicht nachkommen werde, liegen nicht vor. Auch stehen der Ausreise des Beschwerdeführers nach dem Akteninhalt weder tatsächliche noch rechtliche Hindernisse entgegen.
Die Anwendung des § 133a StVG schon nach der Hälfte der Strafzeit kommt jedoch aus generalpräventiven Erwägungen (Tatschwere) nicht in Betracht.
Nach dem zusammengefassten Inhalt des Schuldspruchs (ON 7.1) hat der Strafgefangene im Rahmen einer kriminellen Vereinigung Suchtgifthandel im Bezug auf eine das 25-fache der Grenzmenge übersteigende Menge Kokain (828 g Cocain) begangen.
Das zu prüfende Kriterium der Tatschwere ist aufgrund des Ausnahmecharakters restriktiv auszulegen (vgl Birklbauer, SbgK § 46 Rz 73) und stellt auf den sozialen Störwert (die kriminelle Bedeutung [RIS-Justiz RS0091863]) einer Tat ab, der durch Handlungs- und Erfolgsunwert determiniert wird. Die Verweigerung des vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbots oder Aufenthaltsverbots aus generalpräventiven, sich aus der Schwere der Taten ergebenden Gründen setzt gewichtige Umstände voraus, welche sich aus Sicht der Allgemeinheit von den regelmäßig vorkommenden Begleiterscheinungen strafbaren Verhaltens auffallend abheben. Dabei ist nicht nur der bloße Abschreckungseffekt bei potentiellen Tätern, sondern (im Sinne positiver Generalprävention) auch das Interesse an der Festigung genereller Normtreue in der Bevölkerung zu beachten. Diese Aspekte generalpräventiver Natur müssen aus der Schwere der Taten ableitbar sein ( Jerabek/Ropper, WK² StGB § 46 Rz 16; Pieber, WK² StVG § 133a Rz 18). Bezugspunkt der generalpräventiven Erforderlichkeitsprüfung ist somit nicht nur die auf die Anlasstaten angewendete rechtliche Kategorie, sondern es sind auch die konkreten tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen.
Mit Normierung eines Strafrahmens der dem Strafvollzug zugrunde liegenden Verurteilung von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe bringt der Gesetzgeber eine Vorbewertung zum Ausdruck, wonach das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG einen hohen sozialen Störwert aufweist. Im Zusammenhalt mit den konkreten Tatumständen (Einreise nach Österreich und alsbaldige Begehung von Suchtgiftdelikten im Rahmen einer kriminellen Vereinigung) liegen insgesamt Umstände vor, die sich aus Sicht der Allgemeinheit vom regelmäßig vorkommenden Suchtgifthandel deutlich und auffallend abheben und nach den oben dargelegten Kriterien insgesamt eine Schwere der Tat begründen, die im Sinne des § 133a StVG aus generalpräventiven Gründen ausnahmsweise des Vollzugs über die Hälfte der Strafzeit hinaus bedarf, um potenzielle Nachahmungstäter aus dem Verkehrskreis des Verurteilten von der Begehung gleichartiger strafbarer Handlungen abzuhalten und die generelle Normtreue zu festigen.
Gerade bei dieser Art der Kriminalität bedarf es dringend einer konsequenten Strafverfolgung, um der Allgemeinheit die soziale Verwerflichkeit derartiger strafbarer Handlungen aufzuzeigen und diese Kriminalitätsform erfolgreich bekämpfen zu können. Hingegen würde ein stark verkürzter Strafvollzug dazu führen, dass Personen aus dem Umfeld des Verurteilten mit einem frühestmöglichen Absehen vom weiteren Strafvollzug rechnen, wodurch die Hemmschwelle zur Straffälligkeit leichter überwunden würde als bei einem die Proportionen von Schuldgehalt und Strafhöhe wahrenden Strafvollzug.
Der Beschwerdeführer vermag diesem negativen Kalkül in seiner Beschwerde keine stichhaltigen Argumente entgegenzusetzen.
Damit ist der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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