Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16. Juli 2025, GZ **-19.2, nach der am 12. März 2026 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Hahn, im Beisein der Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Salfelner LL.M. sowie in Anwesenheit der Angeklagten und ihres Verteidigers Mag. Michalek durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und über A* eine Freiheitsstrafe von neun Monaten verhängt.
Gemäß § 43 Abs 1 StGB wird die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auch ein Adhäsionserkenntnis enthaltenden Urteil wurde die am ** geborene slowakische Staatsangehörige A* des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB (I./) und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 1 StGB (II./) schuldig erkannt und hiefür unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung und Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 84 Abs 1 StGB zu einer unter Bestimmung dreijähriger Probezeit gemäß § 43 Abs 1 StGB bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.
Dem Schuldspruch zufolge hat sie am 5. Juli 2025 in ** eine Beamtin, nämlich B*
I./ mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich dem Verbringen aus einem polizeilich abgesperrten Gefahrenbereich zu hindern versucht (§ 15 StGB), indem sie ihr einen Stoß versetzte, woraufhin B* ihre Hand wieder loslassen musste, A* B* sodann an deren Haaren packte und auch, nachdem sie von B* zu Boden gebracht worden war, nicht losließ, sodass auch B* zu Boden und auf ihre rechte Hand fiel;
II./ durch die unter Punkt I./ angeführte strafbare Handlung während oder wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben oder der Erfüllung ihrer Pflichten am Körper misshandelt, und dadurch fahrlässig eine schwere Körperverletzung, nämlich einen Bruch des rechten fünften Mittelhandknochens, herbeigeführt.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht das Zusammentreffen mehrerer Vergehen erschwerend, mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel, das reumütige Geständnis und dass es teilweise beim Versuch blieb.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe angemeldete (ON 1.14), fristgerecht wegen des Ausspruchs über die Strafe ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft (ON 22), über die-nach Rückziehung der Berufung wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld durch die Oberstaatsanwaltschaft Wien-zu entscheiden ist.
Dem Rechtsmittel kommt Berechtigung zu.
Zunächst sind die ansonsten zutreffend erfassten besonderen Strafbemessungsgründe zu Lasten der Angeklagten dahingehend zu ergänzen, dass auch die mehrfache Deliktsqualifikation erschwerend zu berücksichtigen ist. Des Weiteren hat das Erstgericht die besonderen und allgemeinen Strafzumessungsgründe nicht entsprechend gewichtet.
Wenngleich das Vorbringen der Anklagebehörde, wonach aufgrund einer Aufenthaltsermittlung wegen Ladendiebstählen aus spezialpräventiven Gründen eine höhere Freiheitsstrafe erforderlich sei, verfehlt ist und die Unschuldsvermutung verletzt, ist im Ergebnis dennoch sowohl aus spezial-, als auch generalpräventiven Gründen eine Erhöhung der verhängten Freiheitsstrafe unumgänglich.
Dass der Gesinnungs-und Handlungsunwert gegenständlich hinter das durchschnittliche Maß zurücktreten würden, erschließt sich für das Rechtsmittelgericht nicht. Vielmehr ist der Angeklagten, die aus nicht nachvollziehbarem Anlass neben der Begehung eines Widerstands gegen die Staatsgewalt auch die schwere Körperverletzung einer Beamtin verursachte, durch eine spürbare Reaktion deutlich das Unrecht ihrer Taten vor Augen zu führen, um sowohl sie, als auch potentielle andere Täter von der Begehung (weiterer) strafbarer Handlungen abzuhalten, zumal es insbesondere auch angesichts der Häufigkeit derartiger Delikte geboten erscheint, ein deutliches Signal gegen eine Bagatellisierung von Taten, die für die Opfer mit langwierigen Folgebehandlungen verbunden sein können, zu setzen.
Insbesondere aufgrund des bisher ordentlichen Lebenswandels der Angeklagten war es jedoch in Übereinstimmung mit der Einschätzung des Erstgerichts möglich, die verhängte Freiheitsstrafe zur Gänze bedingt nachzusehen, weil durchaus anzunehmen ist, dass die bloße Androhung der Vollziehung genügen wird, um sie von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten und es auch nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
Der Berufung war daher Folge zu geben und die Freiheitsstrafe in spruchgemäßem Umfang zu erhöhen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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