Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gruber als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4. Februar 2026, GZ ** 5, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Wien-Josefstadt den unbedingten Teil einer wegen §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 erster Fall, Abs 2; 15, 127, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 zweiter Fall (iVm Abs 1 erster Fall) StGB verhängten Freiheitsstrafe von sechs Monaten mit urteilsmäßigem Strafende am 7. Juni 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 7. März 2026, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 7. April 2026 gegeben sein (ON 2.3 und ON 4).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht für Strafsachen Wien als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Genannten gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 und2 StVG aus spezialpräventiven Erwägungen ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde des Strafgefangenen (ON 6), der keine Berechtigung zukommt.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Taten, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eintrat, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.
Fallkonkret ist dem Erstgericht jedoch beizupflichten, dass im vorliegenden Fall außerordentlich gravierende spezialpräventive Bedenken einer bedingten Entlassung entgegenstehen.
Zum Strafgefangenen scheint neben der vollzugsgegenständlichen Entscheidung in der Strafregisterauskunft eine weitere einschlägige Verurteilung auf. Konkret wurde er mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18. August 2025, rechtskräftig seit 22. August 2025, AZ **, wegen §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 1 erster Fall, 15 zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt (ON 3). Von der ergriffenen Sanktion völlig unbeeindruckt, beging er im akut raschen Rückfall die dem nunmehrigen Vollzug zugrundeliegenden Einbruchsdiebstähle (Punkt II./ in ON 4).
Zwar verspürt der Beschwerdeführer nunmehr zum ersten Mal das Haftübel, jedoch kommt in der Begehung von Diebstählen durch Einbruch nur etwas mehr als zwei Wochen nach der erstmaligen, wegen einschlägiger Delikte ergangenen Verurteilung, eine gesteigerte kriminelle Energie zum Ausdruck. Auch die noch vor der ersten Verurteilung unter Benützung verfälschter Urkunden begangenen Betrugshandlungen mit einem 5.000 Euro übersteigenden Schaden, die zur nunmehr in Vollzug stehenden Entscheidung abgeurteilt wurden, stellen einen ungünstigen Parameter dar. Der für eine bedingte Entlassung zwingend erforderlichen positiven Verhaltensprognose, wonach ihn die bedingte Entlassung nicht weniger als die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten werde, stehen diese Erwägungen klar entgegen, zumal auch eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Taten begangen wurden, nicht ersichtlich ist und vom Antragsteller auch nicht behauptet wurde (vgl ON 2.2 und ON 6). Daher kann in einer Zusammenschau der angeführten Aspekte nicht davon ausgegangen werden, dass der durch den erst wenige Monate andauernden Strafvollzug eingeleitete – von ihm behauptete (vgl ON 6) – Umdenkprozess ausreichend ist, um ihn im Fall seiner bedingten Entlassung ebenso wirksam vor einem Rückfall in einschlägige Delinquenz zu bewahren, wie der weitere Strafvollzug. Vielmehr ist der weitere Vollzug erforderlich, um den Strafgefangenen nachhaltig zu einer gesetzestreuen Lebensführung zu veranlassen.
An diesem Kalkül können auch die von ihm mit der Beschwerde vorgelegten Stellungnahmen des sozialen Dienstes und der Bewährungshilfe (ON 6, 3 ff) nichts ändern, die zwar eine grundsätzlich bestehende Wohnmöglichkeit, eine begonnene Deliktbearbeitung und -verarbeitung sowie seine Bereitschaft, Auflagen zu akzeptieren, bestätigen, aus denen aber auch hervorgeht, dass er einen Antrag auf Frühpension und Reha bei der PVA gestellt habe, über diesen aber (offenkundig) noch nicht entschieden wurde, weshalb er sich nach der Haftentlassung beim AMS melden werde. Daraus lassen sich aber angesichts seiner (unverändert schlechten) Vermögensverhältnisse (kein Vermögen, Schulden von 49.000 Euro; vgl ON 4, 1), keine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit bescheinigen. Eine bedingte Entlassung ist daher aufgrund der gegebenen kriminellen Neigung und der dafür ursächlichen Persönlichkeitsdefizite trotz hausordnungskonformer Führung (ON 2.1) in spezialpräventiver Hinsicht nicht indiziiert. Auch unterstützende Maßnahme nach §§ 50 bis 52 StGB sind im Hinblick auf die aufgezeigten erheblichen spezialpräventiven Bedenken und den erst seit wenigen Monaten in Haft begonnenen Therapien (ON 6, 3 f) und die erst dort erfolgte Kontaktaufnahme zur Bewährungshilfe (ON 6, 5) keineswegs ausreichend.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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