Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* und Mag. B* wegen § 218 Abs 1 Z 1 StGB, teils als Beteiligte nach § 12 zweiter Fall StGB, über die Beschwerde des Mag. (FH) C*, MSc gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 26. Jänner 2026, GZ ** 16, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt führte zu AZ ** ein Ermittlungsverfahren gegen A* und Mag. B* wegen § 218 Abs 1 Z 1 StGB, teils als Beteiligte nach § 12 zweiter Fall StGB, welches sie am 21. Oktober 2025 gemäß § 190 StPO einstellte (ON 1.10).
Den von Mag. (FH) C*, Msc nach Übermittlung der geforderten Einstellungsbegründung (ON 13) gestellten Fortführungsantrag (ON 14.1) wies ein Drei Richter Senat des Landesgerichts Wiener Neustadt am 19. Jänner 2026 ab (ON 15.1).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 16) wies das Erstgericht den gleichzeitig mit dem Fortführungsantrag erhobenen Einspruch wegen Rechtsverletzung nach § 106 StPO des Mag. (FH) C*, Msc vom 16. November 2025 (ON 14.1) zurück, mit dem dieser zusammengefasst beantragt hatte, die „Einstellung gemäß § 190 Z 2 StPO aufzuheben“ und die „Ermittlungen fortzuführen“, weil durch die „Unterlassung der angeordneten Beschuldigtenvernehmung, die Beauftragung einer befangen gewesenen Dienststelle, und die unbegründete Einstellungsverfügung“ sein „Recht auf eine gesetzmäßige, unparteiische und effektive Strafverfolgung verletzt worden“ sei (ON 14.1 S 10 f).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Mag. (FH) C*, MSc (ON 17), der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 106 Abs 1 StPO steht Einspruch wegen Rechtsverletzung jeder Person zu, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil ihr die Ausübung eines Rechts nach diesem Gesetz verweigert (Z 1) oder eine Ermittlungs oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt wurde (Z 2).
Da die Strafprozessordnung dem Opfer kein subjektives Recht auf strafrechtliche Verfolgung eines Beschuldigten einräumt, unterliegt die Zweckmäßigkeit einzelner Ermittlungsmaßnahmen keiner Kontrolle im Wege eines Einspruchs nach § 106 StPO. Gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens – und damit gegen die Abstandnahme von weiteren Ermittlungen sowie von einer Fortführung des Verfahrens – steht vielmehr ausschließlich der Antrag auf Fortführung gemäß § 195 StPO offen, von dem der Beschwerdeführer bereits Gebrauch gemacht hat. Damit ist eine gerichtliche Kontrolle staatsanwaltschaftlichen Handelns gewährleistet. Wie bereits das Erstgericht zutreffend ausführte, kommt hingegen ein Einspruch wegen Rechtsverletzung nach § 106 StPO nicht in Betracht (vgl Stricker in Fuchs/Ratz,WK StPO § 106 Rz 16).
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