Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Wolfrum, LL.M., in der Strafsache gegen A* wegen § 88 Abs 1 StGB über die Beschwerde der B* gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 27. Jänner 2026, GZ ** 9.1, Punkt 2., den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht St. Pölten einen Antrag der B* auf Fortführung des Verfahrens gegen A* wegen § 88 Abs 1 StGB (vgl. ON 10 f im Verfahren der Staatsanwaltschaft St. Pölten zu AZ **) zurück und trug der Antragstellerin gemäß § 196 Abs 2 StPO die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro auf (ON 9.1). Mit ihrer Beschwerde vom 12. Februar 2026 wendet sie sich gegen die Auferlegung des Pauschalkostenbeitrags.
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu, weil gemäß § 196 Abs 2 StPO die Bezahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro zwingende Folge der Zurückweisung des Fortführungsantrags ist. Dabei ist die Höhe dieses Beitrags grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers gesetzlich determiniert. Durch Verweis auf § 391 StPO im letzten Satz des § 196 Abs 2 StPO sind die Kosten des Verfahrens vom Ersatzpflichtigen jedoch nur insoweit einzutreiben, als dadurch der zu einer einfachen Lebensführung notwendige Unterhalt des Ersatzpflichtigen und seiner Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, nicht gefährdet wird. Ist nach den im Verfahren hervorgekommenen Umständen mit Grund anzunehmen, dass die Kosten des Verfahrens wegen Mittellosigkeit des Zahlungspflichtigen auch nicht bloß zum Teil hereingebracht werden können, hat das Gericht, soweit tunlich, gemäß § 391 Abs 2 StPO gleich bei Schöpfung des Erkenntnisses die Kosten für uneinbringlich zu erklären (vgl Lendl,WK-StPO § 391 Rz 8). § 196 Abs 2 StPO sieht allerdings keine Verpflichtung zur unmittelbaren Entscheidung über die Einbringlichkeit schon bei Kostenbestimmung (arg.: „soweit tunlich“) vor.
Die Beschwerde ist allenfalls als Antrag, den Pauschalkostenbeitrag gemäß § 196 Abs 2 letzter Satz iVm § 391 Abs 2 zweiter Satz StPO (nachträglich) für uneinbringlich zu erklären, zu qualifizieren. Eine solche Entscheidung kommt dem Erstgericht – nach Überprüfung der Vermögenssituation der Antragstellerin -, nicht aber dem Oberlandesgericht als Beschwerdegericht zu (vgl 13 Os 113/19w), weshalb der Beschwerde kein Erfolg beschieden war.
Sollte sich die Beschwerde auch gegen Punkt 1. des Beschlusses richten, wäre sie unzulässig, weil gegen Entscheidungen über Anträge auf Verfolgung gemäß § 197c zweiter Satz iVm § 196 Abs 1 erster Satz StPO ein Rechtsmittel nicht zusteht, worüber die Beschwerdeführerin vom Erstgericht auch belehrt wurde (ON 9.1, 1).
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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