Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Mag. Klestil-Krausam als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14. Jänner 2026, GZ ** 8, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Mit seiner Beschwerde wird A* auf diese Entscheidung verwiesen.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Wien Josefstadt den über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24. Oktober 2025 wegen einer vor Vollendung des 18. Lebensjahres begangenen strafbaren Handlung nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 Abs 2 zweiter Fall StGB verhängten unbedingten Strafteil von acht Monaten einer insgesamt 24-monatigen Freiheitsstrafe.
Das errechnete Strafende fällt auf den 22. April 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach der Hälfte der Strafzeit waren am 23. Dezember 2025, jene nach zwei Dritteln der Strafzeit am 2. Februar 2026 erfüllt (ON 2.3, 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht für Strafsachen Wien als zuständiges Vollzugsgericht ohne Anhörung des Strafgefangenen konform der ablehnenden Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) und entgegen der befürwortenden Stellungnahme des Anstaltsleiters (ON 2.1, 4) die bedingte Entlassung zum Zwei Drittel Stichtag (§ 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG) aus spezialpräventiven Gründen ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene und schriftlich ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen (ON 9).
Dem Rechtsmittel kommt im Ergebnis im spruchgemäßen Umfang Berechtigung zu.
Dazu ist auszuführen, dass vor Inkrafttreten des mit 1. Jänner 2026 durch das Budgetbegleitgesetz 2025 neu geregelten § 152a Abs 1 StVG, der die Anhörung des Strafgefangenen vor der Entscheidung über eine bedingte Entlassung regelt, eine solche Anhörung bislang nur beim Vollzug einer Freiheitsstrafe von mehr als 18 Monate galt.
Durch die Erweiterung der Aufzählung in § 153 StVG um § 152a StVG ist nunmehr auch bei der Entscheidung über eine bedingte Entlassung aus kürzeren Freiheitsstrafen ein Strafgefangener vor der Entscheidung anzuhören, wenn er zum ersten Mal zum Zweck einer bedingten Entlassung seine Anhörung beantragt. Diese darf nur unterbleiben, wenn das Gericht die Entlassung bewilligt (vgl Erl RV BBG 2025, 27).
Indem das Vollzugsgericht den Strafgefangene trotz seines Antrags (ON 2.2, 1) nicht – und zwar auch nicht anlässlich der Entscheidung über die Hälftentlassung (ON 6) - anhörte und die bedingte Entlassung ablehnte, ist das Verfahren mangelhaft, weshalb der Beschluss zu kassieren und dem Erstgericht die Ergänzung der Entscheidungsgrundlagen aufzutragen war (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 2a Z 3 StPO).
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