Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher als Vorsitzenden und die Richterin Mag a . Schwingenschuh sowie den Richter Mag. Wieland in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen die Beschlüsse des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 18. Februar 2026, GZ **-7 und GZ B*-7, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
In Stattgebung der Beschwerden werden die angefochtenen Beschlüsse aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Landesgericht für Strafsachen Graz verwiesen.
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene ungarische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Graz-Jakomini Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß (§ 46 Abs 5 StGB) von neun Monaten (ON 2.2), wobei zu den zu Grunde liegenden Verurteilungen auf die im Akt (Ordner „Beilagen“) befindlichen Urteilsausfertigungen verwiesen wird.
Das errechnete Ende der Strafzeit ist der 4. August 2026 (ON 2.2,1). Der Hälfte-Stichtag (§ 152 Abs 1 Z 1 StVG) fällt auf den 19. März 2026, der Zwei-Drittel-Stichtag (§ 152 Abs 1 Z 2 StVG) auf den 4. Mai 2026.
Dem Strafgefangenen wurde am 13. Februar 2026 von der Justizanstalt jeweils ein „Fragebogen“ zur Möglichkeit einer Stellungnahme zu den genannten Stichtagen mit dem Hinweis übergeben, dass er innerhalb von 5 Tagen über die Vollzugsstelle an das Vollzugsgericht zu retournieren sei (ON 2.1; 2.3, ON 2.4, ON 8).
Der Strafgefangene beantragte in den am 18. Februar 2026 unterfertigten Fragebögen jeweils seine Anhörung nach § 152a Abs 1 StVG und erstattete dazu ein inhaltliches Vorbringen (ON 8,2). Diese Fragebögen langten am 19. Februar 2026 (siehe Eingangsvermerk in ON 8,1 im Akt AZ B*) beim Landesgericht für Strafsachen Graz ein.
Mit den Beschlüssen jeweils vom 18. Februar 2026 (ON 7) wies das Erstgericht die bedingte Entlassung zum den genannten Stichtagen – teilweise konform (ON 2.1), teilweise entgegen (ON 2.2) der Äußerung des Leiters der Justizanstalt und in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.2), jedoch (im Ergebnis) ohne Einholung einer Äußerung des Strafgefangenen – jeweils aus spezialpräventiven Gründen ohne Anhörung des Strafgefangenen ab. Dazu führte das Vollzugsgericht aus, der Strafgefangene habe keine Stellungnahme abgegeben. Auch sei eine Anhörung nach den Umständen des Falls nicht erforderlich gewesen und auch nicht beantragt worden.
Dagegen richten sich die fristgerechten Beschwerden des Verurteilten.
Die Oberstaatsanwaltschaft äußerte sich im Verfahren nicht.
Die Beschwerden sind in ihrem impliziten Kassationsbegehren berechtigt.
Voranzustellen ist, dass das Rechtsmittelgericht an die geltend gemachten Beschwerdepunkte nicht gebunden ist. Infolge der mangelnden Bezeichnungspflicht des Beschwerdeführers ist es zur umfassenden Prüfung des angefochtenen Beschlusses verpflichtet und kann aus Anlass einer (rechtzeitigen und zulässigen) Beschwerde von Amts wegen auch andere wesentliche, vom Beschwerdeführer nicht relevierte Rechtsverletzungen – unter Beachtung des Verbots der Verschlechterung (§ 16 StPO) – in seiner Entscheidung berücksichtigen ( Kirchbacher , StPO 15 § 89 Rz 4 mwN; RIS-Justiz RS0089977).
Da der Strafgefangene seine Stellungnahmen am letzten Tag der von der Justizanstalt gesetzten fünftägigen Frist - die offenbar vom Erstgericht durch den angeführten Verweis übernommen wurde - abgegeben hat (siehe auch § 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 84 Abs 1 Z 3 Z 4 StPO; Murschetz in WK StPO § 84 Rz 7) und dem Verurteilten durch eine allfällige verspätete Weiterleitung kein Nachteil entstehen darf (RIS-Justiz RS0106085; siehe auch ON 2.1 und ON 2.2 [„ Der Fragebogen wurde dem Insassen am 13.02.2026 nachweislich Insassen ausgefolgt [...]. Nach ho. Einlangen wird dieser sofort nachgereicht. “) liegt ein Verfahrensfehler vor. Indem das Erstgericht vor der Entscheidung über die bedingte Entlassung (noch innerhalb der offenstehenden Äußerungsfrist) entgegen §§ 17 Abs 1 Z 1 StVG, 152 Abs 2 zweiter Satz StVG eine Äußerung des Strafgefangenen nicht einholte, wurde dieser nämlich in seinem rechtlichen Gehör verletzt (OLG Graz, AZ 10 Bs 92/23i; 10 Bs 37/21y; 1 Bs 24/20v; Pieber , WK 2 StVG § 17 Rz 2 f und § 152 Rz 10). Eine Sanierung im Rechtsmittelverfahren scheidet im konkreten Fall aus. Durch die Erweiterung der Aufzählung in § 153 StVG um § 152a StVG (BGBl. I Nr. 25/2025) ist ein Strafgefangener nunmehr auch bei der Entscheidung über eine bedingte Entlassung aus achtzehn Monate nicht übersteigenden Freiheitsstrafen vor der Entscheidung anzuhören, wenn er zum ersten Mal zum Zweck einer bedingten Entlassung seine Anhörung beantragt (OLG Wien, AZ 21 Bs 22/26b. Diese darf nur unterbleiben, wenn das Gericht die Entlassung bewilligt (EBRV 60 BlgNR XXVIII. GP 27). Eine Möglichkeit zur bloß schriftlichen Stellungnahme soll nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers nicht ausreichend sein, weil auch bei der Entscheidung hinsichtlich der bedingten Entlassung aus kürzeren Freiheitsstrafen die schriftliche Äußerung den persönlichen Eindruck nicht ersetzen kann (vgl EBRV 60 BlgNR XXVIII. GP 27; OLG Wien, AZ 21 Bs 48/26a). Ein solcher Antrag zur Anhörung lag im gegenständlichen Fall vor. Da eine solche im Beschwerdeverfahren im Gesetz nicht vorgesehen ist ( Tipold in WK StPO § 89 Rz 19), folgt aus dem Unterbleiben der Anhörung die Kassation der angefochtenen Beschlüsse und die Verweisung der Sache zu neuer Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 2a Z 3 StPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
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