Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Schneider-Reich in der Strafsache gegen A* uawegen § 81 Abs 1 LMSVG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14. Jänner 2026, GZ **-10, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung des A* mit (insgesamt) EUR 100,-- festgesetzt.
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Wien führte seit Juni 2025 zu AZ ** ein Ermittlungsverfahren gegen Verantwortliche der B* GmbH wegen § 81 Abs 1 LMSVG (im Zusammenhang mit einer beanstandeten Probe eines Gesichtswassers), seit September 2025 konkret auch gegen A* als früheren Betreiber des Unternehmens, welches mit Verfügung vom 22. Dezember 2025 nach § 190 StPO eingestellt wurde (ON 1.6).
Mit Schriftsatz vom 3. November 2025 (ON 6) gab der Beschuldigte A* die Bevollmächtigung des Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Raoul Warnung bekannt und beantragte Akteneinsicht, die ihm für zwei Wochen gewährt wurde (ON 1.4). Mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2025 (ON 8) ersuchte er um Aktualisierung der elektronischen Akteneinsicht, die ebenso für weitere zwei Wochen gewährt wurde (ON 1.5). Weitere Vertretungshandlungen ergeben sich aus dem Akt nicht, insbesondere fand die Beschuldigtenvernehmung am 30. Oktober 2025 (ON 7.4) noch vor Bevollmächtigung und daher nicht im Beisein des Verteidigers statt. Allerdings langte der Abschlussbericht (ON 7) erst nach Vollmachtsbekanntgabe und Ablauf der ersten Freischaltung zur Akteneinsicht ein (ON 7.1).
Nach der Einstellung des Verfahrens beantragte A* am 24. Dezember 2025 (ON 9) die Zuerkennung eines Kostenbeitrags nach § 196a Abs 1 StPO, ohne ein Leistungsverzeichnis vorzulegen.
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte die Erstrichterin den gemäß § 196a Abs 1 StPO vom Bund zu leistenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren mit insgesamt EUR 40,44 und wies die Buchhaltungsagentur des Bundes an, diesen Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses auf das Konto des Verteidigers zu überweisen. Dabei ging sie von zwei nach TP 1 zu honorierenden Schriftsätzen als notwendiger und zweckentsprechender Verteidigerleistung und einer nachvollziehbaren Summe von EUR 134,78 aus, von welcher 30 % zu ersetzen sie als angemessen erachtete.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* (ON 11), neuerlich ohne Vorlage eines Leistungsverzeichnis, die auf § 10 Abs 2 Z 1 AHK und eine Honorierung der Schriftsätze nach TP 2 hinweist sowie darauf, dass die prozentuelle Kürzung des Beitrags vom Durchschnittsbetrag für ein (hier) bezirksgerichtliches Verfahren und nicht von den errechneten Verteidigerkosten vorzunehmen sei.
Der Beschwerde kommt spruchgemäß Berechtigung zu.
Nach § 196a Abs 1 StPO hat der Bund, wenn ein Ermittlungsverfahren gemäß § 108 oder § 190 StPO eingestellt wird, dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Beschuldigten bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des § 61 Abs 2 StPO auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf den Betrag von 6.000,-- Euro nicht übersteigen.
Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage soll der Pauschalkostenbeitrag in einem Höchstbetrag der Grundstufe (Stufe 1) in Höhe von 6.000,-- Euro für all jene Verteidigungsfälle zur Verfügung stehen, die - wie der vorliegende - nicht außergewöhnlich oder extrem sind. Da die Bandbreite der Verfahren, die in diese Kategorie fallen, von ganz einfachen Verteidigungsfällen wie zB gefährlichen Drohungen bis hin zu nicht ausufernd komplexen Wirtschaftsstrafsachen reicht, kann sich der Betrag je nach Umfang der Ermittlungen und Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag annähern bzw sich von diesem weiter entfernen. Die Kriterien des Umfangs der Ermittlungen und der Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen sind an Hand des konkreten Ermittlungsverfahrens zu gewichten und gehen Hand in Hand mit dem Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers. Ausschlaggebend sind daher insbesondere der sich auf die Verteidigung durchschlagende Aufwand bei den Ermittlungsmaßnahmen, die Anzahl der Verfahrensbeteiligten sowie die Gestaltung des dem Ermittlungsverfahren zugrunde liegenden, in seiner Komplexität variablen Sachverhalts, bei dem auch entsprechende, das Ermittlungsverfahren aufwändig gestaltende, erschwerende Umstände zu berücksichtigen sind. Zudem hat die Bemessung des Verteidigerkostenbeitrags immer auch unter dem Blickwinkel der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Verteidigung bzw der einzelnen Verteidigungshandlungen zu erfolgen. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass ein durchschnittliches Standardverfahren im Regelfall eine Besprechung, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden umfasst und damit unter Heranziehung der Kostenansätze der Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) in bezirksanwaltlichen Causen rund 1.5000,- Euro an Aufwand für die Verteidigung verursachen wird, wobei in dieser Berechnung zwar der Einheitssatz Berücksichtigung findet, die vom ÖRAK in den AHK verankerten (Erfolgs- und Erschwernis-)Zuschläge jedoch außer Betracht zu bleiben haben (2557 BlgNR 27. GP 5).
Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass der Pauschalbeitrag stets nur ein Beitrag sein und nicht die gesamten Verteidigerkosten ersetzen darf (vgl Lendl, WK-StPO § 393a Rz 10 mwN). Wie bisher ist weiterhin bei ganz einfachen Verteidigungsfällen der Einstieg etwa bei 10 % des jeweiligen Höchstbetrags anzusetzen ist (Lendl aao Rz 9 ff), weil die Kriterien für die Bemessung des konkreten Pauschalkostenbeitrages an die Regelung des § 393a Abs 1 StPO angelehnt werden sollen (vgl S 3 der EBRV).
In Anwendung der genannten Kriterien und der Judikatur des Oberlandesgerichts Wien entsprechend war das gegenständliche Verfahren sowohl in Bezug auf die Komplexität der Sach- als auch der Rechtslage äußerst unterdurchschnittlich. Der Akt umfasste während der Ermittlungsdauer gegen A* (von drei Monaten bis zur Einstellung) relevant fünf Ordnungsnummern. Nachvollziehbar zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nötig waren die beiden genannten kurzen Schriftsätze des nur rund sieben Wochen tätigen Rechtsbeistands. Ein Leistungsverzeichnis vorzulegen wurde unterlassen, ist aber weitgehend ohne Belang, weil die Höhe der vom Verteidiger seinem Mandanten im Innenverhältnis verrechneten Kosten für die Bemessung des Pauschalbeitrags ohnedies nicht maßgeblich ist (Lendl aao Rz 10). Unabhängig von der Frage der Honorierung der Schriftsätze nach TP 1 (unter dem Blickwinkel der Sparsamkeit und Effizienz) oder TP 2 (nach dem - weil ohnedies nur ein Beitrag festzusetzen und die Verrechnung im Innenverhältnis ohne Belang ist – diesbezüglich nicht relevanten Wortlaut des § 10 Abs 2 Z 1 AHK) ist dem Beschwerdeführer zuzugestehen, dass ein Beitrag von nur 3 % des für ein durchschnittliches bezirksgerichtliches Verfahren als Standard angenommenen Betrags von EUR 1.500,-- zu wenig ist und moderat auf das Ausmaß von knapp 7 %, das sind EUR 100,--, zu erhöhen war.
Die Abänderung der Auszahlungsanordnung erfolgt durch das Erstgericht.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug
nicht zu.
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