Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB über die Berufung des Genannten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11. November 2025, GZ ** 41.2, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Aichinger, im Beisein der Richterin Mag. Staribacher und des Richters Mag. Trebuch, LL.M., als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Dr. Klug, des Angeklagten und seines Verteidigers Dr. Markus Tesar durchgeführten Berufungsverhandlung am 29. Jänner 2026 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auch ein Adhäsionserkenntnis enthaltenden Urteil wurde der am ** geborene ägyptische Staatsangehörige A* des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür nach dieser Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren und drei Monaten verurteilt.
Danach hat er in der Nacht vom 28. auf den 29. August 2024 in ** B*, die wegen Konsums von Suchtgiften und psychotropen Stoffen wehrlos sowie aufgrund einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung unfähig war, die Bedeutung des Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, unter Ausnützung ihres Zustandes dadurch missbraucht, dass er an ihr eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung, nämlich einen Analverkehr vornahm.
Bei der Strafzumessung wertete der Schöffensenat weder einen Umstand als erschwerend noch mildernd, berücksichtigte im Rahmen allgemeiner Strafzumessungserwägungen jedoch, dass der Angeklagte bei der Tathandlung kein Kondom verwendete.
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Urteilsverkündung angemeldete (ON 41.1, 27), nach Rückziehung der Nichtigkeitsbeschwerde (ON 45) zu ON 44 ausgeführte Berufung, mit dem Begehren, die Strafe tat und schuldangemessen herabzusetzen.
Grundlage für die Bemessung der Strafe nach § 32 StGB ist die Schuld des Täters. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte. Im Allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.
Der Berufungsausführung ist voranzustellen, dass der Angeklagte gegenständlich vorliegende Strafdrohung verkennt und bloß von einem Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe ausgeht.
Dem Angeklagten gelingt es nicht, weitere Milderungsgründe oder eine falsche Gewichtung der Strafzumessungsgründe aufzuzeigen.
Wenn er zunächst in seiner Berufungsausführung moniert, dass auf seine Vorverurteilung wegen des Vergehens der Entziehung von Energie nach § 132 Abs 1 StGB keine Rücksicht zu nehmen sei, ist festzuhalten, dass das Erstgericht diese Vorstrafen ohnehin nicht erschwerend berücksichtigt hat, sie bringt jedoch den Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 2 StGB zum Wegfall (RIS-Justiz RS0091561).
Mit dem Vorbringen, er habe den Eindruck gehabt, das Opfer sei „mit Sex einverstanden“ und nur müde gewesen, weicht er von den erstgerichtlichen Konstatierungen ab. Inwiefern der Umstand, dass sich die Tat „nur“ gegen die Zeugin und nicht gegen andere Menschen gerichtet habe, für den Angeklagten sprechen sollte, ist gänzlich unverständlich. Dass es sich beim Angeklagten um einen Ägypter handelt und sich diese emotional anders verhalten als Österreicher, kann nicht als Argument für die Herabsetzung gegenständlicher Sanktion herangezogen werden.
Eine allgemein begreifliche heftige Gemütsbewegung lässt sich aus dem Vorbringen in der Berufungsverhandlung, wonach das Opfer dem Angeklagten „gefallen habe“ und sie „zusammen gewesen seien“, nicht ernsthaft ableiten. Da sich die Angaben des Angeklagten nicht maßgeblich auf die Beweiswürdigung auswirkten, liegt auch der monierte Milderungsgrund nach nicht vor.
Bei objektiver Abwägung der durch das Erstgericht korrekt dargestellten Strafzumessungslage erweist sich - bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe - die mit 43% der Höchststrafe ausgemessene Sanktion durchaus als schuld und tatangemessen, dem sozialen Störwert der Straftat und generalpräventiven Aspekten gerecht werdend und somit nicht korrekturbedürftig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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