Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Pasching in der Strafsache gegen A* wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 5 StGB über die Beschwerde des B* gegen Punkt 2. des Beschlusses des Landesgerichts St. Pölten vom 28. November 2025, GZ 15 Bl 124/25s 13.1, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies ein Senat von drei Richtern des Landesgerichts St. Pölten den Antrag des B* auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens gegen A* wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 5 StGB zurück (Punkt 1.) und trug dem Antragsteller gemäß § 196 Abs 2 StPO die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro auf (Punkt 2.).
Gegen Punkt 2. dieser Entscheidung richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des B* (ON 14).
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 196 Abs 2 zweiter Satz StPO – der dem Gericht kein Ermessen einräumt - hat das Gericht demjenigen, dessen Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens zurück oder abgewiesen wird, die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro aufzutragen.
Aufgrund der Zurückweisung seines Antrags auf Fortführung wurde der Beschwerdeführer zu Recht zur Zahlung des Pauschalkostenbeitrags verpflichtet.
Dem Beschwerdevorbringen zuwider waren bei dieser Entscheidung dem klaren Gesetzeswortlaut folgend weder Erwägungen dazu anzustellen, ob das Erstgericht eine inhaltliche oder nur eine formale Entscheidung traf, noch war zu berücksichtigen, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer im Vorfeld Opferrechte eingeräumt hatte, das Erstgericht jedoch eine andere Rechtsansicht vertrat und ihm keine Opferstellung zuerkannte. Soweit der Rechtsmittelwerber auf die (überdies eine andere Thematik behandelnde) Bestimmung des § 61 Abs 3 AVG verweist verkennt er, dass das gegenständliche Verfahren nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung zu führen ist.
Der Beschwerde gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss war daher ein Erfolg zu versagen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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